Wann haben Sie zuletzt ein Dokument per Fax übermittelt? Auf diese Frage werden die meisten keine Antwort parat haben, da sie sich nicht mehr erinnern – mit Ausnahme von Juristen. Diese bedienen sich bis heute regelmäßig dieser, teilweise als antiquiert verschriener Form der Datenübermittlung. Denn unmodern hin oder her: Sogar der BGH hatte sich mit den Problemen einer Faxübermittlung zu befassen.
Nur noch ein Relikt?
Das Fax galt lange als fortschrittlichstes Medium zum Versand von Dokumenten. Seit dem unaufhaltsamen Siegeszug schnelllebiger Kommunikation, wie E-Mail und Co. gilt es jedoch allgemein als Relikt vergangener Zeiten. Doch der Jurist weiß die Vorteile der Faxsendung, gegenüber anderen Sendungsmöglichkeiten, nach wie vor zu schätzen.
Durch eine E-Mail oder andere digitale Datenübertragungsformen ist es unmöglich das Dokument von dem Sendungsort zu dem Empfangsort zu transportieren. Vielmehr treten lediglich Daten die Reise zum Empfänger an. Erst durch einen weiteren Schritt – das Ausdrucken beim Empfänger – werden die Daten wieder zu einem Dokument (Schriftform). Doch ob und wann der Empfänger das Dokument ausdruckt, kann der Sender nicht beeinflussen.
Während beim Versand per Post Umstände wie die Leerung der Briefkästen und der Postweg einkalkuliert werden müssen, ist ein Faxversand nicht nur bequemer, sondern auch um Einiges schneller. Doch auch beim Faxen gilt es zum fristgerechten Versand Einiges zu beachten.
Auf den letzten Drücker?
Dazu gehört beispielsweise, einen gesetzten Fristzeitraum nicht bis zur allerletzten Minute auszureizen. Denn: Rechtsanwälte müssen den rechtzeitigen Eingang eines Faxes bei Gericht beweisen. Wer – wie im jüngst durch den BGH entschiedenen Fall – am letzten Tag der Frist erst um 23:58 Uhr beginnt, seinen Schriftsatz an das Gericht zu übermitteln, verpasst dadurch unter Umständen die Frist. Im schlimmsten Fall kostet ein Faxfehler die Klage oder das Rechtsmittel. So lag der Fall auch hier, denn bei dem zu spät übermittelten Schriftsatz handelte es sich um die Berufungsbegründung.
Genügend Zeitreserve einplanen
Gerade, wenn die Fristwahrung sozusagen auf Messers Schneide steht, darf nichts mehr schiefgehen. Deshalb sollte man vor Fristablauf auch rechtzeitig an die schwankenden Übertragungsgeschwindigkeiten denken. Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich einen Zeitbedarf von 30 Sekunden pro Seite einzuplanen. Aber auch an anderer Stelle kann der Faxversand zur Fristwahrung Schwierigkeiten bereiten. Um eine pünktliche Zustellung zu gewährleisten, sollte stets auch die Faxnummer des gewünschten Empfängers auf Richtigkeit überprüft werden. Eine kurze Recherche vorab oder zumindest das Überprüfen des Sendeberichtes kann helfen, böse Überraschungen zu vermeiden.
Wann ist die Frist gewahrt?
Maßgeblich zur Fristwahrung ist dabei aber nicht der Zeitpunkt, zu dem der Schriftsatz vom Empfangsgerät ausgedruckt wurde, sondern der, in dem die gesendeten Signale vom Empfangsgerät vollständig empfangen worden sind, da es sich um eine Übertragung durch das Telefonnetz handelt. Dabei muss auch kalkuliert werden, ob das empfangende Gerät übermittlungsbereit und nicht etwa ausgeschaltet ist. Auch hier hilft aber wieder ein Blick auf den Sendebericht, um die korrekte Übermittlung sicherzustellen oder ansonsten einen weiteren Versuch zu unternehmen. Die korrekte Bedienung ist beim Fax also entscheidend – ansonsten versagt es als Fristenwahrer unter Umständen kläglich.
Fehlerhafte Technik
Bei einer Störung des Empfängergeräts ist die Frist auch bei fehlgeschlagener Übermittlung gewahrt, wenn der Nutzer seinerseits so rechtzeitig mit der Übermittlung gestartet hat, dass unter normalen Umständen mit einer fristgerechten Übertragung zu rechnen war. Liegt die Störung darin, dass das Dokument, das durch das Empfängergerät ausgedruckt wird – beispielsweise mangels Toner – nicht oder teilweise nicht lesbar ist, so hat dies auf die Fristwahrung keinen Einfluss. Es kommt wie bereits erwähnt ausschließlich auf die rechtzeitige Übermittlung der Daten an. Das Dokument kann nach Behebung der Störung erneut ausgedruckt werden.
Liegt eine technische Störung des eigenen Faxgeräts vor, so kommt es darauf an, ob dies zu vertreten ist. Ein solches Vertretenmüssen wurde in der Vergangenheit beispielsweise für einen Computerabsturz um 23 Uhr verneint.
Zeigt das Faxgerät, auch bei eingehender Kontrolle des Sendebelegs keine Anzeichen einer fehlerhaften oder fehlgeschlagenen Übermittlung, darf der Versender auf den Eingang vertrauen.
Folge ist natürlich nicht die Fiktion eines fristgemäßen Zugangs. Hier kommt vielmehr der prozessuale Rettungsanker zum Tragen: es besteht die Möglichkeit zur Beantragung der einer sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hiermit wird derjenige, der unverschuldet eine Frist versäumt, so gestellt wird, als hätte er die Frist gewahrt, wobei die betreffende Verfahrenshandlung in der Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen ist.
Retter in der Not
Werden die Risiken, die sich bei einer Übermittlung per Fax typischerweise ergeben können, ausreichend beachtet, kann das Fax tatsächlich Retter in der Not sein. Auch am späten Abend können so Rechtsmittelfristen eingehalten werden – und selbst mit ein paar sicherheitshalber zusätzlich eingeplanten Minuten bleibt der Faxversand deutlich schneller als der Postweg.
Ebenfalls als Transportweg hinzugetreten ist das sagenumwobene “beA“, das besondere elektronische Anwaltspostfach, das nach erheblichen Startschwierigkeiten nun läuft und an den Gerichten munter eingesetzt wird.
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