Schon seit der Gründung der Bundesrepublik gibt es den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ebenso lange werden die Bürger für diesen zur Kasse gebeten: Zunächst mit einer Gebühr von zwei D-Mark, zu der dann eine „Fernsehgebühr“ in Höhe von zunächst fünf D-Mark hinzukam. Bis zum Jahr 2012 war für die Höhe der Rundfunkgebühren ausschlaggebend, wie viele Geräte zu welchem Zweck bereitgehalten wurden. Die Höhe dieser Gerätegebühr nahm ab 1970 stetig zu – die Zahlung konnte man allerdings bei entsprechender Bereitschaft vermeiden, indem man dem GEZ-Mitarbeiter kurzerhand die Tür vor der Nase zuschlug. Diese Strategie geht jedoch seit 2013 nicht mehr auf, denn seitdem wird die Rundfunkgebühr pauschal erhoben. 17,50 Euro monatlich werden aktuell in jedem Haushalt erhoben. Dabei ist es gleichgültig, wie viele Personen in dem jeweiligen Haushalt leben und auch auf das tatsächliche Vorhandensein von Fernseher, Computer oder Radio kommt es nicht an. Vielen ist der Rundfunkbeitrag ein Dorn im Auge, manche bezeichnen ihn sogar als „Zwangsabgabe“ und kämpfen für seine Abschaffung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll nun endgültig für Klarheit in der Sache sorgen.
Wie entschieden die Richter bisher?
In den vergangenen Jahren zogen bereits zahlreiche Kritiker der Rundfunkgebühr vor Gericht, etwa vor das Landesverfassungsgericht in Bayern und Rheinland-Pfalz. Die Beschwerden wurden allerdings jeweils abgelehnt. Im März 2016 entschied dann das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig in insgesamt 18 Revisionsverfahren und erklärte den Rundfunkbeitrag für private Haushalte für verfassungskonform. Nun werden vor dem BVerfG vier Verfassungsbeschwerden, darunter drei von privaten Beschwerdeführern, die sich gegen die erhobene Gebühr zur Wehr setzen wollen.
Wie argumentieren die Beschwerdeführer?
Bemängelt wird einerseits die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder. Da es sich nach Ansicht der Beitrags-Gegner bei dem Beitrag um eine Steuer handelt, wird insoweit argumentiert, dass die Länder zum Erlass der Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der die Erhebung des Rundfunkbeitrags regelt, gar nicht befugt seien.
Zum anderen wird von den privaten Beschwerdeführern ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ins Feld geführt. Sie sehen eine Ungleichbehandlung durch die seit 2013 geltende Regelung, da diese nicht danach differenziert, ob es sich um einen Single-Haushalt oder um eine Großfamilie handelt. Zudem wird der Beitrag unabhängig davon erhoben, wie viele Empfangsgeräte sich in dem Haushalt befinden oder ob der Beitragszahler überhaupt über solche verfügt.
Bemängelt wird weiterhin, dass der Beitrag auch für Zweitwohnungen erhoben wird. Denn zumindest bei einem einzelnen Beitragszahler dürfte es wohl unmöglich sein, an zwei Orten gleichzeitig das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch zu nehmen.
[caption id="attachment_3523" align="aligncenter" width="1000"] Marian Weyo / shutterstock[/caption]
Ist der Rundfunkbeitrag ein „Beitrag“?
Ein Beitrag setzt grundsätzlich voraus, dass der Zahler zumindest die Möglichkeit hat, das Angebot auch zu nutzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn man über ein empfangsgeeignetes Gerät verfügt und nicht gerade in einem Funkloch lebt. Beiträge und Gebühren müssen aber auch einen gewissen Bezug zur Gegenleistung aufweisen, im Falle der Rundfunkgebühr also zum Rundfunk. Dieser Bezug war bei der alten Gerätegebühr wohl eher gegeben, als bei der jetzigen Regelung. Denn ohne Anknüpfung an ein Gerät ist keine spezifische Beziehung zwischen Beitrag und Gegenleistung gegeben – so argumentieren die Beitrags-Gegner. Ob das BVerfG dies genauso streng sehen wird, ist zumindest fraglich. Wenn sich in fast allen Haushalten wenigstens ein Empfangsgerät befindet, darf der Gesetzgeber möglicherweise eine geringe Zahl von Fernseh- oder Radioverweigerern mit in die Pflicht nehmen.
Und was sagt der Rundfunk?
