Der Deal in Strafverfahren

„Deals“ zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und der Verteidigung kennt jeder aus Hollywoodfilmen, doch wie genau sieht das Ganze hier in Deutschland aus? Vorweggenommen werden darf, dass es den aus Filmen bekannten Deal hier in Deutschland so nicht gibt. Im deutschen Strafrecht nennt sich der Vorgang „Verständigung“ und ist in § 257c StPO gesetzlich geregelt.

Hintergrund der gesetzlichen Regelung:

Es gehört durchaus zur menschlichen Seite eines Strafverfahrens, dass Verfahrensbeteiligte, Richter und Staatsanwälte miteinander in Kontakt treten und den Verfahrensgang und Stand besprechen. So muss eine Verteidigung nicht zwingend immer auf einen Freispruch gerichtet sein, es können auch durchaus andere Ziele im Vordergrund stehen. Es kann hierbei sinnvoll sein, das Gericht darüber zu informieren. Die möglichen Themen kreisen hier um die Handhabung des Prozesses, z.B.: Werden überhaupt bestimmte Zeugen benötigt oder wird der Inhalt der Zeugenaussage ohnehin eingeräumt?
Dies kann für die Förderung und Beschleunigung des Verfahrens von erheblicher Bedeutung sein und ist dementsprechend arbeitserleichternd für das zuständige Gericht. Sofern zu erwarten ist, dass der Anklagevorwurf dem Angeklagten nachzuweisen sein wird, kann eine Verständigung im Rahmen der genauen Bemessung der Strafe vorteilhaft sein, wenn durch sein Verhalten Ressourcen der Justiz eingespart worden sind.

Doch schon hier zeichnet sich ab, dass die Grenzen der Legitimität nicht eindeutig definierbar sind. Welche Absprache ist möglich, welche führt unser Rechtssystem ad absurdum?

Betrachtet man beispielsweise den zuvor genannten Ecclestone-Betrugsprozess aus dem Jahr 2014 hat das Ganze schnell einen faden Beigeschmack: Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage von $ 100 Millionen. In der Öffentlichkeit entstand der Eindruck eines Freikaufens des Angeklagten. In der Praxis hingegen ist eine Einstellung gegen Geldauflage weit verbreitet, wobei es sich dabei formell nicht um eine Verständigung, also einen „Deal“ handelt. Zumindest nicht im Sinne der deutschen Strafprozessordnung. 

Selbsterklärend ist der Umstand, dass es Spielregeln geben muss, damit nicht Richter, Staatsanwalt und Verteidiger – den Ablauf einmal überzeichnet dargestellt – abends bei einem Glas Wein die Fälle durchgehen und klammheimlich die Strafen bestimmen. Der Gesetzgeber hat insofern mit seinem Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009 (BGBl. I, 2353) den Ansatz verfolgt, Klarheit und Rechtssicherheit einzuführen. Mit dieser „Rechtssicherheit“ wollen wir uns im Nachfolgenden genauer befassen:


Ablauf einer Verständigung:

Eine Verständigung kann in jedem Verfahrensstadium erfolgen. So kann der zuständige Staatsanwalt gem. § 160b StPO bereits im Ermittlungsverfahren mit den anderen Verfahrensbeteiligten Kontakt aufnehmen und den Verfahrensstand erörtern. Dasselbe gilt für das Gericht im Zwischenverfahren (also dem Zeitraum nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, jedoch vor Eröffnung des Hauptverfahrens durch das zuständige Gericht).

In der Regel wird zwischen den Verfahrensbeteiligten der vorliegende Sachverhalt besprochen, dies kann persönlich in einem Treffen erfolgen oder telefonisch, zu Beginn der Hauptverhandlung oder auch „zwischen Tür und Angel“. Die Initiative hierfür kann von jeder Seite ausgehen.  

Die Verständigung selbst hat sodann formell im Rahmen der Hauptverhandlung zu erfolgen. Hierbei ist dann auch der Inhalt der (vorherigen) Verständigungsgespräche und Abläufe zu protokollieren, damit diese im Zweifelsfalle kontrolliert werden können.

Wohl der wichtigste Absprachepunkt ist das Geständnis des Angeklagten. Dies soll gem. § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO Gegenstand jeder Verständigung sein, zwingend ist dies indes nicht. Es dürfen auch Schadenswiedergutmachungen (Ausgleich gegenüber dem Opfer), Beschränkungen einer Berufung auf Rechtsfolgen oder der Verzicht auf eine umfangreiche Beweisaufnahme als „Gegenleistung“ angeboten werden. 

