Parkplatzunfall - Was tun, wenn es kracht?

Parkplatzunfall - Was tun, wenn es kracht?

Die Weihnachtszeit naht und diese ist leider oft weniger besinnlich als hektisch. Schließlich müssen bis zum Fest jede Menge Besorgungen gemacht werden – Geschenke wollen gekauft werden und die Liste für das Weihnachtsessen ist ellenlang. Liegen dann endlich alle Einkäufe sicher im Auto und hakt man in Gedanken schon die nächsten Punkte von der Festtagsliste, passiert es: Ein unschönes Knirschen, ein Blechschaden und erboste Beteiligte. Eine nicht so schöne Bescherung zur Weihnachtszeit, die sich in den nächsten Wochen unzählige Male auf deutschen Parkplätzen ereignen wird. Was man zu Parkplatzunfällen wissen sollte, um dennoch ein besinnliches Fest zu haben, erklären wir im heutigen Beitrag.

Ruhender oder fließender Verkehr?

Ein Parkplatzunfall kann sehr schnell passieren – sei es, dass man beim Zurücksetzen aus der Parklücke ein anderes Auto touchiert oder es durch allzu enge Fahrspuren zwischen den Stellplätzen zu einem Rempler kommt.

Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Deswegen sind ein- oder ausparkende Fahrzeuge oder solche auf Parkplatzsuche nicht dem fließenden, sondern dem ruhenden Verkehr zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass – anders als im normalen Straßenverkehr – ein vorbeifahrender Wagen nicht darauf vertrauen darf, dass ein Ausparkender warten wird, bis er vorbeigefahren ist. Anders könnte es dann aussehen, wenn die zwischen den Stellplätzen entlanglaufenden Fahrspuren deutlichen Straßencharakter haben – dann ergibt sich unter Umständen aus der baulichen Anlage, dass die Wege nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- oder Abfahrt dienen. Von dem Ausparkenden wird dann nach Maßgabe des § 10 StVO verlangt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Einem fahrenden Auto auf der Zufahrtsstraße müsste deswegen dann Vorrang eingeräumt werden.

Da auf einem Parkplatz ständig damit zu rechnen ist, dass Autos bei den Parkflächen ein- und ausfahren, sollte man besonders aufmerksam und vorsichtig sein. Insbesondere für Parkplätze muss das Motto daher lauten: „Gib Acht und nehme Rücksicht“. Dies ergibt sich übrigens unmittelbar aus § 1 der StVO:

  1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Rücksicht und gegenseitige Vorsicht.
  2. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Besondere Vorsicht bei unerwarteten Manövern

Noch sorgfältiger muss man sich verhalten, wenn man anderen nicht den Eindruck vermitteln, dass ein Fahrmanöver bevorsteht. Dies ergibt sich bereits aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Saarbrücken (Az.: 4 U 148/15). Im zugrundeliegenden Sachverhalt erblickte eine Autofahrerin auf dem Parkplatz eines Supermarktes eine Bekannte und wollte sich mit ihr unterhalten. Zu diesem Zweck stellte sie sich quer über zwei Parkplätze parallel zur Fahrgasse. Nach Beendigung der Unterhaltung fuhr sie schräg nach links auf die Fahrspur und stieß mit einem dort fahrenden Auto zusammen. Dessen Fahrer sah die Schuld allein bei der Frau und forderte Schadenersatz, da ihr Losfahren völlig unerwartet gekommen sei. Die Versicherung der Autofahrerin wollte allerdings nur die Hälfte des Schadens begleichen. Daraufhin klagte der Unfallgegner und hatte zumindest teilweise Erfolg: Lediglich zu 20 Prozent sah das Gericht die Haftung bei ihm. Den Rest hatte die verklagte Autofahrerin wegen ihrer Unaufmerksamkeit zu tragen. Wenn für andere Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlich sei, dass ein Fahrmanöver bevorsteht, ist umso größere Sorgfalt beim erneuten Losfahren angebracht – so zumindest nach Ansicht des Gerichts. Dem Kläger sei kein Verkehrsverstoß vorzuwerfen, insbesondere sei er lediglich mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h und somit auf keinen Fall unangepasst schnell gefahren. Berücksichtigt wurde daher nur die allgemeine Betriebsgefahr.

Auf keinen Fall einfach wegfahren

Egal wie ärgerlich so ein Parkplatz-Rempler auch sein mag: Verlassen sie auf keinen Fall kurzerhand den Unfallort. Ein Weltuntergang ist ein Parkplatzunfall nicht. In den meisten Fällen dürfte es über geringe Blechschäden ohnehin nicht hinausgehen. Als Unfallverursacher ist man verpflichtet, dem Geschädigten die erforderlichen Daten mitzuteilen, damit der Parkschaden gemeldet und eine Schadensregulierung durch die Versicherung stattfinden kann. Man sollte also in jedem Fall zunächst auf den Besitzer des beschädigten Kfz warten. Doch auch wenn eine gewisse Wartezeit erfolglos vergangen ist, darf man den Unfallort nicht einfach verlassen. Auch der klassische Zettel mit den eigenen Kontaktdaten an der Windschutzscheibe hilft hier nicht, denn dieser könnte verschwinden oder den Wettereinflüssen erliegen, ehe der Geschädigte ihn entdeckt. Trotz des Zettels käme dann eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB (Strafgesetzbuch) in Betracht. Stattdessen muss empfohlen werden die Polizei zu rufen, damit die Daten durch diese aufgenommen werden können. Erst dann ist ein Entfernen vom Unfallort angebracht.

