Rechtsirrtümer – Was stimmt wirklich?

Nichts ist komplizierter und oftmals auch überraschender als unser Rechtssystem. Auch gerade deshalb verbreiten sich jede Menge Halbwissen und Irrtümer beinah wie von selbst und nisten sich hartnäckig in den Köpfen vieler Bürger ein, wo sie sogar Generationen überdauern. Manches, was vermeintlich des Deutschen „gutes Recht“ sein soll, ist tatsächlich nur ein Mythos. Dabei sind solche Missverständnisse oft erstaunlich resistent gegen jede sachliche Aufklärung. Trotzdem wollen wir nichts unversucht lassen und haben in diesem Sinne einige der populärsten Rechtsirrtümer zusammengetragen.

 

Speis und Trank

 

Viele Mythen ranken sich rund um den Besuch von Restaurants oder Gaststätten. Einer davon betrifft die Frage, wer die Zeche zahlt, wenn alle anderen schon bezahlt haben und gegangen sind. Wer nun als letzter am Tisch sitzen bleibt, glaubt oft, für noch ausstehenden Beträge in der Rechnung aufkommen zu müssen. Damit liegt man allerdings falsch: Jeder Gast muss grundsätzlich nur das bezahlen, was er auch bestellt hat. Im Zweifel muss der Wirt Ihnen also nachweisen können, dass auch wirklich alles bestellt wurde, was nun beglichen werden soll.

 

Mineralwasser wird im Restaurant oft zu überteuerten Preisen angeboten. So mancher Gast versucht hier zu sparen, indem er einfach schlichtes Leitungswasser verlangt. Einen Anspruch darauf gibt es allerdings nicht: Der Restaurantbetreiber kann frei darüber entscheiden, welche Getränke er anbietet und welche nicht.

 

„Keine Haftung für Garderobe“ - so oder so ähnlich steht es häufig auf dem obligatorischen Schild. In vielen Fällen wird der Wirt allerdings dennoch haften müssen. Seine Haftung kann er nur dann ausschließen, wenn die Garderobe für den Gast gut einsehbar ist. Liegt die Garderobe so, dass der Gast sie nicht selbst im Auge behalten kann, haftet der Gastwirt trotz Schild.

 

Man möchte gerne zahlen, aber der Kellner kommt und kommt einfach nicht. Viele Leute glauben, in einem solchen Fall einfach gehen zu dürfen. Wer nicht als Zechpreller verfolgt werden will, sollte aber einen anderen Weg finden. Kommt die Bedienung auch nach wiederholter Aufforderung nicht, sollte man zunächst versuchen, an der Theke zu zahlen. Wenn alles nichts hilft, sollte man einen Zettel mit Namen und Anschrift hinterlassen, damit die Rechnung nachgesendet werden kann.

 

Der Kunde ist König

 

Ungeachtet dieses Sprichworts darf man sich als Kunde dennoch nicht alles erlauben. Oft hat man als Kunde aber auch mehr Rechte als für gewöhnlich angenommen.

Wer einem alten Brauch getreu seine Brautschuhe mit 1-Cent-Münzen bezahlen möchte, ist auf den guten Willen des Verkäufers angewiesen. Das Münzgesetz regelt nämlich, dass niemand verpflichtet ist, bei Zahlung mehr als 50 Münzen anzunehmen. Anderes gilt nur für Bundeskassen und die Bundesbank – sie sind verpflichtet, Münzen in jeder Zahl und jedem Betrag umzutauschen.

 

Häufig wird angenommen, das Aufreißen von Verpackungen verpflichte automatisch zum Kauf der Ware. Das ist so nicht korrekt: Niemand muss einen Artikel kaufen, weil er dessen Verpackung geöffnet hat. Wird beim Öffnen allerdings ein Schaden am Produkt verursacht, muss der Kunde für diesen aufkommen. Handelt es sich um Lebensmittel, die sich nicht danach nicht weiter verkaufen lassen, so muss der Warenwert ersetzt werden.

