Rechte arbeitender Eltern in Zeiten von Corona

Die zweite Welle der Corona-Infektionen hat uns im Griff und wir befinden uns nun aufgrund der Entscheidungen der Landesregierungen in einem „Lockdown light“. Nach den neuen Bestimmungen sollen Schulen, Kindergärten und Kitas zunächst geöffnet bleiben. Trotzdem ist das Thema Schul-/ Kitaschließung nach wie vor hochaktuell, gleichzeitig sitzt die Erschöpfung aus dem Frühjahr noch tief. Immer wieder werden ganze Schulen oder Schulklassen geschlossen und müssen zu Hause bleiben, da es bestätigte Corona-Infektionen gab. Es bleibt die Frage, was kann/darf ich als arbeitendes Elternteil tun?

Dürfen Eltern zur Kinderbetreuung zu Hause bleiben?

In normalen Zeiten ist die Kinderbetreuung gut planbar. Mit Ausnahme der bereits Wochen im Voraus bekannten Ferien sind Schulen, Kitas und Co. verlässliche Kinderbetreuer. Anfang des Jahres waren Eltern mit dem Thema der „Kinderbetreuung ohne Kinderbetreuung“ konfrontiert. Von keinem Elternteil kann verlangt werden, das eigene Kleinkind unbeaufsichtigt zu Hause zu lassen, wenn die Kita geschlossen hat – zumal darin ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht der Eltern läge, sie dürften es insofern nicht einmal. Daher steht Eltern in Fällen, in denen es keine andere Möglichkeit gibt, das Kind zu betreuen, ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber zu. Die Erbringung der Arbeitsleitung ist ihnen in einem solchen Szenario unzumutbar gemäß § 275 Abs. 3 BGB. Jedoch muss in diesen Fällen sichergestellt sein, dass die Betreuung auch nicht auf anderem Wege, beispielsweise durch andere Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte sichergestellt werden kann. Im Zweifel wäre das Kind in eine Notbetreuung zu geben. Nur, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, darf ein Elternteil zu Hause bleiben, um das Kind zu betreuen.

Besteht in dieser Zeit Anspruch auf Lohnzahlung?

Nur, weil die Arbeitnehmer zu Hause bleiben dürfen, bedeutet das jedoch nicht automatisch, dass ihnen auch ein Anspruch auf Lohnzahlung zusteht. Der Gesetzgeber hat für arbeitnehmerseitige Ausfälle eine Regelung in § 616 BGB getroffen (vgl. hierzu auch das Radiointerview von unserem Kollegen Rechtsanwalt Winkelmann zum Thema Schul- und Kitaschließungen wegen des Corona-Virus. Auswirkungen auf die Arbeitswelt). Diese Norm regelt – ganz allgemein –, dass der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, wenn die Arbeitsverhinderung nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ besteht. Diesen unbestimmten Rechtsbegriff füllt die Fachliteratur mit der Einschätzung, dass bei Verhinderungen von fünf bis nicht mehr als zehn Tagen von einem verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum auszugehen sei. Die Regelung des § 616 BGB ist jedoch abdingbar, d.h. die Anwendung dieser Regelung kann arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden.

Kinderbetreuung – Anspruch auf Entschädigung?

Wenn der Zeitraum von zehn Tagen jedoch überschritten wird (und die Schule oder Kita weiterhin geschlossen bleibt), greift die zuvor beschriebene Regelung nicht. Den kinderbetreuenden Eltern im Frühjahr 2020 konnte insofern mit der Anwendung von § 616 BGB nicht geholfen werden. Aus diesem Grund wurde bereits im März diese Gesetzeslücke geschlossen. Nun steht Eltern gemäß § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn sie wegen Kita-/ oder Schulschließungen Lohnausfälle erleiden mussten. Hierfür besteht ein Anspruch gegen den Staat auf Zahlung von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens begrenzt auf € 2.016,00 für bis zu zehn Wochen pro Elternteil. Alleinerziehende haben Anspruch auf Entschädigung für 20 Wochen. Dies gilt jedoch nur für Eltern von Kindern bis zu zwölf Jahren oder Kindern, die aus anderen Gründen besonders auf Hilfe angewiesen sind. Diese Regelung ist bislang jedoch bis zum Jahresende 2020 beschränkt. Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung über den 31.12.2020 verlängert wird.

