Verbotene Bilder – Strafbarkeitsrisiken beim Fotografieren

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Verbotene Bilder – Strafbarkeitsrisiken beim Fotografieren

Mit dem neunundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches traten am 01.01.2021 neue Straftatbestände im Bereich des Persönlichkeitsschutzes in Kraft. Umgangssprachlich handelt es sich um das Verbieten des sogenannten „Upskirtings“ (Fotografieren unter den Rock) bzw. „Downblousings“ (Fotos in die Bluse) sowie das Verbieten sogenannter „Gafferbilder“. Diese Neuerungen im Strafrecht möchten wir Ihnen zu Beginn des neuen Jahres nicht vorenthalten. Wir beginnen mit einem Blick auf die Frage, welche Straftaten beim Schießen eines Fotos (oder Aufnehmen eines Videos) verwirklicht werden können.

Entstehung des Kunsturhebergesetzes (KUG)

Der erste Straftatbestand im Zusammenhang mit dem Fotografieren trat am 09.01.1907 mit dem Kunsturhebergesetz (KUG) in Kraft. Der Ursprung der gesetzgeberische Initiative der zur Einführung des Kunsturhebergesetzes führte, soll darin gelegen haben, dass sich zwei Fotografen Zutritt zum Sterbezimmer von Otto von Bismarck verschafften und dort den Verstorbenen, mit dem Ziel, das Bild zu Geld zu machen, fotografierten. Das Vorhaben glückte, flog aber auf und es folgte eine Verurteilung der beiden Fotografen, jedoch „nur“ wegen Hausfriedensbruch. Diese seinerzeit in die Öffentlichkeit gerückte Strafbarkeitslücke soll mit als Grund für das wenige Jahre später erlassene Kunsturhebergesetz gedient haben. Entscheidend für unsere Thematik ist die Regelung in § 33 Abs. 1 KUG: 

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zu Schau stellt.

Nach § 22 KUG dürfen Bilder grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Abgebildeten öffentlich zur Schau gestellt werden. In § 23 KUG werden hiervon Ausnahmen aufgelistet und zwar: 

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, 
  • Bilder, auf denen die abgebildete Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erscheint, 
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die abgebildete Person teilgenommen hat und 
  • Bildnisse, deren Verbreitung oder Zurschaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient

Doch auch diese Ausnahmetatbestände erfahren wiederrum in Absatz 2 des § 23 KUG dahingehend Einschränkungen, sofern das berechtigte Interesse des Abgebildeten überwiegt. Hierfür hat eine auf den Einzelfall bezogenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der öffentlichen Zurschaustellung und den Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten zu erfolgen.

Dies bedeutet, dass theoretisch jedes Bild, beispielsweise einer Geburtstagsparty, die Einwilligung aller Abgebildeten bedarf, bevor es auf Facebook, Instagram oder ähnlichen Social-Media-Plattformen veröffentlicht werden darf. Jedoch ist nach § 33 Absatz 2 KUG zwingend zur Verfolgung dieser Straftat ein Strafantrag seitens des Geschädigten erforderlich, ansonsten liegt ein Verfahrenshindernis vor, das Ermittlungsbehörden nicht überwinden können. Es handelt sich bei § 33 KUG insofern um ein absolutes Antragsdelikt (im Gegensatz zum relativen Antragsdelikt, bei dem bei Bestehen des öffentlichen Interesses die Möglichkeit zur Strafverfolgung auch ohne Strafantrag besteht). Der Strafantrag ist von der Strafanzeige zu unterscheiden, bei der Strafanzeige wird ein eventuell strafbares Verhalten angezeigt (also nur den Ermittlungsbehörden mitgeteilt), währenddessen mit dem Strafantrag der Antragsberechtigte, mithin also in der Regel der „Verletzte“, seinen Willen zur Strafverfolgung ausdrücklich erklären muss. 

Dies führt dazu, dass trotz der Vielzahl an Bildern, die täglich unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben ins Internet gestellt werden, Strafverfahren wegen der Verwirklichung des § 33 KUG eher die Ausnahme als die Regel darstellen.

Straftatbestand des § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

Aus obigen Ausführungen wird deutlich, dass die Verbreitung von Bildern durch § 33 KUG verboten wurde, jedoch die Erstellung von gewissen Bildern hiervon nicht erfasst war. Insofern musste der Gesetzgeber erneut nachbessern und versuchte, die weiteren Lücken durch die Einführung des § 201a StGB im Jahr 2004 zu schließen. Hiermit wurde die Anfertigung von Bildern verboten, welche die Intimsphäre eines Menschen verletzen. Die entsprechenden Bilder müssen dabei den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzen und diesen auch abbilden. Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist ein offener und somit nicht eindeutig festgelegter Rechtsbegriff, der jeweils anhand des vorliegenden Bildes bewertet werden muss. 

Nach dem Wortlaut des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB müssen die Bilder in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum angefertigt werden (z.B. Umkleidekabinen).  Hierbei handelt es sich nicht nur um die eigene Wohnung, vielmehr erstreckt sich der Schutzbereich auf jede Wohnung, in der man sich befindet. Folglich ist man auch als Gast in jeder anderen Wohnung von dem Schutzbereich dieser Norm erfasst. Ebenfalls unter Strafe gestellt nach der zweiten Alternative des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Übertragung, wie beispielsweise über eine Webcam, auch, wenn hierbei die Aufzeichnungen nicht gespeichert werden. 

Die Tathandlung verlangt insofern nur die erstmalige Herstellung einer solchen Bildaufnahme, auf eine Verwendung oder Veröffentlichung kommt es nach Absatz 1 der Norm nicht an, gleichwohl wird der Gebrauch oder das anderen Personen Zugänglichmachen entsprechender Bildaufnahmen in Absatz 2 der Norm ebenfalls unter Strafe gestellt. 

