Risiken der Corona-Soforthilfen und der Reform des Kurzarbeitergeldes

Der Bund stellt 50 Milliarden Euro bereit, um unbürokratische Soforthilfe für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler zu gewähren. Neben diesen Soforthilfemaßnahmen wurde auch das Instrument des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes (KUG) kurzerhand reformiert und an die wirtschaftliche Krisenlage bedingt durch die COVID-19-Pandemie angepasst. Das am 14.03.2020 in Kraft getretene “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Regelungen für das Kurzarbeitergeld" gilt rückwirkend ab Anfang März und soll die wirtschaftlichen Schäden für Unternehmen und Angestellte,  die durch Betriebsstillegungen und das Ausbleiben von Aufträgen entstehen, abfedern. Ziel hierbei ist es, durch staatliche Zuschüsse Kündigungen von Arbeitsnehmern zu vermeiden.

Gemeinsam haben beide Maßnahmen, dass die Bewilligung derzeit schnell und relativ unbürokratisch möglich ist. In dieser Krise, deren Ausmaß sich noch nicht abgeschätzt lässt, soll nicht durch lange Prüfungsverfahren der Schaden vergrößert werden. Klar ist hierbei jedoch auch, dass dennoch die Maßstäbe für die Vergabe überprüft werden, wenn auch erst in Monaten oder im nächsten Jahr oder noch später, wenn die Kapazitäten der Behörden hierfür wieder ausreichen.

Bereits jetzt wird bei einem Verdacht, dass diese unkomplizierten Verfahren ausgenutzt worden sein könnten, hart durchgegriffen. Dies zeigt der Fall des 46-jährigen Ahmad A. aus Berlin. Unverzüglich wurde das vermutlich zu Unrecht gewährte Geld in Höhe von € 18.000 EUR eingezogen und ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten eingeleitet. Hierbei stellt sich die Frage, welche strafrechtlichen Konsequenzen bestehen in derartigen Fällen. 

Unterstützungsmaßnahmen und Beantragungswege

Überall in den Medien wurde davon berichtet, dass einfach und schnell Selbstständige und Unternehmen Soforthilfen in Anspruch nehmen können. Die Soforthilfe sieht folgende Zuschüsse vor:
•    Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten bis zu € 9.000 
•    Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten bis zu € 15.000
•    Selbstständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Die Vermögensprüfung wird für sechs Monate ausgesetzt, Leistungen sollen sehr schnell ausgezahlt werden

Die Leistungen können durch einen relativ kurzen und schnell ausgefüllten Antrag ohne weiteres Einreichen von Belegen bezogen werden. 

Daneben besteht für Unternehmen auch noch die Möglichkeit, Kurzarbeitergelder zu beantragen. Die Beantragung erfolgt seitens des Arbeitsgebers, Leistungsempfänger ist sodann der Arbeitnehmer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Dieses Modell hat sich bereits bewährt, es wurde während der Wirtschaftskrise 2008 und 2009 entwickelt. 

Neu an dem reformierten Gesetz ist, dass Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Zuvor war ein Drittel notwendig. Ebenfalls wurde darauf verzichtet, dass zuvor ein negativer Arbeitszeitsaldo von den Angestellten aufgebaut sein muss. Eine weitere Neuigkeit besteht in der Bezugsmöglichkeit für Leiharbeitnehmer, in Abweichung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Neben dem Großteil der Lohnkosten werden von der Bundesagentur für Arbeit – abweichend zur sonstigen Regelung – die vollen Sozialversicherungsbeiträge getragen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt der Bezugszeitraum des krisenbedingten Kurzarbeitergeldes bei max. 12 Monaten. Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des entgehenden Nettoentgelts. Bei einem Haushalt, in dem mindestens ein Kind lebt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Welche strafrechtlichen Risiken bestehen hierbei?

Man sollte die Anträge trotz der Einfachheit nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn im Rahmen dieses Antrages müssen alle anspruchsbegründenden Tatsachen eidesstattlich versichert werden. Sofern die Angaben unzutreffend sind, steht neben einem Betrug oder versuchten Betrug deswegen auch eine Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB im Raum. Der Strafrahmen sieht hierbei eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der konkreten Bemessung einer Strafe ist im Rahmen der Strafzumessung davon auszugehen, dass die Ausnahmesituation und das vom Staat bei Antragstellung in den Antragsteller gesetzte Vertrauen, die Maßnahmen nicht zu missbrauchen, strafschärfend berücksichtigt werden. Es ist daher dringend angezeigt, die Krisenzeiten nicht als Entschuldigung für die eigene Sorgfalt und Aufrichtigkeit zu sehen, sondern vielmehr als Rahmengeber für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes.

Daneben ist der klassische Straftatbestand des Betruges möglich: die Täuschung zum Zwecke der Erlangung einer Vermögensverfügung gem. § 263 StGB. Ebenso wie bei Beantragung und Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (im Volksmund „Harz IV“ genannt) werden unberechtigte Bezüge vom Staat konsequent verfolgt. Der Strafrahmen bei Betrug von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bietet dabei durchaus die Möglichkeit erheblicher Sanktionen.

