Horror-Clowns und Zeitumstellung zu Halloween: Zwischen Furcht und Verwirrung

Am kommenden Montag gehen wieder unzählige Kinder gruselig verkleidet von Haus zu Haus und sammeln Süßigkeiten. Doch so mancher hatte jetzt bereits sein eigenes meist weniger süßes Halloween-Erlebnis. Medien berichten immer mehr von sog. Horrorclowns, die Passanten und Radfahrer in der ganzen Bundesrepublik erschrecken. Doch was als ursprünglich harmlos gedachter Gag vor einigen Wochen in den USA startete und dann über Großbritannien und Schweden zu uns schwappte, entwickelt sich hierzulande zu einer echten strafrechtlichen Problematik. Denn vielerorts ist die Schwelle zur Strafbarkeit bereits längst überschritten worden.

Im Ruhrgebiet etwa prügelte ein Clown mit einem metallenen Baseballschläger auf einen Passanten ein, der ihn zur Rede stellen wollte, nachdem der Clown kleine Kinder erschreckt hatte. In Aachen stürzte jemand vor Schreck vom Fahrrad und musste ins Krankenhaus gebracht werden; in der Hauptstadt haben sogar zwei Clowns versucht, einen Mann zu überfallen. Letzten Samstagabend hat ein weiterer Gruselclown mit einem Messer Menschen in einer saarländischen Regionalbahn bedroht.

Unter anderem gegen diese Täter wird wegen Raubes, Nötigung, Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung ermittelt.

Wann darf ich mich wehren?

Doch darf man sich gegen die Clowns wehren, wenn sie die Menschen scheinbar „nur“ erschrecken wollen?

Das kommt – wie so oft – drauf an! Grundsätzlich ist es nicht verboten sich gruselig zu verkleiden, sondern sogar von dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst. Selbst ein Messer zusätzlich zum Kostüm in der Hand zu halten ist ohne weiteres nicht strafbar. Steht der Horrorclown in einiger Entfernung, ohne dass sich eine Näherung zwecks Angriff oder bedrohliche Gesten abzeichnen, ist hierin noch kein strafbares Verhalten zu sehen, selbst wenn er eine Kettensäge in den Armen hält. In dieser Konstellation ist es zwar gerade nicht die Pflicht des Bürgers den Clown weiträumig zu meiden, dennoch ist es ratsam einen gewissen Abstand zu halten und ggf. die Polizei von der Sichtung des bewaffneten Clowns in Kenntnis zu setzen. Erst wenn der Clown Anstalten macht auf einen Passanten zuzugehen, um ihn mit oder ohne Messer anzugreifen, kann hierin ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff liegen, der zur Notwehr berechtigt. Denn ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er bereits stattfindet oder unmittelbar bevorsteht. Wenn ein Gruselclown entschlossenen Schrittes auf eine Person zuläuft und hierbei etwa ein Messer bei sich führt oder verbal einen Angriff ankündigt, wird man von einer entsprechenden Gegenwärtigkeit einer bevorstehenden einfachen bzw. mit Messer sogar gefährlichen Körperverletzung ausgehen können, freilich auch von der Rechtswidrigkeit. Für das Notwehrrecht gilt dasselbe, wenn der Clown seinem potentiellen Opfer hinterherläuft. Auch wenn es aufgrund der Flucht oder Gegenwehr des Opfers nicht zu einer für eine Körperverletzung notwendigen Verletzung oder erheblichen Schmerzen kommt, so bleibt eine Strafverfolgung gegen den Clown wegen versuchter Körperverletzung natürlich möglich.

Und wenn der Clown mich tatsächlich nur erschrecken will?

Selbst wenn es aufgrund des befürchteten Angriffs durch die Gegenwehr des potentiellen Opfers nur zu einer Verletzung des Clowns kommt, muss der Erschrockene nicht um strafrechtliche Konsequenzen bangen, auch wenn der Clown tatsächlich keinen körperlichen Angriff im Sinn hatte. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die betroffene Person in der konkreten Situation eine unmittelbare körperliche Gefahr aufgrund der objektiven Umstände annehmen durfte und die Gegenwehr zum befürchteten Angriff insgesamt verhältnismäßig war.

