Hartes Foul beim Fußball - Sportunfall oder Körperverletzung?

Fußball Foul

Kaum ein Fußballspiel vergeht, bei dem nicht wenigstens ein Foul begangen wird. Für viele Spieler ist dies ein ganz normaler Teil des Sports. Auch das Risiko sich zu verletzen, gehen die meisten Spieler bewusst ein. Doch sollte ein Fußballspieler es sich vielleicht doch zweimal überlegen, ob er mit voller Härte in einen Zweikampf geht? Droht ihm überhaupt die Gefahr, dafür nicht nur vor dem Sportgericht bestraft zu werden, sondern auch strafrechtlich verfolgt zu werden?

Was versteht man eigentlich unter Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB?

Zunächst gilt es, eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch (StGB) von einer Körperverletzung gemäß § 223 StGB zu unterscheiden. Gemäß § 229 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht.

Gemäß § 223 StGB begeht jemand eine Körperverletzung, wenn er eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Diese Tat oder der Versuch, diese Tat auszuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wird die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, bestraft.

Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person entweder das Sehvermögen oder die Möglichkeit auf Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so wird die Tat als schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB gehandelt und mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

Ist also jedes Foul strafbar?

Streng genommen ist daher jedes Foul eine Straftat. Jedoch muss man hier die Vorschrift des § 228 StGB beachten. Hiernach ist eine Körperverletzung nicht strafbar, wenn diese mit der Einwilligung der verletzten Person geschieht, solange die Tat trotz der Einwilligung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Gerade Fußball ist eine Sportart, bei der Verletzungen durchaus vorkommen können, weshalb jeder Spieler, ohne es auszusprechen oder zu verschriftlichen, seine Einwilligung erteilt, körperlich verletzt zu werden. Ob ein Foul strafbar ist oder nicht, hängt also davon ab, ob das Foul gegen die guten Sitten verstößt oder so verheerend ist, dass es als schwere Körperverletzung eingestuft wird. Zur faustformelhaften Einschätzung: Bei Sportarten, in denen körperliche Verletzungen klassisches Risiko des Sportes sind, ist eine Körperverletzung mit Einwilligung sittenwidrig, wenn das Verhalten, das die Verletzung ausgelöst hat, stark gegen die Regeln verstößt. Im Fußball wäre dies zum Beispiel eine Grätsche von hinten mit offener Sole und gestrecktem Bein (die gute alte Blutgrätsche). Hinzu kommt, dass eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB sowie eine Körperverletzung nach § 223 StGB Antragsdelikte sind. Das bedeutet, dass der Verletzte einen Strafantrag stellen muss, damit die Tat rechtlich verfolgt wird. Es kommt jedoch selten zu solchen Strafanträgen, da sich die meisten Spieler bewusst sind, dass eine Verletzung zum Sport dazu gehören kann und im Falle einer Verletzung das Geschehene akzeptieren. Zudem kommt, dass das Sportgericht in jedem Fall bei starken Regelverstößen, Spielsperren oder Geldstrafen verhängt, was von den Verletzten meisten als ausreichende Strafe gehandhabt wird.

Anders sieht es bei einer schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB und bei gefährlichen Körperverletzungen gemäß § 224 StGB aus. Diese sind nämlich keine Antragsdelikte und werden deshalb immer rechtlich verfolgt. Gerade die gefährliche Körperverletzung ist nicht unüblich, da die Fußballschuhe mit Stollen als gefährliches Werkzeug gelten. Diese sind jedoch notwendige Sportausrüstung, weshalb nur bei Taten, die nicht beziehungsweise kaum mit dem Sport selbst zu tun haben, wie bei einer Schlägerei auf dem Fußballfeld, diese tatsächlich als gefährliches Werkzeug gelten.

Vorsichtiger Spieleinsatz?

Auf keinen Fall sollte man aus Angst vor einer Strafverfolgung beim Fußball keinen vollen Einsatz bringen. Normale Fouls sind auch an der Tagesordnung und gehören zum Sport. Doch gerade bei taktischen Fouls, bei denen man mit Absicht den Gegner foult, um einen Spielzug zu verhindern, sollte man vorsichtig und sich bewusst sein, dass schon das falsche Aufkommen des Gegners zu einer starken Verletzung führen kann. Fouls aus Frust oder aus Wut sollte man sowieso vermeiden, da sie nicht selten zu starken Verletzungen und auch zu einer Strafanzeige führen.

Beispielsweise verpflichtete das Landgericht Bochum mit Urteil vom 21.03.2015, Az. 3 O 595/04 einen Fußballspieler zu einer Zahlung von€ 6.000,00 Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB. Die Ursache hierfür war eine Grätsche von hinten, bei der der Spieler nicht die Absicht verfolgte, den Ball zu treffen, sondern den gegnerischen Spieler zu Fall zu bringen. Das Urteil stützte das Landgericht darauf, dass die Absicht des Spielers, nicht den Bal,  sondern den Gegner zu treffen, ein grober Regelbruch und daher sittenwidrig sei. Dies führte dazu, dass die Tat als Körperverletzung eingestuft wurde.

Der Fußball ist tief verankert in Deutschland und erfreut von Jung bis Alt, von aktiv bis passiv und nicht selten vereinen Vereine. Der weit überwiegende Teil aller Spielzüge erfolgt fair, sport- und auch sittengerecht. Gleichwohl kommt es zu Spielzügen, die mit Sportsgeist nichts mehr gemein haben. Hieran sollte man als Spieler denken. Sollten Sie im Zuge einer hitzigen Situation den Bereich der guten Sitten verlassen haben oder Derartiges als Gefoulter passiv erlebt haben, sind wir Ihre Ansprechpartner in diesem sowohl straf- als auch zivilrechtlich geprägtem Feld: Dr. Granzin Rechtsanwälte.

 

 

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