Kriminelle Energie? – Der Stromdiebstahl rechtlich beleuchtet

Bei den steigenden Strom- und Wasserpreisen ist die Idee des Stromsparens verlockender als je zuvor. Wem die Ersparnisse durch stromsparendes Verhalten durch sinnvolles Beleuchten und Beheizen nicht ausreichen und daher zu anderen Mitteln greift, kann man sich schnell strafbar machen. Denn der Übergang von Stromsparen zum „Stromklauen“ ist fließender als man denken mag. Doch auch der Stromnutzer am Arbeitsplatz, der seinen privaten Laptop, den er nicht für die Arbeit braucht, macht sich strafbar, wenn dies nicht vorher mit dem Stromzahler abgesprochen ist. Der Reihe nach:

Die historische Entwicklung des Stromdiebstahls:

Das heutige Strafgesetzbuch wurde 1871 beschlossen und trat dann am 01.01.1872 in Kraft. Innerhalb der letzten (bald) 150 Jahre hat sich hier einiges geändert, doch die Grundzüge sind noch dieselben. Nicht ernsthaft vorwerfbar, dass die Urheber sich wohl gar keine Gedanken zum Diebstahl von Strom gemacht haben.  Nachdem sodann aber die Elektrifizierung vorangetrieben wurde, traten die ersten Probleme auf. Kann man Strom „stehlen“? 

Nun, nach damaliger Gesetzeslage kam nur der reguläre Diebstahl als Straftatbestand in Betracht. Ein kurzer Blick in den § 242 StGB verdeutlicht jedoch die sich hieraus ergebende Problematik: „Wer eine fremde bewegliche Sache (…) wegnimmt ...“ (vgl. § 242 Abs. 1 StGB). Bereits das erste Tatbestandsmerkmal, das für eine Strafbarkeit erfüllt sein muss, führte zu einem Ausschluss der Strafbarkeit. Von einer Sache geht man nach Definition aus, sofern es sich um einen körperlichen Gegenstand handelt. Dies mag bei Gasen oder Flüssigkeiten (insbesondere in einem Transportbehältnis) noch der Fall sein, bei Strom hingegen erkannte die Rechtsprechung zutreffend, dass dies zu weit ginge. Nachdem das damals höchste Gericht, das Reichsgericht, in zwei Entscheidungen 1896 und 1899 hierzu eindeutig entschieden hatte, musste der Gesetzgeber nachbessern und konstruierte eigens für den Strom die Strafrechtsnorm des § 248c StGB (Entziehung elektrischer Energie).
Hierbei ist anzumerken, dass solche Strafbarkeitslücken immer wieder entstehen, wenn die Wissenschaft, Technologie oder auch gesellschaftlichen Entwicklungen zu bis dato unbekannten Problemen führen. (Man kann hier als aktuelleres Problem an die neue Rechtsprechung zum „Containern“ denken, bei dem einfach nicht klar war, ob ein derartiges Verhalten tatsächlich als Diebstahl einzuordnen ist.) Wenn, wie im obigen Beispiel, eindeutig klar ist, dass keine Strafbarkeit nach den geltenden Gesetzen gegeben ist, dann muss der Gesetzgeber für die Zukunft durch neue Gesetze Klarheit schaffen. Hierbei muss man den Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes im Hinterkopf haben, der besagt, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit vor Tatbegehung gesetzlich bestimmt war („nulla poena sine lege“). 

Wo liegt der Unterschied zum wohlbekannten Diebstahl? Und was ist eigentlich dieser Stromdiebstahl?

