Arbeitsunfall – Ja oder Nein?

Seit einem aktuellen Urteil des Düsseldorfer Sozialgerichts wissen wir: Auch beim Sonntagsspaziergang kann es zu einem Arbeitsunfall kommen: Ein 60-jähriger Düsseldorfer war an einem Sonntag spazieren gegangen, wurde dabei von einem Auto erfasst und verletzt. Der Mann hatte dann gegen seine Berufsgenossenschaft geklagt und einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse geltend gemacht. Zur Zeit des Unfalls befand sich der Kläger in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Während dieser Kur war ihm zur Gewichtsabnahme mehr Bewegung empfohlen worden. Und eben dieser Empfehlung sei er gefolgt, um seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachzukommen – soweit die Argumentation des Arbeitnehmers. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich allerdings, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da der Spaziergang nicht ärztlich verordnet gewesen war.

 

[caption id="attachment_3274" align="aligncenter" width="1000"] CandyBox Images / shutterstock[/caption]

 

Das Gericht schloss sich der Sichtweise des Klägers an und bejahte den notwendigen Zusammenhang mit der Reha-Maßnahme: Der Mann durfte davon ausgehen, mit dem Spaziergang seine Rehabilitation zu fördern – dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden hatte, schadet dabei also nicht. Man sieht: Wichtig ist nicht der Tag des Geschehens, sondern der Anlass der Tätigkeit. Das Urteil bietet Grund genug für uns, Ihnen Wissenswertes sowie einige typische Fallkonstellationen rund um das Thema „Arbeitsunfall“ vorzustellen.

 

Arbeitsunfall oder „nur“ Unfall bei der Arbeit?

 

Wenn man bei der Arbeit verunglückt, bedeutet das nicht automatisch, dass man auch einen Arbeitsunfall hat. Ob ein solcher aber gegeben ist, hat eine ganz entscheidende Bedeutung für den Versicherungsschutz. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer während der Arbeitszeit gesetzlich unfallversichert. Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sind die Wege von und zur Arbeit und Wege während der Arbeitspausen. Während der Pausen pauschal versichert, ist man als Arbeitnehmer dennoch nicht: Erforderlich ist nämlich der „Arbeitsbezug“. Mit diesem Begriff wird der notwendige innere Zusammenhang zwischen Weg bzw. Tätigkeit und dem Unfall selbst bezeichnet. Und ob dieser Arbeitsbezug gegeben ist oder nicht, ist oft schwer zu entscheiden und kann von kleinen, scheinbar unbedeutenden Details abhängen. Kommt es zu einem Streit, muss das Gericht bei der Entscheidung ganz genau hinschauen.

 

„Stolpern ja – verschlucken nein“

 

Verunglückt man beim Gang zum oder vom Mittagessen, wird dies als Unfall auf dem Weg von oder zurück zur Arbeit gewertet. Anders sieht es aber beim Essen an sich aus: Dies gilt als Privatangelegenheit. Wer sich also in der Kantine verschluckt und dadurch einen Unfall erleidet, kann dies nicht als Arbeitsunfall geltend machen. Es kommt aber, wie so häufig, auf den konkreten Einzelfall an. War die Nahrungsaufnahme möglich, um die Erbringung der Arbeitsleistung zu gewährleisten, kann eine dabei eingetretene Verletzung als Arbeitsunfall anzusehen sein.

Etwas anderes gilt in der Regel aber zumindest bei Geschäftsessen. Denn diese stehen meist in einem engen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit, sodass hier Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung besteht.

 

[caption id="attachment_3276" align="aligncenter" width="1000"] David Franklin / shutterstock[/caption]

 

Kein Versicherungsschutz auf Abwegen

 

Wie oben erklärt, ist man als Arbeitnehmer auf dem Weg von und zur Arbeit grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. In engem Rahmen gilt dies auch, wenn dabei Umwege gemacht werden. Eine solche Ausnahme ist beispielsweise gegeben, wenn man die Kinder beim Kindergarten oder an der Schule absetzt. Wenn aber einen Umweg gemacht wird, um noch bei einem in der Nähe gelegenen Laden noch für den Privatgebrauch einzukaufen, kann der Versicherungsschutz versagt werden.

