Sicherheitsrisiko in Europa durch übermüdete LKW-Fahrer

Monatlich knallt es im Schnitt um die 160 Mal auf deutschen Straßen, weil Fahrer sich übermüdet ans Steuer setzen oder zu lange fahren. Die Unfälle fordern Dutzende Verletzte und Tote. Immer wieder zieht die Polizei vornehmlich LKW- und Busfahrer im wahrsten Sinne des Wortes aus dem ‚Verkehr‘, die schon tagelang mit nur sporadischen Schlafpausen unterwegs sind, um zur Gewinnmaximierung ihres Arbeitgebers den öffentlichen Straßenverkehr zu gefährden. Unfallreichster Tag ist laut der Bundesanstalt für Straßenwesen der Montag, die meisten Crashs geschehen während der Leistungstiefs zwischen 14 und 17 Uhr sowie zwischen 0 und 6 Uhr morgens! Unlängst ging Fahndern bei Memmingen ein Lastwagenfahrer ins Netz, der ganze 28 Tage quasi durchgefahren war, um zwischen den Niederlanden und Griechenland Rindfleisch zu transportieren. Die Strafe: Eine Zwangsfahrpause sowie ein Bußgeld von stolzen 3800 Euro.

Fahrer besonders großer Gefährte wie Lastwagen oder Busse tragen besonders viel Verantwortung, da sie aufgrund der Größe und des Gewichts ihres Gefährts sowie ihrer Ladung bei Unfällen besonders großen Personen-und Sachschaden anrichten können. Busfahrer haben zusätzlich die unmittelbare Verantwortung für ihre Fahrgäste an Bord.

Die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie in der Fahrpersonalverordnung (FpersG)  und im Fahrpersonalgesetz (FpersG) in Deutschland für den Güterverkehr definiert. Diese Vorschriften sollen LKW-Fahrern korrekte Pausenzeiten gewähren und bestimmen, wie lange sie auf der Straße unterwegs sein dürfen. Die Bestimmungen gelten aufgrund des aufgekommenen Booms in der Branche des Fernbusverkehrs für Anbieter wie Flixbus oder Postbus. Erst Ende August hatte die Polizei in Karlsruhe zwei Busfahrer erwischt, die vier Tage lang ohne Pause zwischen dem Kosovo und Köln pendelten. Der dahinter steckende Busunternehmer war schon mehrfach in dieser Hinsicht negativ aufgefallen und erwartet eine Geldstrafe von rund 4.000 Euro.

Die Lenk- und Ruhezeiten gelten für Berufskraftfahrer mit Fahrzeugen einschließlich einem Anhänger oder Sattelanhänger über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im gewerblichen Güter- und Personenverkehr. Die Nichteinhaltung der sog. Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr kann sowohl für den Fahrer als auch für seinen Arbeitgeber verkehrsrechtliche, strafrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Zuständig für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen der LKW- und Busfahrer sind in Deutschland das Bundesamt für Güterverkehr und die Polizei.

Verkehrsrecht

Verkehrsrechtlich drohen Bußgelder, wenn man etwa die tägliche Ruhezeit unterschritten oder die zulässige Tageslenkzeit überschritten wird. Im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr sind innerhalb der Europäischen Union als Umsetzung europarechtlicher Vorgaben die Lenk- und Ruhezeiten für LKW-Fahrer von Kraftfahrzeugen mit zulässiger Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen geregelt. Nach § 1 FPersV muss eine Unterbrechung der Lenkzeit spätestens nach 4,5 Stunden erfolgen. Die tägliche Lenkzeit beträgt maximal 9 Stunden und die wöchentliche Lenkzeit beträgt maximal 56 Stunden sowie für die Doppelwoche maximal 90 Stunden. Die tägliche Ruhezeit hingegen beträgt mindestens 11 Stunden, wöchentlich mindestens 45 Stunden. Bei Missachtung dieser Regelungen drohen saftige Bußgelder.

