Arbeitszeit ist Lebenszeit – das galt zwar schon immer, aber besonders in der heutigen schnelllebigen Arbeitswelt verweben sich das Privat- und das Berufsleben. Ob ständige Erreichbarkeit nach Feierabend oder ein kurzfristiges Projekt, das dringend fertiggestellt werden muss: Eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit lässt sich heutzutage kaum vermeiden. Diese Entwicklung hat nun den Europäischen Gerichtshof (EuGh) auf den Plan gerufen – Unternehmen könnten in Zukunft verpflichtet sein, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer einzuführen.
Was versteht man unter Arbeitszeit?
Beim Begriff „Arbeitszeit“ gilt es zu differenzieren: Es gibt sowohl vergütungsbezogene als auch arbeitsschutzrechtliche Aspekte. Der EuGH hat sich kürzlich allein mit dem arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeitbegriff befasst. Arbeitszeit in diesem Sinne meint die Dauer der tatsächlichen Verrichtung der vereinbarten Arbeitsleistung. Davon ausgenommen sind Pausenzeiten. Festgelegt wird, zu welchen Zeiten der Arbeitnehmer wie lange arbeiten darf und welche gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen einzuhalten sind.
Was ist maximal zulässig?
In Deutschland regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die maximal zulässige Arbeitszeit. Sie liegt regelmäßig bei acht Stunden pro Werktag. Überschreitungen sind zwar nicht ausgeschlossen, sollten aber nur in Ausnahmefällen vorkommen. Entscheidend ist dabei, dass in den nachfolgenden 24 Wochen die durchschnittliche Arbeitszeit bei acht Stunden täglich liegt.
Nach sechs Stunden Arbeitszeit muss die Arbeit für eine Pause von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden, es obliegt dem Arbeitgeber längere Pausen anzuordnen, wenn die Art der Arbeit entsprechende Ruhephasen verlangt.
Übrigens: Dienstreisezeiten sind grundsätzlich nicht als Arbeitszeit in diesem Sinne anzusehen, solange der Arbeitnehmer währenddessen nicht die arbeitsvertraglich geschuldete Hauptleistung erbringt. Das steht einer vergütungsrechtlichen Einstufung von Dienstreisezeiten als Arbeitszeit nicht entgegen, eine entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ebenfalls kürzlich ergangen.
Welche Zeiten müssen erfasst werden?
Gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG sind Arbeitgeber bereits nach der geltenden Rechtslage verpflichtet, diejenige Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgeht. Es geht also um die Arbeitszeit, die werktags den Zeitraum von acht Stunden überschreitet sowie die an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen erbracht wird. Eine Dokumentationspflicht hinsichtlich der werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden oder weniger besteht derzeit dagegen nicht.
Handlungsbedarf für den Gesetzgeber?
Das könnte sich aber zukünftig ändern – zumindest nach Auffassung des EuGH-Generalanwalts (einer Rechtsfigur mit Beratungsfunktion gegenüber den Richtern am EuGH, der mit einer Erfolgsquote von etwa 75% gefolgt wird) besteht in dieser Hinsicht Handlungsbedarf. Eine Verpflichtung von Unternehmen zur umfassenden Arbeitszeiterfassung sei notwendig, um eine Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu gewährleisten und darüber hinaus auch zum Schutz der Arbeitnehmerrechte unabdingbar.
Der EuGH soll demnach feststellen, dass nationale Rechtsvorschriften unwirksam sind, die der Verpflichtung der Arbeitgeber aus einer entsprechenden Richtlinie entgegenstehen. Im Zuge dessen wären dann alle Arbeitgeber zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit verpflichtet. Für die Praxis wäre dies eine enorme Umstellung, da bei realistischer Betrachtung gegenwärtig in vielen Unternehmen noch nicht einmal die Erfassung von Überschreitungen der regulären Arbeitszeit erfolgt.
Auch Betriebsräten kämen im Falle des Folgens der Empfehlung des Generalanwalts weitreichende Rechte zugute – diese könnten aufgrund ihrer Überwachungspflicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Einführung einer entsprechenden Zeiterfassung vom Arbeitgeber verlangen.
Die Entscheidung des EuGH wird insoweit mit Spannung erwartet. Sollten sich für unsere Leser fragen ergeben, stehen wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht gern beratend zur Seite.
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