Zulässiger Inhalt einer Verständigung:

Inhalte einer Verständigung dürfen gem. § 257c Abs. 2 S. 1 StPO nach dem Wortlaut des Gesetzes nur „die Rechtsfolgen sein, welche Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschluss sein können, sowie sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten.“ 

Hiermit will der Gesetzgeber Folgendes regeln:
Der Schuldspruch (also die Verurteilung) selbst darf nicht Inhalt eines solchen Verständigungsgespräches sein, die strafrechtliche Bewertung eines Lebenssachverhaltes darf gerade nicht „abgesprochen“ werden. Ist ein Straftatbestand erfüllt, dann darf darüber nicht verhandelt werden, sondern nur über die Ausgestaltung der hierfür abzuurteilenden Strafe (also die Rechtsfolgen). Dies bedeutet, es darf über einen präziseren Strafrahmen gesprochen werden und beispielsweise darüber, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Auch darf darüber gesprochen werden, ob weitere Beweisanträge seitens der Verteidigung gestellt werden (Prozessverhalten). Als Beispiel kann hier herangezogen werden, ob umfangreiche DNA-Analysen durch Sachverständige notwendig sind. Dies ist in der Regel mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Durch den Verzicht auf solche weiteren Ermittlungsmaßnahmen und das Geständnis kann folglich ein Verfahren erheblich verkürzt und vereinfacht werden. Auch darf über beispielsweise eine Teileinstellung bei mehreren Anklagevorwürfen verhandelt werden (sonstige verfahrensbezogene Maßnahme).

Über den Schuldspruch als solchen darf nicht verhandelt werden, d.h. darüber, ob ein Straftatbestand tatsächlich verwirklicht wurde oder nicht. Unzulässig wäre beispielweise, wenn bei einem eindeutig gestohlenen Gegenstand darüber diskutiert würde, ob es sich um Diebstahl oder „nur“ um Hehlerei handelt.

Doch auch bei den Rechtsfolgen sind gewisse Grenzen zu beachten. So darf keine sogenannte „Punktstrafe“ ausgehandelt werden. Es darf mithin nicht die exakte Strafe vorab ausgehandelt werden, sondern nur der ungefähre Strafrahmen. So dürfte beispielsweise bei gewerbsmäßigem Betäubungsmittelhandel (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, dies bedeutet, dass der Strafrahmen zwischen 2 Jahren Freiheitsstrafe und 15 Jahren als Höchststrafe liegt) nur vereinbart werden, dass die auszuurteilende Strafe sich in einem Rahmen von 2 Jahren und 6 Monaten und beispielsweise 3 Jahren bewegt, nicht jedoch ein konkretes Strafmaß. Die Grenzen dieses Rahmens, der ausgehandelt werden darf, sind nicht genau definiert, klar hierbei ist nur, dass der Rahmen nicht zu knapp und auch nicht zu weit ausfallen darf.

Auch darf nicht auf Rechtsmittel verzichtet werden (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO), dies schreibt das Gesetz explizit vor, da keinem Angeklagten die Möglichkeit einer Kontrolle im Nachhinein genommen werden soll. Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass eine „unsaubere“ Verständigung, bei der ein Angeklagter unter Umständen unter Druck gesetzt worden ist, der Kontrolle im Nachgang zugängig ist.

Wirkung der Verständigung:

Hat eine Verständigung stattgefunden, dann ist das Gericht an diese gebunden. Folglich darf es nicht mehr hiervon abweichen. Doch auch hierbei gibt es gewisse Ausnahmen zu beachten. Wenn rechtliche oder tatsächliche Umstände hinzutreten oder übersehen worden sind, welche die in Aussicht gestellte Strafe nicht mehr als tat- und schuldangemessen erscheinen lassen (§ 257c Abs. 4 Satz 1 StPO). Ein Beispiel: Eine Verständigung erfolgt wegen eines Totschlags (Mindeststrafe hierfür 5 Jahre), im Nachgang an die Verständigung tritt zutage, dass eigentlich ein Mord begangen wurde (Mindeststrafe lebenslange Freiheitsstrafe). Kommt es zu derartigen Wendungen, schuldet das Gericht die unverzügliche Meldung an den Angeklagten (§ 257c Abs. 4 Satz 3 StPO). Das Gericht ist dann nicht mehr an die Absprache gebunden, jedoch darf es ein erfolgtes Geständnis nicht mehr verwerten. Es entsteht ein Verwertungsverbot (§ 257 Abs. 4 Satz 3 StPO). Zu beachten gilt hierbei allerdings, dass weitere Beweismittel, welche aufgrund des Geständnisses erlangt werden konnten, nicht diesem Verbot unterfallen. 

Ebenfalls entfällt diese Bindungswirkung, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten von der getroffenen Vereinbarung abweicht. Mithin beispielsweise, wenn ein Geständnis widerrufen wird oder der Angeklagte auf weitere Beweisanträge besteht, welche eigentlich nach der Verständigung nicht erfolgen sollten. Hierbei ist anzumerken, dieses Recht steht dem Angeklagten weiterhin zu, er darf in seinem Prozessverhalten nicht eingeschränkt werden, die Zusage der Verständigung muss sodann aber nicht mehr vom Gericht eingehalten werden. 
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass in einer solchen Konstellation das erfolgte Geständnis als gewichtiges Indiz gegen den Angeklagten bestehen bliebe, weil es gerade nicht dem zuvor bezeichneten Verwertungsverbot unterliegt. Das Verwertungsverbot des § 257 Abs. 4 Satz 3 StPO greift nur in den oben beschriebenen gesetzlichen Fällen. Dem Gericht obliegt es zwar, die Umstände des evtl. falschen Geständnisses aufzuklären, jedoch kann es dies, sofern sich keine Anhaltspunkte für dessen Wahrheitswidrigkeit ergeben, weiterhin unter Beachtung der Umstände der Abgabe einbeziehen. Insofern wäre von einem Verständigungsversuch auszugehen, der gescheitert ist. 

