Bereits vor einigen Jahren berichteten wir anlässlich des zehnjährigen Jubiläums des Elterngeldes über die Grundlagen von Elternzeit. Seit 2017 hat sich das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) weiterentwickelt. Im Laufe dieses Jahres wird es noch weitere Anpassungen innerhalb des Gesetzes geben. Der Bundestag verabschiedete am 29.01.2021 einen Gesetzesentwurf, der vor knapp zwei Wochen durch den Bundesrat gebilligt wurde und Reformen des Elterngeldes beinhaltet. Das Gesetz mit den Änderungen wird größtenteils am 01.09.2021 in Kraft treten. Diese Gelegenheit möchten wir nutzen und Ihnen mit unserem heutigen Artikel die Neuerungen aufbereiten und in diesem Zusammenhang ergänzend zu unserem Artikel „Elternzeit und die Rückkehr in den Arbeitsmarkt“ auf einige Grundlagen eingehen.
Besonderheiten in der Corona-Pandemie
Mitte des Jahres 2020 wurden besondere Regelungen zum Thema Elterngeld und -zeit in der Corona-Pandemie beschlossen, die den Eltern die Zeit in der Pandemie erleichtern sollten. Diese Regelungen endeten zwar mit dem 31.12.2020, teilweise wurden diese jedoch um ein Jahr verlängert. Weiterhin gilt, dass Einkommensersatzleistungen – wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld – keine Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes haben. Bis zum 31.12.2021 gilt die Regelung, dass Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht wie geplant die Kinderbetreuung durch beidseitige Teilzeitarbeit unter sich aufteilen konnten, aber bereits den Partnerschaftsbonus erhalten haben, diesen nicht zurückzahlen müssen.
Elterngeld bei Frühgeburten
Gerade Eltern von „Frühchen“ sind besonderen Belastungen ausgesetzt. Neben der unerwartet frühen Ankunft der Säuglinge sind diese häufig mit Komplikationen und Entwicklungsdefiziten konfrontiert. Diese Kinder benötigen besondere Aufmerksamkeit. Diesem Umstand trägt die Neuregelung des Elterngeldes nunmehr Rechnung. Die Eltern von Kindern, die wenigstens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt kommen, haben Anspruch auf eine Verlängerung des Elterngeldes von wenigstens einem Monat. Wenn das Baby acht, zwölf oder 16 Woche vor dem errechneten Geburtstermin geboren wird, verlängert sich die Zeit, in der Elterngeld bezogen werden kann, um je einen weiteren Monat.
Erhöhung der Teilzeitgrenze während des Bezugs von Elterngeld
Wie in unserem bereits zuvor erwähnten Artikel haben Eltern auch während der Elternzeit Anspruch auf Beschäftigung in Teilzeit – sofern dies gewünscht und entsprechend beantragt ist. Wenn ein Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit besteht, muss dieser form- und fristgerecht geltend gemacht werden. Bislang war eine Teilzeit in der Elternzeit zu gewähren, wenn das Elternteil nicht mehr als 30 Stunden und nicht weniger als 15 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Die Obergrenze wurde nun angepasst, sodass eine Wochenarbeitszeit von 15 bis zu 32 Stunden zulässig ist.
Was muss beim Beantragen von Teilzeit während der Elternzeit beachtet werden?
Ein Anspruch auf Elternzeit steht allen Eltern zu. Eine Teilzeittätigkeit in Elternzeit hingegen weist Voraussetzungen auf. Statt in der Elternzeit beruflich vollständig auszusetzen, soll Eltern mit der Teilzeit in Elternzeit die Möglichkeit gegeben werden, sich einerseits um ihr Kind zu kümmern und andererseits beruflich „am Ball“ zu bleiben. Für den kleine Betriebe stellt diese Art der Beschäftigung jedoch nicht selten eine Herausforderung dar. Voraussetzung für die Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist daher, dass der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer/innen – ohne Auszubildende – beschäftigt, das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht, der Anspruch auf Teilzeit form- und fristgerecht angekündigt wurde und die Arbeitszeit in Teilzeit zwischen 15 und nun 32 Stunden die Woche beträgt. Des Weiteren dürfen der Arbeit in Teilzeit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Die Elternzeit muss dabei schriftlich – das heißt: im Original handschriftlich unterschrieben – je nach Alter des Kindes, sieben oder 13 Wochen vor Beginn der Arbeit in Teilzeit beantragt werden. Sofern eine Teilzeit in der Elternzeit gewünscht ist, sollte auch bereits die genaue Verteilung sowie der Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit bezeichnet werden. Lehnt der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit hierauf nicht innerhalb einer Frist von vier bzw. acht Wochen schriftlich ab, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den schriftlich fixierten Vorstellungen des Mitarbeiters als festgelegt.