Bereits vor oben genannter Gesetzesänderung waren Bilder unter Strafe gestellt, in welchen die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau gestellt wird. Der Klassiker hierbei sind Bilder von Verletzen, in den Medien oft als „Gafferbilder“ bezeichnet. Hierbei kommt es nicht auf einen räumlichen Schutzbereich wie die Wohnung an, sondern darauf, dass die abgebildete Person sich aufgrund innerer oder äußerer Gründe nicht aussichtsreich gegen die Anfertigung der Aufnahmen zur Wehr setzen kann und genau diese Hilflosigkeit zur Schau gestellt wird. Diese Situation kann vorliegen, wenn Opfer eines Verkehrsunfalls schwer verletzt oder Personen in schwer alkoholisiertem Zustand besinnungslos abgebildet werden. Wer die Hilflosigkeit verschuldet hat, ist dabei nicht von Bedeutung. 

Neu ist durch die genannte Gesetzesänderung hinzugekommen, dass nunmehr auch Bildaufnahmen erfasst sind, welche in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellen (§ 201 a Abs. 1 Nr. 3 StGB). Diese Situation war zuvor nicht vom Tatbestand umfassend, die Fertigung Aufnahme eines am Unfallort bereits Verstorbenen dementsprechend nicht strafbar. Bis zum Jahresbeginn 2021 waren nur lebende Personen als Abgebildete vom Schutzbereich des § 201a StGB erfasst.

Hinsichtlich des Begriffes „Gaffen“ ist zu ergänzen, dass allein das Beobachten des Geschehens an einer Unfallstelle als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden kann. Grund hierfür ist, dass durch Beobachter Rettungskräfte beeinträchtigt sein können und derartige Behinderungen ausgeschlossen werden sollen. Auf das Anfertigen eines Bildes kommt es insofern hierbei nicht an.


Einführung des § 184k StGB 

Ebenfalls neu in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde nunmehr der Straftatbestand des § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen). Dieser benennt eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe für das Fehlverhalten der absichtlichen oder wissentlichen Anfertigung oder Übertragung von Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche. 

In den Medien wurde die Anfertigung derartiger Bilder oftmals als „Downblousing“ oder „Upskirting“ bezeichnet. Betrachtet man die vorherigen Schilderungen wird deutlich, dass die Regelung des § 184k StGB „erneut“ eine Strafbarkeitslücke schließen soll. Vor Einführung waren Bilder, die buchstäblich unter den Rock fotografiert wurden, nur dann strafbar, wenn diese in einer Wohnung, nicht jedoch, wenn diese Bilder in einer U-Bahn angefertigt wurden. 

Im Gegensatz zu § 33 KUG handelt es sich bei dem Straftatbestand der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen um ein relatives Antragsdelikt. Dies bedeutet, grundsätzlich soll dieser Tatvorwurf nur nach erfolgtem Strafantrag verfolgt werden, jedoch kann seitens der Ermittlungsbehörde das besondere öffentliche Interesse bejaht werden und somit eine Verfolgung auch gegen den Willen der in ihren Recht Verletzen erfolgen. 

Erwähnenswert ist noch, dass der Gesetzgeber in § 184k Absatz 4 StGB Regelungen zur Einziehung des Tatwerkzeuges getroffen hat. Prinzipiell ist eine Einziehung nach § 74 StGB hinsichtlich jedes Tatmittels (Tatwerkzeug) möglich, mithin kann im Falle einer Verurteilung wegen der zuvor bezeichneten Straftatbestände die Fotokamera oder das Mobilgerät, mit dem das Foto aufgenommen wurde, eingezogen werden, wenn der Täter noch Eigentümer hiervon ist. Der Gesetzgeber hat diese Einziehungsregelung im Hinblick auf den Straftatbestand des § 184k StGB noch erweitert. In Absatz 4 der Vorschrift wurde explizit hervorgehoben, dass die Bildträger, Bildaufnahmegeräte und andere technischen Mittel, die verwendet wurden, eingezogen werden können. Hierbei ist erwähnenswert, dass der Wortlaut des § 184k Abs. 4 StGB weiter geht als die Einziehung des § 74 StGB, es können insofern alle Bildträger (technische Datenträger) sowie Geräte, die im Zusammenhang mit der Tat verwendet wurden, eingezogen werden, auf denen sich entsprechende Bilder befunden haben oder mit denen entsprechende Bilder angefertigt worden sind. Dies bedeutet, dass beispielsweise über die geheime Kamera in der Umkleidekabine auch der private Laptop eines Täters eingezogen werden darf, auf welchem die Bilder eingesehen oder gespeichert worden sind. Darüber hinaus wird in § 184k StGB noch direkt auf die Vorschrift des § 74a StGB verwiesen, wodurch auch die Gegenstände von an der Tat Unbeteiligten eingezogen werden dürfen, sofern diese nur leichtfertig (also fahrlässig, ohne Vorsatz) dazu beigetragen haben, dass die Gegenstände zu Tatmitteln wurden.

Nicht außer Acht gelassen werden sollte, dass neben einer Sanktionierung entsprechender Bilder auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung auf den Fotografen derartiger Aufnahmen zukommen können. Insofern ist in doppelter Hinsicht davon abzuraten, unerbetene Aufnahmen zu fertigen. Sollten Sie mit der Thematik unrechtmäßiger Aufnahmen in den Kontakt geraten sein und (fach)anwaltliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gern beratend und vertretend zur Seite.
 

 

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