Urlaub kann man erben

Vererbbarer Urlaub

Erbschaft – und Urlaub inklusive? Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers vom Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für dessen nicht genommenen Jahresurlaub verlangen. Das Urteil sorgt für Bewegung im deutschen Urlaubsrecht, denn es steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Wir erklären die Hintergründe:

Kein Leben – kein Urlaub?

Immer wieder fordern Erben die Auszahlung von Urlaubstagen vom Arbeitgeber des Erblassers. Die Rechtsprechung des BAG war für sie in der Vergangenheit allerdings ein weiterer Grund zur Trauer. Dabei hatte der EuGH bereits 2014 (Urt. v. 12.6.2014, Az.: C-118/13) entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch nach seinem Tod noch Anspruch auf Jahresurlaub hat.

Der damaligen Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mitarbeiter eines Lebensmittelhändlers war seit 2009 schwer krank und konnte nur wenig Urlaub nehmen. Im Jahr 2010 verstarb der Mann, nachdem er kurz zuvor seine Frau als Alleinerbin eingesetzt hatte. Diese forderte dann vom Arbeitgeber des Verstorbenen eine finanzielle Vergütung für den Urlaub, den ihr Mann nicht mehr hatte nehmen können: 146 Tage waren aus Sicht der Klägerin zu vergüten – dies ergab die stattliche Summe von rund € 16.000.

Das Arbeitsgericht in Hamm wies die Klage im Jahr 2011 ab. Als die Klägerin in Berufung ging, legten die Richter das Urteil dem EuGH vor. Dieser warf die Sicht der deutschen Richter über den Haufen: „Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen“ hieß es in der Entscheidung der europäischen Richter. Die dem Urlaubsanspruch zugrundeliegende Richtlinie (2003/88/EG) sei mit „einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten“ nach denen der „Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet“ unvereinbar.

Keine Erholung für Verstorbene

Für das BAG war die Frage damit allerdings nicht geklärt. Argumentiert wurde nunmehr mit den Besonderheiten des deutschen Erbrechts. Denn es sei zwar im Falle des Todes eines Arbeitnehmers ein Übergang des Vermögens auf die Erben im Wege der Universalsukzession (Gesamterbfolge) nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen. Urlaubsansprüche seien davon allerdings nicht umfasst, vielmehr gingen diese mit dem Tod des Arbeitnehmers unter und könnten deshalb nicht Teil der Erbmasse werden.

Voraussetzung für einen vererbbaren Urlaubsanspruch war nach Ansicht des BAG, dass der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses überlebt hatte. Ihm dann noch zustehende Urlaubsansprüche verwandelten sich dann in einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers – dieser Anspruch konnte vererbt werden. Der Anspruch musste aber bei dem Arbeitnehmer selber entstanden sein. Verstarb er vorher, gingen die Erben jedenfalls insoweit leer aus.

Unter Verweis auf die Abgeltungsregelung in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Verbindung mit der Gesamterbfolge hielt das BAG daher an seiner ursprünglichen Rechtsprechung fest.

Außerdem könne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck – nämlich dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen – nach dessen Tode nicht mehr verwirklicht werden.

Dies war die Ausgangslage, in der sich das BAG veranlasst sah, dem EuGH erneut zwei Fälle zur Klärung vorzulegen. Die deutschen Richter wollten wissen, ob die Aussagen der 2014 ergangenen Entscheidung auch dann zu gelten hätten, wenn das deutsche Erbrecht einer entsprechenden Übertragung der Abgeltungsansprüche auf die Erben ausdrücklich entgegenstünde.

In beiden Fällen hatten Witwen geklagt, die jeweils Erbinnen ihrer verstorbenen Ehemänner geworden waren. Beide Arbeitnehmer waren gestorben während sie sich noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis befanden.

Einer der Verstorbenen war bei der Stadt Wuppertal, also einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt. Der andere Erblasser war bei einem privatwirtschaftlichen Wartungsunternehmen tätig. Gemeinsam hatten beide, dass sie im Todeszeitpunkt noch im Besitz nicht erfüllter Urlaubsansprüche gegen ihre jeweiligen Arbeitgeber waren.

Erbe inklusive Urlaub

Beide Witwen machten als Erbinnen gegenüber den Arbeitgebern die Auszahlung der noch nicht erfüllten Urlaubsansprüche geltend. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Ableben der Arbeitnehmer hätten sich diese in einen Abgeltungsanspruch gewandelt. Dabei käme es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer das Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch erlebt hätten oder nicht – Urlaub sei Urlaub. Wenn dieser durch den Arbeitnehmer nicht mehr genommen werden könne, sei er vererblich.

Nationale Vorschriften bleiben unangewandt

Die Bedenken des BAG gegen diese Sichtweise wischte der EuGH mit seinen Urteilen beiseite. Er hält daran fest, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehen dürfe. Deshalb seien die Erben des Verstorbenen berechtigt, vom Arbeitgeber des Erblassers eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub zu verlangen.

Soweit das nationale Erbrecht dies ausschließe, sei es mit dem Unionsrecht unvereinbar – so der EuGH. Zur Begründung ihres Anspruchs können sich die Erben dann unmittelbar auf Unionsrecht berufen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber handelt.

Urlaub ist mehr als nur Erholung

Die höchsten europäischen Richter erkannten zwar an, dass der Tod eines Arbeitnehmers unweigerlich zur Folge hätte, dass der Verstorbene die mit dem Urlaub bezweckten Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen könne. Neben dieser zeitlichen Komponente des Urlaubsanspruchs gäbe es aber auch noch einen vermögensrechtlichen Aspekt. Dieser wäre im Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub zu sehen, und damit zusammenhängend dann auch im Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für solchen Jahresurlaub, der bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch nicht genommen wurde.

Auf diesen finanziellen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub müssen deshalb auch diejenigen zugreifen können, auf die das Vermögen des verstorbenen Arbeitnehmers übergehen soll.

Alternativlose Entscheidung

Mit den beiden aktuellen Entscheidungen hat der EuGH somit die noch verbliebenen Zweifel endgültig beseitigt. Das BAG wird somit in Zukunft den Fortbestand des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung und seine Vererbbarkeit anerkennen müssen und zwar, indem es entweder die deutschen Erbrechtsvorschriften bei Erbfällen von Urlaubsansprüchen nicht mehr anwendet oder aber die deutschen Erbrechtsvorschriften unionsrechtskonform auslegt. Das Ergebnis bleibt in beiden Fällen gleich: Erben können zukünftig vom ehemaligen Arbeitgeber des verstorbenen Erblassers eine finanzielle Vergütung für dessen erworbenen, aber nicht genommenen Jahresurlaub erhalten.

Falls Sie selber rechtliche Beratung bei Fragen rund um das Thema Urlaubsansprüche benötigen, helfen wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – Ihnen jederzeit gerne weiter. Ihr Anliegen ist bei uns in den besten Händen.

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