Insgesamt wird sehr deutlich, dass eine Verständigung ausführlich durchdacht und fachmännisch überprüft werden sollte. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften entsprechende Absprachen meist nicht direkt mit Angeklagten besprechen. Dies allein schon aufgrund der oftmals bei Angeklagten fehlenden „objektiven“ Betrachtung des Sachverhalts und der fehlenden Rechtskenntnis.
Insofern stellt die deutlich wahrscheinlichere Möglichkeit einer Verständigung für den verteidigten Angeklagten, bei dem zu erwarten ist, dass die Beweisaufnahme zu seiner Überführung führen wird, einen deutlichen Vorteil gegenüber dem unverteidigten Angeklagten dar!

Verständigung in der Praxis:

Die obigen Ausführungen verdeutlichen, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Verständigungspraxis eher schwammig erfolgte. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete die entsprechenden Normen im Jahr 2013 als „gerade noch“ verfassungsgemäß. Im Jahr 2018 nahm sich eine Forschungsgruppe im Auftrag des Bundesjustizministeriums der Frage an, ob die entsprechenden Regeln eingehalten werden. Das Ergebnis ist relativ eindeutig: nach der bezeichneten Studie gaben 40 % der befragten Richter an, dass weiterhin unzulässige Verständigungen erfolgen. Bei den befragten Staatsanwälten waren es fast 60 %, bei Strafverteidigern sogar mehr als 80 %. 

Dies verdeutlicht, dass zur Arbeitserleichterung häufig – mutmaßlich zu Gunsten von Angeklagten – unzulässige Verständigungen getroffen werden. Diese Mutmaßung ist anzunehmen, da widrigenfalls benachteiligte Angeklagte diese Verständigungen angreifen würden. 

Dem interessierten Leser wird eventuell aufgefallen sein, dass der eingangs bezeichnete Fall Ecclestone nicht mit einer Verurteilung, sondern, wie dargelegt, mit einer Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage endete. Formell gesehen handelt es sich somit – wie bereits erwähnt – bei diesem Fall um keine Verständigung. Gleichwohl werden auch Einstellung nach § 153a StPO täglich mit Gerichten und Staatsanwaltschaften verhandelt. Unterschied hierbei ist, dass dies nur bei „geringfügigen“ Tatvorwürfen möglich ist. Bei einer Geldauflage von $ 100 Millionen erscheint der Begriff „geringfügig“ zwar schwer vorstellbar, jedoch darf das nicht nummerisch betrachtet werden, sondern muss juristisch eingeordnet werden. Und bei wie dort vorgeworfener Bestechung ist juristisch von einem Vergehen auszugehen. (Ein Verbrechen ist nach Legaldefinition des § 12 Abs. 1 StGB jede Straftat, bei der die Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr beträgt, Vergehen nach Abs. 2 sind alle Straftaten mit geringeren Mindeststrafen). 

Ein Beispiel für eine „echte“ Verständigung stellt der „Rainbow-Tours“ Prozess derzeit in Hamburg dar. Der Geschäftsführer des ehemaligen Reiseunternehmens, angeklagt wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, Bankrotts und Betruges (das Unternehmen soll nach der Eintritt der Insolvenz noch verkauft worden sein) gab ein Geständnis ab und erhielt als Zusage des Gerichts einen Höchstrahmen für die abzuurteilende Strafe von Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr und 10 Monaten. Sofern es sich bei dem Vorwurf „nur“ um einen einfachen Fall des Betruges handelte, läge die mögliche Höchststrafe bei 5 Jahren Freiheitsstrafe, sofern – was wahrscheinlicher erscheint – von einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB) auszugehen wäre, weil ein Vermögensverlust besonders großen Ausmaßes vorliegen könnte (ab € 50.000) läge der Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe. Es wird also sehr deutlich, dass in Fällen, in denen zu erwarten ist, dass dem Gericht der Tatnachweis gelingt, durch eine Verständigung ein deutlich besseres Ergebnis ermöglicht werden kann.

Insgesamt muss man also festhalten, in einem Strafverfahren, in dem der Tatvorwurf eindeutig zutreffend ist, kann es von erheblichem Vorteil sein, einen Verteidiger an der Seite zu haben, der sich mit den entsprechenden Regelungen auskennt und diese bestmöglichen im Interesse seines Mandanten nutzt. Wir stehen Ihnen als Dr. Granzin Rechtsanwälte zur Seite! 

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