Umsatzsteuer für Jagdverpächter?

Mehrfach wurden wir in den vergangenen Wochen von Mandanten und Mitjägern auf die Änderung der Regelung zur Umsatzsteuerpflicht von Jagdgenossenschaften angesprochen. Offenbar waren nur wenige Untere Jagdbehörden – so wie beispielsweise der Landkreis LWL-Parchim – so fürsorglich, „Ihre“ Jagdgenossenschaften aufzuklären und Handlungsempfehlungen zu geben.

Dem offensichtlich vorhandenen Informationsdefizit soll hiermit entgegenwirkt werden.

Bisher galten Jagdgenossenschaften bei der Verpachtung von Jagdbezirken als nicht unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts und mussten daher im Rahmen dieser privaten Vermögensverwaltung keine Umsatzsteuer entrichten.  Dies ändert sich leider zum 01.01.2017, da die entsprechende Regelung aus dem Umsatzsteuergesetz geändert wurde.

Es besteht gemäß § 27 Abs. 22 UStG allerdings die Möglichkeit, gegenüber dem zuständigen Finanzamt mittels einer sogenannten Optionserklärung zu erklären, dass man § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung auch weiterhin für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen anwenden möchte. In diesem Fall ist die Jagdpacht-Umsatzsteuer erst ab 2021 zu zahlen.

Diese Optionserklärung ist allerspätestens bis zum 31.12.2016 gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben. 

An sich müsste die Jagdgenossenschaftsversammlung über die Frage abstimmen, ob von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, oder nicht. Angesichts des drohenden Fristablaufes ist allerdings wohl ein Fall der Eilentscheidungskompetenz des Jagdvorstandes gegeben.

Aber – bekanntermaßen wird nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Der Großteil der Verpächtergenossenschaften und Jagdpächter wird von der Neureglung nicht erfasst.

Jagdgenossenschaften, die pro Kalenderjahr unter 17.500 Euro erwirtschaften, sind von dieser Neuregelung nicht betroffen. Sie bleiben auch nach 2020 umsatzsteuerbefreit, denn nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes gilt folgendes:

„Die … geschuldete Umsatzsteuerwird von Unternehmern … nicht erhoben, wenn der … Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.“

All diejenigen Jagdpächter oder Jagdgenossen, bei denen die Revierpacht unterhalb der „magischen“ Grenze von € 17.500,00 liegt, können an sich jetzt mit dem Lesen aufhören.

(Aber Vorsicht! Sofern die Flächen eines GJB in mehrere Pachtverträge/Jagdbögen aufgeteilt verpachtet werden, sind die Pachteinnahmen zusammenzurechnen!)

Pächtern und Jagdgenossen betroffener Reviere kann aber nur angeraten werden, dem jeweiligen  Jagdvorstand jetzt „Beine zu machen“.  Die abzugebende Optionserklärung kann nach Ablauf der Frist am 31.12.2016 nicht mehr nachgeholt werden und die Einhaltung der Frist dürfte noch mehr im Interesse der Verpächtergenossenschaft als im Interesse des Pächters liegen.

Das bei vielen Jagdvorständen vorhandene Gottvertrauen, dass Blitz-  und Hagelschlag, Jagd- und Wildschaden und „sicherlich auch irgendwie die Umsatzsteuer“ vom Jagdpächter übernommen wird, ist in der konkreten Situation nämlich nicht gerechtfertigt.

Da die gesetzliche Neuregelung vergleichsweise überraschend kam, enthalten nur die wenigsten Pachtverträge Regelungen im Hinblick auf eine potentielle Umsatzsteuerpflicht. Der Pächter kann sich daher zu Recht auf den Standpunkt stellen, dass er für etwaige steuerliche Verpflichtungen des Verpächters nicht einzustehen braucht, sondern sich auf die Entrichtung  des vertraglich geregelten Pachtzinses beschränken kann.

Wenn die Abgabe der Optionserklärung jetzt versäumt wird, realisieren sich daher für die Jagdgenossen für den Zeitraum von 4 Jahren dann 19-pozentigen Pachtverluste.

Die von einem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Jagdgenossenschaft abzugebende Erklärung ist an das nach § 21 AO zuständige Finanzamt durch förmliche Zustellung zu richten und sollte wie folgt lauten:

„Hiermit erklärt die Jagdgenossenschaft ………, dass entsprechend § 27 Abs. 22 UStG n. F. für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll.“

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