Keine noch so harte Strafe kann begangenes Unrecht ungeschehen machen. Mit ihr kann höchstens ein Ausgleich des schuldhaften Verhaltens bewirkt werden – Strafe hat also gewissermaßen eine sühnende Funktion und dient dabei gleichzeitig der Verteidigung der Rechtsordnung. Das gesellschaftliche Bedürfnis nach Sühne und Normbestätigung nimmt jedoch im Verlauf der Zeit ab. Dies wird mit der Verjährung im Strafrecht zum Ausdruck gebracht. Denn wenn Verbrechen lange genug zurückliegen, können sie nicht mehr verfolgt werden – mit der sogenannten Verjährung erlischt der staatliche Strafanspruch und eine Ahndung kann nicht mehr stattfinden. Die Verjährung ist politisch immer wieder umstritten und besonders unter Aspekten des Opferschutzes wird häufig Kritik an dieser gesetzgeberischen Entscheidung geübt. Es gibt jedoch gute Gründe für die strafrechtliche Verjährung.
Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsverjährung?
Im Strafrecht wird zunächst zwischen der Strafverfolgungsverjährung einerseits und der Strafvollstreckungsverjährung andererseits unterschieden. Bei der Strafvollstreckungsverjährung geht es um die Frage, ab wann eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden kann. Bei der praxisrelevanteren Strafverfolgungsverjährung befasst man sich hingegen mit der Frage, ab wann eine begangene Straftat nicht mehr verfolgt werden darf. Die Verjährungsfristen für die Strafverfolgungsverjährung sind in § 78 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt.
Mord verjährt nicht
Wieviel Zeit vergehen muss, damit eine Tat nicht mehr verfolgt werden kann, hängt von der konkreten Tat ab. Für einzelne Straftaten bestehen unterschiedliche Fristen, die sich nach der Strafandrohung für die Tat richten. Dabei ist zu beachten, dass es für Mord keine Verjährung gibt – dies gilt auch für versuchten Mord. Diese Tat unterliegt somit zeitlich unbegrenzt der staatlichen Strafverfolgung.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Beendigung der Tat zu laufen, also dann, wenn die Tat vollständig abgeschlossen ist. Ist eine Tat verjährt, so ist den staatlichen Strafverfolgungsbehörden jede strafrechtliche Reaktion verwehrt. Da die Tat dann nicht mehr verfolgt werden darf, müsste auch ein bereits eingeleitetes Strafverfahren eingestellt werden – der Eintritt der Verjährung ist ein Verfahrenshindernis.
In bestimmten Fällen kann eine Unterbrechung der Verjährung eintreten, sodass die Frist nicht weiterläuft. Eine Verjährungsunterbrechung hat zur Folge, dass mit dem Tag der Unterbrechungshandlung die Frist von Neuem zu laufen beginnt. Die Verjährung wird beispielsweise bei einer richterlichen Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung oder durch Erlass eines Strafbefehles unterbrochen.
Ruhen der Verjährung
Von der Verjährungsunterbrechung ist das Ruhen der Verjährung zu unterscheiden. Ruht die Verjährung gemäß § 78b StGB, läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Der häufigste Anwendungsfall dieser Regelung betrifft Sexualdelikte gegenüber Minderjährigen. Wird gegenüber einer minderjährigen Person eine Sexualstraftat begangen, so ruht die Verjährung bis zur Volljährigkeit des Opfers.
Gute Gründe für die Verjährung
Mit der Verjährung wird nicht nur Rechtssicherheit hergestellt und sinkenden Strafbedürfnissen Rechnung getragen – es gibt auch pragmatische Gründe, die für eine Verjährung von Straftaten sprechen. Denn je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird es, einen Sachverhalt zu rekonstruieren. Da in einem rechtsstaatlichen Verfahren nur zweifelsfrei erwiesene Schuld des Angeklagten eine Verurteilung tragen kann, lässt sich erahnen, dass eine Verurteilung in zahlreichen Fällen wohl ohnehin nicht zu erwarten wäre. Die Verjährung bedeutet daher in gewisser Weise auch eine Entlastung für Polizei und Justiz, die ihre knappen Ressourcen dann anderweitig einsetzen können.
Hoffnungslos überlastet
Derzeit dürften die Strafverfolgungsbehörden über jede Entlastung froh sein. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist die Arbeitsbelastung von Staatsanwaltschaften und Gerichten jedoch äußerst bedenklich. Strafverfahren sind heutzutage wesentlich aufwendiger als noch vor zehn oder zwanzig Jahren. Immer mehr Verfahren werden eingestellt, die Zahl der Einstellungen ohne Auflagen sind in den letzten zehn Jahren auf mehr als 1,2 Millionen angestiegen. Werden Verfahren betrieben, ziehen sie sich häufig in die Länge, was unter Umständen zu Strafrabatten für Täter führen kann.
Diese Belastung führt auch zu unerwünschten Folgen: Immer wieder gelangten im vergangenen Jahr Tatverdächtige trotz schwerer Tatvorwürfe wieder in Freiheit, weil die Sechs-Monate-Frist der U-Haft überschritten wurde. Denn gemäß § 121 der Strafprozessordnung (StPO), darf der Vollzug der Untersuchungshaft vor Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraussetzungen für länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
Für das neue Jahr bleibt daher zu hoffen, dass die Justiz in allen Bereichen – besonders aber auch in der Strafjustiz – personell aufgestockt wird, um die unschönen Folgen des Personalmangels zu vermeiden.
Sei der erste der kommentiert