 

[caption id="attachment_3279" align="aligncenter" width="1000"] George Rudy / shutterstock[/caption]

 

„Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“ - dieser Hinweis gilt, aber nur für fehlerfreie Ware. Ist der gekaufte Artikel dagegen mangelhaft, so kann der Kunde stets reklamieren, und zwar auch dann, wenn es sich um ein Sonderangebot handelt. In diesen Fällen gilt die normale Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

 

Das heißt: Wer im Geschäft etwas kauft, kann die Ware noch bis zu zwei Jahre nach dem Kauf zurückbringen, wenn sie mangelhaft sein sollte. Häufig wird geglaubt, eine Reklamation sei nur dann möglich, wenn der Kassenbon noch vorhanden ist. Wer seine Kassenzettel nicht akribisch über diesen Zeitraum hinweg aufbewahrt, kann an dieser Stelle aufatmen, denn: Umtauschen geht auch ohne Kassenbon. Dieser hilft nämlich lediglich beim Nachweis darüber, dass man tatsächlich in dem entsprechenden Geschäft eingekauft hat. Als Beweis darüber kann aber auch die Aussage eines Zeugen dienen, der beim Kauf anwesend war. Wer mit Kredit- oder EC-Karte gezahlt hat, kann mithilfe des Kontoauszugs seinen Kauf nachweisen.

 

Ein bisschen Schwund ist immer

 

Viele Geschäfte haben mit Ladendiebstählen zu kämpfen und wollen dementsprechend sichergehen, dass die Kunden nichts mitnehmen, was sie nicht auch bezahlt haben. Aber was bedeutet das für den Kunden? Hat beispielsweise das Kassenpersonal im Supermarkt das Recht, die Tasche zu kontrollieren? Die Antwort lautet „Nein“. Ein solches Recht besteht auch dann nicht, wenn im Supermarkt mit entsprechenden Schildern auf dieses Vorgehen hingewiesen wird. Wird ein Ladendieb auf frischer Tat ertappt, dann hat der Ladeninhaber das Recht, ihn solange festzuhalten, bis die Polizei eingetroffen ist. Die Beamten haben dann wegen des dringenden Tatverdachts das Recht, den Betroffenen bzw. seine Tasche zu durchsuchen.

 

Hat mein Vermieter Anspruch auf einen Zweitschlüssel?

 

Dieser Glaube hält sich hartnäckig bei vielen Mietern, dabei hat der Vermieter weder Anspruch auf einen Zweitschlüssel noch auf ungenehmigten Zutritt zur Wohnung. Der Vermieter darf nur dann einen Zweitschlüssel behalten, wenn der Mieter dies genehmigt hat, denn: Ohne Zustimmung des Mieters darf er mit dem Schlüssel ohnehin nichts anfangen.

 

Fährt man aber beispielsweise in den Urlaub, ist es natürlich dennoch ratsam, einer Person seines Vertrauens (was dann natürlich auch der Vermieter selbst sein kann) einen Zweitschlüssel zur Wohnung zu überlassen und dies dem Vermieter auch mitzuteilen. In Notfällen hat der Vermieter nämlich schon das Recht, die Wohnung zu betreten. Denkbar wäre dies etwa bei einem Wasserrohrbuch. Kann der Vermieter dann in die Wohnung gelangen, ohne, dass zuvor die Tür aufgebrochen werden muss, dürfte dies die Lage für alle Beteiligten verbessern.

 

[caption id="attachment_3281" align="aligncenter" width="1000"] Burdun Iliya / shutterstock[/caption]

 

Ich bestimme, wer erbt – und wer nicht

 

Wer glaubt, seine undankbaren Kinder kurzerhand enterben zu können, der irrt. Zwar gilt in Deutschland der Grundsatz der Testierfreiheit, sodass grundsätzlich jeder nach persönlichen Gutdünken über sein Vermögen verfügen darf. Gewisse Einschränkungen gibt es aber dennoch. Denn das Pflichteilsrecht gewährt den Kindern des Erblassers mindestens Anspruch auf ihren Pflichtteil – also die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Nur in ganz gravierenden Fällen wird dieser Anspruch verwirkt, etwa dann, wenn die Nachkommen den Erblasser ermordet haben.

 

Wer sich wiederum seinem vierbeinigen Liebling so eng verbunden fühlt, dass er ihn gerne zum Erben einsetzen möchte, wird sich eine andere Lösung überlegen müssen. Tiere sind nämlich nicht erbfähig. Wer seinen Vierbeiner dennoch absichern möchte, kann vorsorgen: Und zwar indem er in seinem Testament jemanden verpflichtet, sich um das Tier zu kümmern und das hinterlassene Vermögen für die Versorgung des Tieres aufzuwenden. Sollte dies notwendig sein, kann ein Testamentsvollstrecker darüber wachen, dass diesem letzten Willen des Erblassers auch tatsächlich entsprochen wird.

 

Damit sind wir auch schon am Ende des heutigen Beitrags angelangt. Rechtsirrtümer gibt es natürlich noch weitaus mehr. Auch deshalb empfiehlt es sich, bei rechtlichen Problemen aller Art, anwaltlichen Rat einzuholen. Wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – stehen Ihnen bei Fragen gerne mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite.

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