Beim Kurzarbeitergeld kommt neben dem klassischen Betrugstatbestand auch die Möglichkeit der Begehung eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB in Betracht kommt. Wichtigster Unterschied hierbei ist, dass ein Subventionsbetrug im Unterschied zu einem Betrug nach § 263 StGB auch leichtfertig begangen werden kann und nicht nur vorsätzlich.

Der Strafrahmen des § 264 StGB bietet in einfachen Fällen (Abs. 1) bereits eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (Abs. 2) ist eine Geldstrafe ausgeschlossen, vorgesehen ist vielmehr Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter nicht gerechtfertigte Subventionen in großem Ausmaß bezogen hat. Die Größenordnung liegt hier bei etwa € 50.000. Der Bezug der Subvention hat aus grobem Eigennutzen zu erfolgen (d.h. aus einem Gewinnstreben handelnd, das deutlich über dem üblichen kaufmännischen Maß liegt). Weitere Voraussetzung für einen Subventionsanspruch ist, dass tatsächlich ein Arbeitsausfall vorgelegen hat und dieser auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Stilllegung wegen Corona Erkrankten) oder wirtschaftlichen Gründen (z.B. Lieferengpässe von Zulieferern) gelegen hat. Bei wahrheitswidriger Behauptung dieser Grundlagen droht ebenfalls die Verwirklichung eines Subventionsbetruges.

Bei leichtfertiger Verwirklichung des Tatbestandes (Abs. 4) kommt immerhin noch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe in Betracht. Leichtfertigkeit bedeutet hierbei besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit. Ausreichend wäre es insoweit daher bereits schon, den angezeigten Arbeitsausfall unzutreffend ermittelt zu haben, obwohl dieser Fehler erkennbar gewesen wäre. 

Die Moral von der Geschicht

Der Staat hilft zwar zügig und unkompliziert, dafür erwartet er berechtigt Sorgfalt und Aufrichtigkeit. Werden diese Tugenden im Rahmen der Antragstellung verletzt, erleichtern die Unterstützungszahlungen das (Arbeits)Leben nicht, sondern erschweren es im Wege strafrechtlicher Konsequenzen. Die Voraussetzungen der oben genannten Anträge sind sorgfältig und umfassend zu überprüfen; die Angaben zur eigenen Sicherheit soweit schriftlich festzuhalten, dass etwaige Fehler im Nachhinein aufklärbar sind. Sollte bereits ein Verfahren wegen der genannten Straftatbestände gegen Sie geführt werden, ist deutlich dazu zuraten, sich anwaltliche Hilfe zu suchen und ohne vorherige Akteneinsicht keine Angaben zu machen. Als Kanzlei mit den fachanwaltlichen Schwerpunkten Arbeitsrecht und Strafrecht haben wir Ihre Interessen umfassend im Blick, Dr. Granzin Rechtsanwälte.
 

Kommentare und Antworten

×

Name ist erforderlich!

Geben Sie einen gültigen Namen ein

Gültige E-Mail ist erforderlich!

Gib eine gültige E-Mail Adresse ein

Kommentar ist erforderlich!

* Diese Felder sind erforderlich.

Sei der erste der kommentiert

Die 10 aktuellsten News Artikel

Scanner

Handy am Steuer kann bekanntermaßen teuer werden, aber dass ein Paketbote seinen Scanner nicht verwenden darf, mag eventuell überraschen. Doch genau dies wurde in einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm bestätigt. Anlass für uns, genauer zu beleuchten, was am Steuer, während der Fahrt...

Weiterlesen
Kindererziehung

Elternzeit – darf die eigentlich jeder nehmen? Und wie steht es um eine Teilzeittätigkeit in Elternzeit, gibt es hierfür bestimmte Voraussetzungen? Wie klären Euch auf über Elterngeld und Eltern(teil)zeit und zeigen Euch die im September 2021 anstehenden Veränderungen auf.

Weiterlesen
Mikrofon Icon

Ob Alexa, Siri oder Google, der moderne Anwender nutzt entsprechende Sprachassistenten zur Vereinfachung des täglichen Lebens. Dies kann eine kurze WhatsApp-Nachricht sein, die schneller diktiert als geschrieben ist oder nur die Frage nach dem Wetter, aus manch einem Alltag sind derartige technische...

Weiterlesen
Safety First Picture

Die meisten Unfälle passieren im Haushalt, heißt es. Dass im gefahrengeneigten Arbeitsumfeld nicht ebenso viele Unglücksfälle auftreten, haben wir dem ausgeprägten Arbeitsschutz zu verdanken. Um die Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu reduzieren, gibt es Einiges zu beachten, besonders in...

Weiterlesen
Update

Es ist fast vorbei…jedenfalls das Jahr 2020. Ein Jahr, das uns alle vor bislang unbekannte Herausforderungen stellt und mit Situationen konfrontiert, die wir uns zuvor nicht hätten (alb)träumen lassen. Ganz besonders haben sich die Herausforderungen dieses Jahres auch auf unser Arbeitsleben...

Weiterlesen
Anwalt Facebook