Arbeitsschutz in Zeiten von Corona

Safety First Picture

Die meisten Unfälle passieren im Haushalt, heißt es. Dass im gefahrengeneigten Arbeitsumfeld nicht ebenso viele Unglücksfälle auftreten, haben wir dem ausgeprägten Arbeitsschutz zu verdanken. Um die Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu reduzieren, gibt es Einiges zu beachten, besonders in Zeiten der Corona-Pandemie. Wir möchten einen kurzen Überblick zum Thema Arbeitsschutz im Allgemeinen und im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen im Besonderen geben. 
 

Was bedeutet Arbeitsschutz?

Der Arbeitsschutz in Deutschland hat sich entwickelt, um menschengerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und Arbeitnehmer wirksam vor (Arbeits-)Unfällen zu schützen. Dies beginnt bei der richtigen Schutzkleidung, umfasst die Einrichtung des Büroarbeitsplatzes und – aktuell besonders wichtig – auch betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz. 

 

Wo ist der Arbeitsschutz geregelt?

Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Hierin werden die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern abstrakt geregelt. Darin findet sich die Pflicht des Arbeitgebers zur Auseinandersetzung mit einer potentiellen Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers, den möglichen Maßnahmen zur Begegnung der Gefahr und der Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen. Ziel ist dabei stets die Minimierung von Risiken für die Arbeitnehmer. Hierbei gibt das Arbeitsschutzgesetz einen generellen Rahmen für den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Eine zentrale Aufgabe kommt hierbei der Gefährdungsbeurteilung zu – hierzu gleich mehr. 

Das ArbSchG enthält zudem in seinen Regelungen der § 18 und § 19 die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen zu erlassen, welche konkreten Maßnahmen Arbeitgeber zum Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen haben sowie, welche Pflichten für die Beschäftigten bestehen, um im Einklang mit dem Arbeitsschutzgesetz zu agieren. Seit Dezember 2020 ist die Bundesregierung darüber hinaus ermächtigt, in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite auch ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen für einen befristeten Zeitraum zu erlassen. Hiervon wurde am 21.01.2021 bereits Gebrauch gemacht – auch hierzu gleich mehr. 

 

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Zu den wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers gehört es, seinen Betrieb so zu organisieren, dass seine Arbeitnehmer durch wirksame Maßnahmen geschützt und diese Maßnahmen eingehalten werden. Dieser Pflicht kann er nur gerecht werden, wenn er die Gefahren am Arbeitsplatz seiner Angestellten kennt. Hierzu ist eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchzuführen. Sodann kann der Arbeitgeber entsprechend reagieren und erkannten Gefahren mit wirksamen Maßnahmen begegnen. 

Einen vorgeschriebenen Prozess zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gibt es indes nicht. Der Hintergrund ist die Diversität der Arbeitsplätze und der von ihnen ausgehenden Besonderheiten und Gefahren. Während viele Arbeitsplätze vor allem körperliche Gefahren aufweisen, ist grundsätzlich auch die psychische Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren im Hinblick auf diese nicht zu vernachlässigen. In der Regel wird eine Gefährdungsbeurteilung nach dem folgenden Muster ablaufen: 

⦁    Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
⦁    Ermitteln der Gefährdungen
⦁    Beurteilen der Gefährdungen
⦁    Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
⦁    Durchführen der Maßnahmen
⦁    Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen und
⦁    Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die darauf getroffenen Maßnahmen müssen durch den Betrieb dokumentiert werden. 

Welche besonderen Anforderungen werden an den Arbeitsschutz in Zeiten von Covid-19 gestellt?
Durch die besonderen Herausforderungen der Corona-Pandemie sind neben den allgemeinen und weiterhin fortgeltenden Schutzvorkehrungen weitere Maßnahmen zu treffen. Die Pflicht der Arbeitgeber, die für sie arbeitenden Arbeitnehmer zu schützen und ein sicheres Arbeitsumfeld zu garantieren, ist durch den hochinfektiösen SARS-CoV-2- Erreger besonders erschwert. Neben dem Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen, dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, dem Erstellen und Überwachen von Hygienekonzepten und dem regelmäßigen Lüften wurden in der letzten Woche zunächst befristet bis zum 15.03.2021 neue ergänzende Vorschriften im Wege der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erlassen. 