Die Reform von 2013 sollte vor allen Dingen dazu dienen, die „Flucht“ aus der Gerätegebühr zu verhindern. Denn die bis dahin vielfach genutzte Ausrede, man habe weder Fernseher noch Radio, wurde damit quasi kaltgestellt. Die Feststellung der Zahlungspflicht wurde stark vereinfacht und basiert auch auf der Tatsache, dass praktisch jeder über ein Gerät verfügt, mit dem er die öffentlich-rechtlichen Angebote empfangen kann – sei es nun per Fernseher oder aber über Tablet, Smartphone und Computer. Nach der Umstellung von der Gerätegebühr auf den Beitrag pro Haushalt stiegen die Erträge der Sender dann auch in den vergangenen Jahren auf circa acht Milliarden Euro jährlich an. Gerechtfertigt – so meinen die Verteidiger des Beitrags zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Sender: Denn 94,2 Prozent der über 14-jährigen nutzen jede Woche öffentlich-rechtliche Programme und 10 Millionen Zuschauer verfolgen durchschnittlich die Tagesschau. Laut Medienanalysen sollen mehr als 99% der über 14-jährigen in einem Haushalt mit mindestens einem Fernseher leben, sodass aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Sender das Argument, der Beitrag verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, nicht überzeugen kann.
Beitragserhebung pro Wohnung ist problematisch
Die Erhebung des Beitrags pro Haushalt ist dennoch nicht unproblematisch. Zwar ist es richtig, dass der Verwaltungsaufwand bei der Gebührenerhebung beträchtlich vereinfacht worden ist – dies kann aber auch zu gewissen Ungleichheiten für manche Beitragszahler führen. So muss beispielsweise eine alleinerziehende Mutter den gleichen Beitrag zahlen wie ein Haushalt, in dem beide Partner verdienen. Noch härter trifft es Alleinstehende, die durch das Beitragssystem sogar mehrfach belastet werden. Wer allein lebt und eine Zweitwohnung unterhält, muss zweimal zahlen – obwohl sich die Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender nicht an zwei Orten zugleich konsumieren lassen.
Eine Alternative zur Abgabe pro Haushalt könnte ein Pro-Kopf-Modell sein. Durch einen Melderegisterabgleich ließen sich alle gemeldeten Personen erfassen und zur Kasse bitten. Diese Lösung wäre ebenso wie die Wohnungsabgabe mit verhältnismäßig geringem Verwaltungsaufwand umzusetzen und könnte gewissen Ungleichheiten eher ausgleichen als das jetzige Modell. Vermutlich müsste dann die Beitragshöhe gesenkt werden und auch Befreiungsmöglichkeiten aus sozialen Gründen sollten weiterhin bestehen bleiben.
[caption id="attachment_3522" align="aligncenter" width="1000"] sebra / shutterstock[/caption]
Auch Unternehmen klagen
Aber nicht nur für manche Privatleute ist der Rundfunkbeitrag ein Ärgernis, auch Unternehmen kritisieren die derzeitige Praxis der Beitragsbemessung. Problematisch ist hier schon die entsprechende Kontrolle – ein Vollzugsdefizit bevorteilt den unehrlichen Unternehmer, wenn er mangels Kontrolle nicht zahlen müsste. So hat der Autovermieter Sixt ebenfalls Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Nach Ansicht des Autovermieters ist der Beitrag für gewerblich genutzte Autos schon deshalb verfassungswidrig, weil er nur unter Mitwirkung des zahlungspflichtigen Unternehmens selbst eingetrieben werden kann. Die in Rede stehenden Beträge sind dabei nicht unerheblich – allein Sixt zahlt bei fast 50.000 Autos etwa 300.000 Euro monatlich an Rundfunkgebühren. Diese Kosten werden auf den Kunden umgelegt, sodass auch an dieser Stelle die Frage aufgeworfen wird, warum man faktisch zweimal zahlt, obwohl man schließlich nur an einer Stelle konsumieren kann.
Geklärt werden soll zudem, ob es zulässig ist, für Betriebe die Rundfunkbeiträge gestaffelt je nach Zahl der Mitarbeiter zu erheben.
Wann kann man mit der Entscheidung rechnen?
An zwei Verhandlungstagen sollen sich die Richter des Bundesverfassungsgerichts mit dem Thema Rundfunkgebühren befassen – eine Entscheidung wird allerdings erst in einigen Monaten zu erwarten sein. Dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Entscheidung des Gerichts komplett in Frage gestellt wird, ist zwar eher unwahrscheinlich – möglicherweise wird es dann aber in Hinblick auf gewisse Detailfragen der derzeitigen Beitragserhebung mehr Klarheit geben.
Bemerkungen:
Sky ist nen Abo! Doch GEZ besteht auf einer gesetzlichen Grundlage, welche im Laufe der Jahre den Ursprungsgedanken hat vergessen lassen!
1985 haben wir über SAT1 & Pro7 Nachrichten gelacht! Doch heute verstehe ich, das diese Sender lieber über nen „Pickel am Arsch von nem Promi“ berichtet haben, als über geleitete Weltpolitik der deutschen Regierung, Parteien, Geldgeber, Investoren, Volkstreiber, ......