Kindesmissbrauch – was genau ist strafbar, was nicht?

„Härtere Strafen für den Missbrauch von Kindern“ liest man derzeit überall in den Medien, ein Thema, bei dem die Gemüter schnell hochkochen. Auch wir möchten das Thema aus juristischer Sicht etwas beleuchten, jedoch soll der nachfolgende Artikel sich jedweder politischen und/oder rechtstheoretischen Diskussion enthalten, sondern dem interessierten Leser nur dazu dienen, sich darüber zu informieren, was genau derzeit eigentlich strafrechtlich unter dem Begriff „Missbrauch von Kindern“ zu verstehen ist und welche Kriterien erfüllt sein müssen und abschließend welche Strafen derzeit drohen.

Das aufgeworfene Thema stellt einen komplexen und umfangreichen Bestandteil des Strafgesetzbuches dar, weswegen schon zu Beginn darauf hingewiesen wird, dass die Straftatbestände nur grob eingeordnet werden können, die Lektüre ersetzt die konkrete anwaltliche Befassung mit einem jeden Einzelvorgang nicht.

Sexueller Missbrauch von Kindern

Jede sexuelle Handlung an einem Kind unter 14 Jahren ist immer strafbar. Genauso wird unmissverständlich im Straftatbestand klargestellt, dass auch sexuelle Handlungen, welche von einem Kind an einer anderen Person ausgeführt werden, für diese Person strafbar sind.
Nach § 176 StGB liegt die Mindeststrafe hierfür bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und der Strafrahmen geht hoch bis zu maximal zehn Jahren. 

Der Begriff sexuelle Handlung verlangt hierbei eine objektiv sexualbezogene Handlung, so reicht z.B. der Griff zwischen die Beine um ein Kind hochzuheben nicht aus, ebenso ist es nicht ausreichend, wenn nur der Täter der an sich „neutralen“ Handlung eine sexuelle Bedeutung beimisst.

Darüber hinaus wird gem. § 176 a StGB ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern verübt, sofern der Täter bereits innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat bestraft wurde (Wiederholungstäter). Sodann liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 176 a Abs. 1 StGB). Sofern der Täter den Beischlaf vollzieht oder eine Handlung vornimmt/vornehmen lässt, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist, liegt die Mindeststrafe bei zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dasselbe gilt, sofern Mehrere die Tat gemeinsam verüben oder durch die Folgen der Tat für das Kind die Gefahr einer Gesundheitsschädigung oder erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung birgt (§ 176 a Abs. 2 StGB).

Wird durch die Tatbegehung auch nur leichtfertig der Tod verursacht, so ist eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren als Strafe vorgesehen (vgl. § 176 b StGB).  

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Sofern es sich nicht um ein Kind, sondern einen Jugendlichen handelt, d. h. das Opfer über 14 Jahre alt ist, geht der Gesetzgeber von einer gewissen sexuellen Selbstbestimmung der Opfer aus, sodass die Strafbarkeit eingeschränkt wird. 

Immer strafbar bleibt, sofern eine Zwangslage des Opfers ausgenutzt wird oder dieses für sexuelle Handlungen bezahlt wird. Das Gesetz sieht hierfür keine Mindeststrafe mehr vor, sondern sieht nur eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 

Ist der Täter über 21 Jahre alt und das Opfer jünger als 16 Jahre, dann wird darauf abgestellt, ob die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt worden sein könnte. Hinzukommt, dass in dieser Konstellation die Strafverfolgung an einen Strafantrag des Opfers bzw. der gesetzlichen Vertreter gebunden ist. Als Strafrahmen kommt dafür dann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe in Betracht. 

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Ein weiterer Sonderfall des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist der Straftatbestand des § 174 StGB, der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen. Hierbei wird auf die besondere Stellung des Täters zum Opfer abgestellt. Als Täter in Betracht für die Begehung kommen hierbei: Eltern, Stiefeltern, Lebenspartner der Eltern, sowie Lehrer, Heimerzieher, Vertretungslehrer und ähnliche Positionen, die eine übergeordnete Schutzfunktion dem Kind gegenüber aufweisen. Relevant für die Beurteilung ist, ob das Opfer zur Erziehung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung dem Täter anvertraut ist. Als Täter kommen hierfür nicht nur Erwachsene in Betracht, auch Jugendliche und Heranwachsende, also von 14-18 Jahren, können hierbei Täter sein. Der Straftatbestand sieht für jegliche sexuelle Handlung an einer Person unter 18 Jahren sodann Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis hin zu fünf Jahren vor. 

Besitz, Erwerb und Verbreitung von derartigen Missbrauchsdarstellungen

Über die Verbreitung, Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Schriften gem. § 184 b StGB hatten wir bereits in dem früheren Artikel „Der Fall „Metzelder“, eine kurze rechtliche Einordnung“ berichtet, diesen finden Sie hier

Erklärtes Ziel der derzeitigen Diskussion ist, dass Wiederholungstäter härter bestraft werden sollen, damit künftige Missbrauchsfälle verhindert werden. Wie genau sich diese politische Diskussion entwickelt und ob bzw. welche Verschärfungen am Ende ins Gesetz aufgenommen werden, lässt sich zum derzeitigen Stand noch nicht darlegen, wir halten Sie darüber auf dem Laufenden.

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