Quarantäne des eigenen Kindes – und jetzt?

Kinder, die unter Quarantäne stehen, da sie Kontakt zu einer mit dem Coron-Virus infizierten Person hatten, müssen in der Hausisolation trotzdem betreut werden. Gemäß § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz erhalten die Eltern, sofern das Kind unter zwölf Jahre alt ist oder einen besonderen Betreuungsbedarf aufweist, eine Entschädigung aufgrund des Verdienstausfalls. Zunächst war die Vorschrift nur für Verdienstausfall gedacht, der eintritt, da eine Schule geschlossen wird. Anfangs galt diese Regelung nicht für Eltern, deren Kinder in Quarantäne waren, weil diese Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten. Doch durch eine Gesetzesvorlage vom 28.10.2020 soll diese Lücke geschlossen werden. Dann werden auch Eltern von einem Kind entschädigt, das vom Gesundheitsamt aufgrund eines unmittelbaren Kontaktes mit einem positiv auf Corona getesteten Patienten unter Quarantäne gestellt wurde. 

Corona-Infektion beim eigenen Kind

Einerseits gibt es hier den Anspruch auf Freistellung wegen Krankheit des Kindes und gegebenenfalls Anspruch auf Zahlung von Kinderkrankengeld. Gleichzeitig müssten auch die Eltern selbst aufgrund des unmittelbaren Kontaktes mit einem Coronainfizierten (dem eigenen Kind) in Quarantäne gehen. In diesen Fällen sieht § 56 Abs.1 Infektionsschutzgesetz ohnehin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls vor. Der Arbeitgeber hat in diesem Zeitraum den Verdienst weiterzuzahlen an den Arbeitnehmer, kann sich jedoch die Zahlungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Haben Verdiensteinbußen in Corona-Zeiten Auswirkungen auf das Elterngeld?

Kurzarbeit und andere Regelungen führen dazu, dass viele mit einer verschlechterten Einkommenssituation konfrontiert sind oder andere Umstände Unsicherheiten in Bezug auf das Elterngeld aufwerfen. Die Frage, ob und wie sich dies auf die Höhe des Elterngelds auswirkt, wurde bereits im Mai 2020 von den Politikern geklärt. Eltern in den systemrelevanten Berufen erhalten die Möglichkeit, die Elterngeldmonate zu verschieben. So können die Elterngeldmonate auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes (aber vor Juni 2021) genommen werden, ohne dass es einen finanziellen Nachteil geben soll. Der Corona-Pandemie geschuldete Gehaltsänderungen (beispielsweise durch Kurzarbeit) werden bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt, wodurch sie keine negativen Auswirkungen auf die Höhe des Elterngelds haben. 

Corona als Grund für ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Das Beschäftigungsverbot und die Arbeitsunfähigkeit sind nicht dasselbe. Schwangere und stillende Frauen bedürfen eines besonderen gesundheitlichen Schutzes, der gesetzlich Niederschlag findet unter anderem im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Bei Beschwerden hat ein Arzt zu entscheiden, ob „normale“ Beschwerden vorliegen oder, ob die auftretenden Beschwerden nicht mit einer Krankheit, sondern mit der Schwangerschaft in Verbindung stehen. 

Bislang ist zwar keine erhöhte Gefahr für Schwangere durch das Corona-Virus festgestellt worden. Ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere aufgrund der Corona-Virus-Pandemie gibt es nicht. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Behandlungsoptionen für Schwangere eingeschränkt sind. Aus diesen Gründen können Beschäftigungsverbote in Bereichen mit besonders hohem Anteil an Kundenkontakten und einem erhöhten Infektionsrisiko angebracht sein. Einige Bundesländer haben hierzu ausdrückliche Empfehlungen ausgesprochen. So sieht die Regierung des Landes Schleswig-Holstein eine Beschäftigung von Schwangeren an Kassenarbeitsplätzen für unangebracht und rät von patientennahen Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens generell ab.

Weitere Informationen rund um Fragen zur arbeitsrechtlichen Bewertung des Corona-Virus finden Sie in unserem Artikel Coronavirus und Arbeitsrecht – Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten, in dem wichtige Fragen rund um das Thema beantwortet werden. 

Für mehr Informationen zum Thema Eltern und Corona in der Arbeitswelt stehen wir, die Kanzlei Dr. Granzin Rechtsanwälte, Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. 
 

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