 

Was beinhaltet die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (auch genannt Corona-ArbSchV)?

Der Arbeitgeber soll hiernach besondere Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ergreifen und die Übertragungsmöglichkeit des neuartigen Corona-Virus zwischen den Arbeitnehmern eindämmen. 

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor Infektionen überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren. 

Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen soll weitestgehend vermieden oder jedenfalls reduziert werden. Dies gilt auch für kurzzeitige Zusammenkünfte. Wenn diese aus betriebsbedingten Gründen erforderlich sind und nicht durch technische Einrichtungen (Skype, Teams, Zoom etc.) ersetzt werden können, soll das Infektionsrisiko für die teilnehmenden Personen durch Abstand und ausgiebiges Lüften der Räume verringert werden. 

Im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten hat der Arbeitgeber anzubieten, dass diese in der Wohnung der Arbeitnehmer ausgeführt werden dürfen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Was solche zwingenden betriebsbedingten Gründe sein könnten, wird in der Verordnung selbst zwar nicht festgelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt diese auf ihrer Website als wichtige für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche (Büro-)Tätigkeiten wie Bearbeitung und Verteilung eingehender Post, Warenein- und -ausgang, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe und Notdienste, ohne welche die Aufrechterhaltung des Betriebs nicht möglich wäre. Im Einzelfall können besondere Anforderungen an den Betriebsdatenschutz oder fehlende technische Möglichkeiten als (vorübergehender) Verhinderungsgrund gelten. (https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html)

Zudem hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern medizinische Masken zur Verfügung zu stellen, sofern die Leistungserbringung im Büro erforderlich und der Abstand nicht einhaltbar ist. 

 

Was können/müssen Arbeitnehmer tun?

Im Arbeitsschutzgesetz ist festgehalten, welche Rechte und Pflichten die Beschäftigten haben. Jeder (nicht nur) Arbeitnehmer sollte auf sich, seine Gesundheit und Sicherheit bedacht sein und die Anweisungen und Maßnahmen seines Arbeitgebers genau befolgen. Dabei kommt ihm gleichzeitig eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinen Kollegen zu. Hierzu gehört, dass man den Arbeitgeber unterstützt und gegebenenfalls auf Missstände hinweist. Diese können in defekten Maschinen oder Ausrüstung, aber auch in der (Un-)Wirksamkeit einer Maßnahme liegen. Wichtig hierbei ist jedoch, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die Entscheidungsgewalt über die Maßnahmen behält. Sollte der Arbeitgeber jedoch nichts zur Beseitigung der Missstände unternehmen, darf der Arbeitnehmer tätig werden und sich bei der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz Hilfe suchen oder in extremen Fällen seine Arbeit verweigern, ohne Lohneinbußen erleiden zu müssen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten. Eine unberechtigte Zurückbehaltung von Arbeit kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führen. 
 

Wie wird der Arbeitsschutz durchgesetzt?

Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften wird durch das Bundesamt für Arbeitsschutz, das jeweilige Landesamt für Arbeitsschutz und die Gewerbeaufsichtsämter überwacht. Diese haben das Recht auf Information, Einsichtnahme in Dokumentationen, Betreten von Betrieben während der Arbeitszeit, Sichtung und Untersuchung von Arbeitsmitteln, insbesondere von Schutzausrüstung sowie Einsicht in und Erklärung von Arbeitsabläufen. Werden hierbei Verstöße festgestellt, kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die ein empfindliches Bußgeld zur Folge haben kann. 

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Arbeitsschutz haben, beraten und vertreten wir, die Kanzlei Dr. Granzin Rechtsanwälte Sie fachanwaltlich gern. Melden Sie sich telefonisch in unserer Kanzlei oder bitten Sie direkt um einen Anruf von einem/einer unserer Rechtsanwälte/innen über unseren Rückrufservice.
 


 

 

 

 


 

 

 

 

 

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