Daten sammeln

Ob die Polizei zur Unfallaufnahme gerufen wurde oder nicht. In jedem Fall wird es auch für den weiteren Verlauf sachdienlich sein, die Situation sowie die entstandenen Schäden fotografisch festzuhalten und Personalien und Versicherungskontakte auszutauschen. Sollten zudem unbeteiligte Zeugen den Vorfall beobachtet haben, sollte man auch diese um Mitteilung ihrer Personalien bitten. Auch wenn vor Ort noch kein Streit über die Schuld entfacht, ist man sich später häufig uneinig. Zeugen können dann Aufklärung bringen.

Wer hat Schuld?

Sind beide Beteiligte gewissermaßen „live“ dabei, entbrennt immer wieder heftiger Streit um die Schuldfrage. Die Haftpflichtversicherungen werden den Fall meist pragmatisch regulieren und eine Haftungsteilung vornehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine unbeteiligten Zeugen den Vorfall ebenfalls miterlebt haben. Fühlt sich eine Partei benachteiligt, sieht man sich dann vor Gericht. Doch auch die Richter werden in aller Regel nicht auf eine alleinige Schuld erkennen, sondern in der Regel nur die Verteilung anders beurteilen.

Kollision mit Einkaufswagen

In der Hektik ebenfalls schnell passiert: Ein rollender Einkaufswagen stößt mit einem parkenden Auto zusammen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Verkehrsunfall – und der Schaden ist somit auch kein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Auch wenn der Einkaufswagen vier Räder hat, ist er dem Kfz eben nicht gleichgestellt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt nur, wenn sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn „der Unfall durch die dem Kfz-Betrieb typischerweise innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich „von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“. Kollidiert ein Einkaufswagen mit dem nebenan parkenden Fahrzeug und hinterlässt Kratzer im Lack, ist das zwar ärgerlich, steht aber nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kfz. In diesen Fällen reguliert die private Haftpflichtversicherung den entstandenen Schaden. Wer eine solche Versicherung nicht abgeschlossen hat, muss daher selber für den Schaden aufkommen.

Kommen Sie trotz allem Trubel entspannt und vor allem unfallfrei durch die bevorstehende Weihnachtszeit. Sollte es dennoch einmal „krachen“, stehen wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – ihnen gerne zur Seite. Mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und als Fachanwälte des Strafrechts sind sie bei uns in den besten Händen.

Kommentare und Antworten

×

Name ist erforderlich!

Geben Sie einen gültigen Namen ein

Gültige E-Mail ist erforderlich!

Gib eine gültige E-Mail Adresse ein

Kommentar ist erforderlich!

* Diese Felder sind erforderlich.

Sei der erste der kommentiert

Die 10 aktuellsten News Artikel

Scanner

Handy am Steuer kann bekanntermaßen teuer werden, aber dass ein Paketbote seinen Scanner nicht verwenden darf, mag eventuell überraschen. Doch genau dies wurde in einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm bestätigt. Anlass für uns, genauer zu beleuchten, was am Steuer, während der Fahrt...

Weiterlesen
Kindererziehung

Elternzeit – darf die eigentlich jeder nehmen? Und wie steht es um eine Teilzeittätigkeit in Elternzeit, gibt es hierfür bestimmte Voraussetzungen? Wie klären Euch auf über Elterngeld und Eltern(teil)zeit und zeigen Euch die im September 2021 anstehenden Veränderungen auf.

Weiterlesen
Mikrofon Icon

Ob Alexa, Siri oder Google, der moderne Anwender nutzt entsprechende Sprachassistenten zur Vereinfachung des täglichen Lebens. Dies kann eine kurze WhatsApp-Nachricht sein, die schneller diktiert als geschrieben ist oder nur die Frage nach dem Wetter, aus manch einem Alltag sind derartige technische...

Weiterlesen
Safety First Picture

Die meisten Unfälle passieren im Haushalt, heißt es. Dass im gefahrengeneigten Arbeitsumfeld nicht ebenso viele Unglücksfälle auftreten, haben wir dem ausgeprägten Arbeitsschutz zu verdanken. Um die Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu reduzieren, gibt es Einiges zu beachten, besonders in...

Weiterlesen
Update

Es ist fast vorbei…jedenfalls das Jahr 2020. Ein Jahr, das uns alle vor bislang unbekannte Herausforderungen stellt und mit Situationen konfrontiert, die wir uns zuvor nicht hätten (alb)träumen lassen. Ganz besonders haben sich die Herausforderungen dieses Jahres auch auf unser Arbeitsleben...

Weiterlesen
Anwalt Facebook