Eine Ablehnung kann ohnehin nur wirksam erfolgen, wenn eine der gesetzlich festgelegten Voraussetzung nicht vorliegt. Häufig werden sich die Arbeitgeber hierbei auf dringende betriebliche Gründe stützen wollen. Ob diese auch tatsächlich vorliegen, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Anders als im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), innerhalb dessen der Gesetzgeber für die Ablehnung der Teilzeit „betriebliche Gründe“ hierfür verlangt, gehen die Anforderungen des BEEG hierüber hinaus. Das BBEG erfordert sogar „dringende betriebliche Gründe“, da der Gesetzgeber die Teilzeit in Elternzeit in einem noch höheren Maße fördern möchte als die Teilzeit nach dem TzBfG. Durch das Wort „dringend“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass es sich um gewichtige Gründe handeln muss.
Teilweise wird vertreten, dass den antragstellenden Eltern der Grund der Ablehnung bereits im Ablehnungsschreiben schriftlich mitgeteilt werden muss. Konsequenterweise würde dies bedeuten, dass Arbeitgeber sich in einem gerichtlichen Verfahren nur auf die schriftlich bereits niedergelegten Gründe stützen können.
Erleichterte Regelungen beim Partnerschaftsbonus
Zu den weiteren, dieses Jahr in Kraft tretenden Änderungen gehört eine Regelungslockerung bei dem Partnerschaftsbonus. Der Partnerschaftsbonus wird zusätzlich zum Elterngeld gezahlt, wenn beide Elternteile vier aufeinanderfolgende Monate in Teilzeit arbeiten und sich die Betreuung des Kindes damit teilen. Hiermit soll die Gleichstellung der Eltern gefördert und mit zusätzlichen Anreizen werden. Die Eltern erhalten durch den Partnerschaftsbonus vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus. Voraussetzung hierfür war bislang, dass beide Eltern zwischen 25 und 30 Stunden die Woche arbeiten. Jetzt wird die Regelung flexibler gestaltet. Die Wochenarbeitszeit muss ab September 2021 zwischen 24 und 32 Wochenstunden betragen.
Herabsetzung der Grenze der topverdienenden Paare
Paare, die ein Jahreseinkommen erzielen, das einen bestimmten Schwellenwert übersteigt, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Bislang betrug diese Schwelle € 500.000,00 pro Paar. Diese wird nun herabgesetzt auf ein Einkommen von € 300.000,00 pro Paar. Für Alleinerziehenden bleibt die Einkommensgrenze bei € 250.000,00.
Kündigungsschutz und Elternzeit
Wichtig zu wissen ist, dass die Arbeitnehmer nach wie vor während der Elternzeit Sonderkündigungsschutz genießen. Der Kündigungsschutz erstreckt sich zudem bereits auf den Zeitpunkt der wirksamen (schriftlichen Beantragung), ist jedoch auf eine Woche vor der gesetzlichen Beantragungsfrist begrenzt. Das bedeutet, wer acht bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit diese schriftlich beantragt, kann durch den Arbeitgeber nur gekündigt werden, wenn die Kündigung ausnahmsweise durch die zuständige oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz für zulässig erklärt wurde. Wurde eine solche Zustimmung nicht eingeholt, ist die Kündigung unwirksam. Trotzdem muss in diesen Fällen zur Feststellung der Unwirksamkeit innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden. Andernfalls tritt eine gesetzliche Wirksamkeitsfiktion ein und das Arbeitsverhältnis gilt trotzdem als beendet. Mehr zum Kündigungsschutz können Sie in unseren Artikeln „Kündigungsvoraussetzungen im Arbeitsrecht“ und „Allgemeiner Kündigungsschutz – Gilt dieser für jedermann?“ lesen.
Gerne stehen wir mit Rat und Tat bei allen Fragen und Problemen rund um das Thema Elternzeit und Teilzeit in Elternzeit zur Verfügung. Vereinbaren Sie gerne einen Termin oder lassen Sie sich über unseren Rückrufservice direkt von einem unserer Rechtsanwälte/innen kontaktieren.
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