Der Grundtatbestand des § 248c StGB ist parallel zu dem des Diebstahls konstruiert, wesentlicher Unterschied hierbei ist, dass die zuvor bezeichnete Sachqualität, welche bei einem Diebstahl gegeben sein muss, hier durch den Begriff der fremden elektrischen Energie ersetzt wurde. In § 248 c Abs. 1 StGB heißt es wörtlich:

„Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Stromdiebstahl kann vieles sein. Allein das für private Zwecke ungefragte Benutzen einer Steckdose am Arbeitsplatz fällt schon unter Stromdiebstahl. Hier sollte also vorher der Arbeitgeber beziehungsweise der Stromzahler gefragt werden, ob man den Strom nutzen darf. Auch in öffentlichen Gebäuden oder in Schulen ist das Verwenden von Strom, wenn nicht ausdrücklich erlaubt, (rechtlich) verboten. Hier gilt allerdings „Wo kein (An)Kläger, da kein Richter!“. Das bedeutet, dass der Geschädigte einen Strafantrag stellen muss. Ohne Strafantrag des Geschädigten gibt es bei diesem Vergehen auch keine rechtlichen Konsequenzen, weshalb Kleinigkeiten wie das Aufladen vom Handy am Arbeitsplatz selten rechtliche Konsequenzen haben. Dies gilt jedoch nur, sofern es sich um „geringwertige Sachen“ handelt, also nach gängiger Rechtsprechung der Wert des Stroms € 50,00 nicht übersteigt (vgl. § 248 a StGB).

Ganz anders sieht es beispielsweise bei der Manipulation oder verfälschten Auslesung des Strom- oder Wasserzählers aus. Diese Art von Stromdiebstahl kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Ob mit Magnet, Pressluft oder der sogenannten „Kreuzberger Bremse“, bei der der Stromzähler aufgebohrt wird und mit einem kleinen Draht, der durch das Loch gesteckt wird, das Rad des Zählers gestoppt wird: das Manipulieren des Zählers ist strafbar. Doch dieses Vorgehen kann nicht nur rechtliche, sondern auch körperliche Konsequenzen mit sich bringen. Eine sich nicht mit Elektrizität und Technik gut auskennende Person begibt sich bei der Manipulation der verschiedenen Zähler sogar in Gefahr, da das Treffen einer Leitung oder eines Kabels zu Stromschlägen oder kleinen Bränden führen kann. Zudem stellen die Strom- und Wasserkonzerne zunehmend Detektive ein, die nach Manipulation der Zähler suchen, weshalb man selten ungestraft mit einem Stromdiebstahl davon kommt.

Welche rechtlichen Folgen sind möglich?

Sollte jemand beim Versuch, Strom zu klauen oder beim Stromdiebstahl erwischt werden, droht demjenigen gemäß § 248 c Abs. 1StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, wenn derjenige die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Wenn der Angeklagte die Handlung in der Absicht begeht, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen (also sich den Strom nicht zueignen will), so kann derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Zudem kann man bei der Manipulation des Stromzählers noch wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden.

Darüber hinaus kommen natürlich noch zivilrechtliche Ansprüche auf denjenigen zu. Der Stromanbieter kann selbstverständlich, bei Kenntnis, entsprechende Nachzahlungen verlangen und auch einklagen. Sofern über Jahre hinweg exzessiv Strom abgezweigt wurde, können diese Summen erheblich sein. So kann hierbei auf einen Fall des Oberlandesgerichtes Hamm verwiesen werden, bei dem dieses Gericht den Beklagten nach illegaler Stromversorgung einer Hanfplantage über zwei Jahre zu Nachzahlungen von etwa € 50.000,00 verurteilte.

Vom Stromdiebstahl ist daher abzuraten, nicht nur wegen der Strafbarkeit, sondern gerade auch, weil in manchen Fällen sogar körperliche Schäden durch Stromschläge als Folge möglich sind. Sollten Sie dennoch Konsequenzen aus einer entsprechenden Handlung zu befürchten haben, benötigen Sie dringend fachkundige Unterstützung. Dr. Granzin Rechtsanwälte stehen Ihnen fachanwaltlich im Strafrecht zur Seite. Abschließend wünschen wir Ihnen noch eine weitere schöne Adventszeit und vielleicht haben Sie nach diesem Artikel noch mehr Freude, wenn Sie aufwendige Weihnachtsdekorationen in den Straßen sehen.

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