TatbestandBußgeld für FahrerBußgeld für UnternehmerTägliche Ruhezeit unterschritten…bis zu einer Stunde30 Euro…bis zu 3 Stunden, Bußgeld pro angefangener Stunde30 Euro90 Euro…mehr als 3 Stunden, Bußgeld pro angefangener Stunde60 Euro180 EuroLenkzeitunterbrechung verkürzt…bis zu 15 Minuten30 Euro90 Euro…mehr als 15 Minuten, Bußgeld pro angefangene weitere 1560 Euro180 EuroZulässige Tageslenkzeit überschritten…bis zu einer Stunde30 Euro…bis zu 2 Stunden, Bußgeld pro weiterer halber Stunde30 Euro90 Euro…mehr als 2 Stunden, Bußgeld pro weiterer halber Stunde60 Euro180 EuroFahrerkarte oder Kontrollgerät nicht mitgeführt bzw. nicht zur Prüfung ausgehändigt…Kontrolle dadurch erschwert75 Euro...Kontrolle dadurch nicht ermöglicht250 Euro

Quelle: http://www.bussgeld-info.de/bussgeldkatalog-lenkzeiten-ruhezeiten/

2006 wurde das EG Kontrollgerät, auch digitaler Fahrtenschreiber genannt, aufgrund einer EU-Verordnung eingeführt, welches nun als Tachograph fungiert. Das Gerät besitzt einen Chip, der alle wichtigen Daten wie die Arbeitszeit speichert.

Mit einer Fahrerkarte meldet sich der LKW-Fahrer oder Busfahrer am EG-Kontrollgerät an. Neben dieser Karte gibt es noch eine Werkstatt-, Kontroll- und Unternehmenskarte, mit der Daten auf dem Gerät wie die Arbeitszeit ausgelesen werden können. Diese Daten werden 365 Tage auf einem versiegelten Chip und 28 Tage auf der Fahrerkarte, die an eine Person, also den Fahrer, gebunden ist, gesichert.

Strafrecht

Wer eine fremde Fahrerkarte benutzt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, da er sich einer Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar macht. Eine Strafanzeige wird ebenfalls erstattet,

  • wenn der digitale Fahrtenschreiber so manipuliert wird, dass er falsche Aufzeichnungen macht bzw. falsche Daten speichert,
  • wenn solche Daten bewusst verwendet oder nachträglich verfälscht werden.

Dies erfüllt den Straftatbestand des Fälschens technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 StGB. Wenn falsche Eintragungen handschriftlich erfolgen, liegt eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB vor. Beide Straftatbestände sehen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor.

Darüber hinaus kann im Falle eines durch nachweisliche Übermüdung am Steuer verursachten Unfalls eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht kommen (§ 315c StGB). Auch bei nur knapp verhindertem Unfall ist eine Gefährdung des Straßenverkehrs regelmäßig gegeben. Nach der Rechtsprechung des BGH muss jedoch ein sog. ‚Beinahe-Unfall‘ vorliegen; der Zusammenstoß darf also nur „haarscharf“ unterblieben sein (BGH 4 StR 340/11 - Beschluss vom 26. Juli 2011 LG Essen).

Sind Körperverletzungen oder sogar Tote die Folge eines Unfalls wegen Übermüdung steht natürlich eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB oder eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB im Raum.

Ferner können Fahrer und Unternehmer gemäß §§ 8, 8a FPersG; § 8 KrFArbZG bei Zuwiderhandlungen der gesetzlichen Bestimmungen zu Geldstrafen „verdonnert“ werden.

Arbeitsrecht

Auch arbeitsrechtlich sind Arbeitgeber- und nehmer an die Vorgaben verschiedener Gesetze gebunden. So hat der Binnenausschuss der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) beschlossen, das grenzübergreifend bestimmt wie lange am Stück LKW oder Bus gefahren werden darf und wie lange dazwischen jeweils eine Ruhezeit einzulegen ist, wie die oben dargestellte Tabelle veranschaulicht.