Auch private Erledigungen während der Mittagspause sind nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren. Dies zeigt der Fall einer Sekretärin, die in der Mittagspause auf dem Weg zur Reinigung war, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Nach der Einschätzung der Berufsgenossenschaft war stand der private Zweck dieses Gangs im Vordergrund. Das Landesozialgericht Hessen teilte diese Ansicht. Wer also die Mittagspause mal eben für private Erledigungen nutzen möchte und dabei stürzt oder angefahren wird, kann sich nicht auf einen (versicherten) Arbeitsgang berufen.

 

Lebensmitteleinkauf – Kleinigkeiten machen den Unterschied aus

 

Kauft ein Arbeitnehmer in der Pause Lebensmittel ein, um diese später als kleine Zwischenmahlzeit während der Arbeit zu essen, ist er bei einem eventuellen Unfall versichert. Wer allerdings die Gelegenheit nutzt, um gleich noch den Wocheneinkauf für zu Hause zu erledigen, unterfällt nicht mehr der Unfallversicherung, wenn währenddessen etwas passiert. Es kommt also in diesem Zusammenhang besonders darauf an, ob eine überwiegende „eigenwirtschaftliche“ Tätigkeit vorliegt oder ob die Tätigkeit den oben angesprochenen „Arbeitsbezug“ aufweist.

 

Versicherungsschutz während der Betriebsfeier

 

Unfälle, die während einer Betriebsfeier passieren, gelten grundsätzlich als Arbeitsunfall, denn derartige Veranstaltungen fördern den Gemeinschaftssinn. Dazu muss es sich jedoch um eine offizielle Betriebsfeier handeln, die auch allen Arbeitnehmern offen steht und von der Leitung des Betriebs ausgerichtet wird. Auch der Chef oder von ihm dazu Beauftragter muss an der Feier teilnehmen. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Kommen Arbeitnehmer zu einer selbstständig organisierten Betriebsfeier zusammen, die außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, besteht grundsätzlich kein Schutz durch die Unfallversicherung. Vorsicht geboten ist auch beim Alkoholkonsum während der Betriebsfeier: Wird zu stark über den Durst getrunken, kann dies unter Umständen den Versicherungsschutz entfallen lassen.

 

Und bei der Zigarettenpause?

 

In Berlin erlitt eine Arbeitnehmerin einen Unfall, als sie beim Rückweg von ihrer Raucherpause (die strenggenommen keine „Pause“ im eigentlichen Sinne ist), mit einem Handwerker zusammenprallte und sich den Arm brach. Das Berliner Sozialgericht verneinte einen Arbeitsunfall, da das Rauchen eine höchstpersönliche Angelegenheit ohne inneren Zusammenhang zur Arbeit darstellte. Es diente auch nicht der Erhaltung oder Stärkung der Arbeitskraft, sodass kein Schutz durch die Unfallversicherung bestand. Rauchen während der Arbeit  ist also grundsätzlich eine unversicherte Tätigkeit.

 

Es zeigt sich also: Beim Arbeitsunfall steckt der Teufel häufig im Detail. Wer als Arbeitnehmer im (vermeintlichen) Zusammenhang mit der Arbeit einen Unfall erlitten hat, sollte sich um eine detaillierte Darstellung der Ereignisse bemühen. Lässt sich ein Arbeitsbezug der Tätigkeit, bei der es zum schädigenden Ereignis kam, nicht nachweisen, liegt auch kein Arbeitsunfall vor. Wenn sie Fragen zu diesem Thema haben sollten, stehen Ihnen unsere Fachanwälte aus dem Arbeitsrecht gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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