Das OLG Hamm (Urteil vom 09.12.2008 - 9 U 20/08) hat entschieden, dass der Arbeitgeber des Unfallfahrers nach § 831 BGB haftet, wenn es infolge der Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- und vorgeschriebenen Ruhezeiten gem. Art. 11, 8 AETR bzw. § 6 Fahrpersonalverordnung (FPersV) zu einem Unfallschaden kommt. Ob daneben ebenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB wegen sog. Organisationsverschuldens gehaftet wird, bleibt offen. Dem Arbeitgeber werden hier hohe Anforderungen an seine Entlastung für gesetzlich vermutetes sog. Auswahl- und Überwachungsverschulden seines Personals gestellt.

Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit des Arbeitnehmers. Hierzu zählt neben der reinen Fahrzeit auch:

  • Wartezeiten beim Be- und Entladen
  • Pflege und Wartung des Fahrzeugs
  • Erledigung von Zollformalitäten
  • Stauverzögerungen.

Ist jedoch im Vorfeld der Fahrt die Dauer einer Wartezeit etwa beim Be- oder Entladen bekannt, so gilt diese nicht als Lenkzeit, freilich jedoch als Arbeitszeit.

Nicht als Arbeitszeit gilt:

  • Bereitschaftszeiten des Arbeitnehmers, um seine Tätigkeit aufnehmen zu können
  • Zeit auf dem Beifahrersitz (bei zwei Fahrern)
  • Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Ort der Firma (Ruhezeit).

Zu unterscheiden sind die kurzen Erholungsphasen zwischen den Fahrten, die auch in etwa eine 15-minütige und später 30-minütige Fahrtunterbrechung aufgeteilt werden können, von der Tagesruhezeit. Die Erholungsphasen können etwa auch auf dem Beifahrersitz oder in einem Schlafabteil bei Zug- oder Fährfahrten absolviert werden, während die Tagesruhezeiten nur im geparkten Fahrzeug oder außerhalbe eines Vehikels erlaubt sind. Bei zu kurzen Erholungsphasen gilt jedoch, dass die angefangene Lenkzeit als ununterbrochen gewertet wird!

Das Arbeitszeitgesetz regelt die Maximaldauer von 8 bzw. 10 Stunden, Erholungsphasen werden hier jedoch nicht eingerechnet. Verstößt der Arbeitgeber gegen Ruhe- oder Lenkzeiten kann dies auch arbeitsrechtlich als Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 ArbZG mit einem Bußgeld zwischen 2.500 und 15.000 Euro geahndet werden. Wer Verstöße vorsätzlich begeht und dadurch die Gesundheit eines Arbeitnehmers gefährdet, wird sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Eine Ausnahme der Haftung des Arbeitgebers liegt jedoch vor, wenn der Arbeitnehmer  eigenwirtschaftlich handelt und die Gefahr verursacht, indem er etwa aus privaten Gründen die eindeutige Anweisung des Vorgesetzten zu übernachten ignoriert.

Fazit

Alles in allem bleibt zu konstatieren, dass der Markt reichlich Transportunternehmer „liefert“, die zugunsten der schnellen und profitmaximierenden Abwicklung ihrer Speditionsgeschäfte die Gesundheit ihrer Mitarbeiter und auch Leib und Leben aller Straßenverkehrsteilnehmer in Deutschland und Europa „auf’s Spiel setzen“. Die europaweite Gesetzgebung ist zur Bekämpfung dieser Gefahren im Straßenverkehr der Schritt in die richtige Richtung.

Sollten Sie auf den Straßen rechtliche Probleme bekommen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Dr. Granzin Rechtsanwälte bietet Ihnen als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht und Arbeitsrecht eine kompetente Beratung. Zudem sind wir seit Jahren in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten aktiv und erfahren. Unser Rechtsanwalt Diedrich absolviert zudem derzeit einen Lehrgang zur Erlangung des Fachanwaltstitels für Verkehrsrecht.

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