Ohne Messer oder entsprechender Ankündigung kommt es sehr stark auf den Einzelfall an. Grundsätzlich gilt auch, dass man im Rahmen der Ausübung des eigenen Notwehrrechts nicht zwingend mit gleichen oder milderen Mitteln reagieren muss. Erst recht muss man nicht fliehen, vielmehr gilt die Faustregel „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“!

Wird verbal gedroht oder entsprechend gestikuliert und ein bestimmtes Tun oder Unterlassen gefordert, kann eine Nötigung vorliegen.

Wird mit einem Verbrechen gedroht, ist der Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 StGB erfüllt. Verbrechen sind Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, das ist zum Beispiel beim Raub der Fall. Diese Drohung muss nicht unbedingt mündlich erfolgen, sondern kann sich auch aus den Umständen wie dem bedrohlichen Aufbauen vor dem Opfer mit entsprechenden Handzeichen oder Waffen ergeben, um den Tatbestand einer Bedrohung zu erfüllen.

Das bloße Erschrecken ist hierzulande – anders als etwa in Großbritannien – zwar nicht strafbar, allerdings kann etwa im Falle eines Herzinfarktes eine fahrlässige Körperverletzung oder ggf. gar Tötung vorliegen. Wegen einer im Rahmen der Flucht in Todesangst erlittenen Verletzung durch zum Beispiel Stolpern oder einen Zusammenstoß mit Passanten oder Autos, könnte der Täter ebenfalls zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden.

Springt ein Clown auf die Straße, um Autofahrer zu erschrecken, so kann er sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar machen, der mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Zur Beruhigung sei aber gesagt, dass Experten davon ausgehen, dass der kostümierte Erschreckens-Trend bis Halloween zunehmen wird, dann jedoch wieder so schnell verschwinden wird wie er kam.

Was gilt bei Halloween-Verkleidungen am Steuer?

Vorsicht ist geboten, wenn man das Halloween-Fest schon am Steuer zelebrieren will. Im Zweifel sollte derjenige, der an Halloween mit dem Auto zur Halloweenparty fahren möchte, erst nach der Autofahrt in sein Kostüm schlüpfen. Es ist in Deutschland zwar nicht gesetzlich verboten maskiert Auto zu fahren, allerdings riskiert man ein Bußgeld, wenn etwa der Kürbiskopf die Sicht oder das Gehör einschränkt bzw. etwa beim Schulterblick stört; werden Verkehrsteilnehmer verletzt oder gefährdet, drohen auch Strafen wegen fahrlässiger Körperverletzung.  Das Fahren mit Monsterfüßen ist überraschenderweise nicht explizit verboten, allerdings macht derjenige sich im Zweifel haftbar, wenn er mit seinem Kostümfuß vom Pedal rutscht. Wann tatsächlich eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung. Zudem muss man als Halter mit der Auflage der Führung eines Fahrtenbuchs rechnen, wenn man geblitzt wird, aufgrund der Maskierung des Fahrers jedoch nicht identifiziert werden kann.

Was feiert man eigentlich an Halloween?

Der Halloween-Brauch am 31. Oktober leitet sich aus dem schnell ausgesprochenen ‚All Hallows Evening‘ (Abend zu Allerheiligen am 1. November) und stammt aus dem Keltischen. Als Mischung aus Erntedank und Silvester feierten die Kelten Samhain und glaubten, dass in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November die Verstorbenen in den Himmel aufstiegen. Durch ihre Feuer hofften die Leute die bösen Geister zu vertreiben, um sie daran zu hindern, den in den Himmel aufsteigenden Toten einen Streich zu spielen. Nach Amerika kam Halloween durch die Auswanderung der Iren in die Vereinigten Staaten im 19. Jahrhundert. Dort hielten Sie die Legende des saufenden irischen Jack aufrecht, der den Teufel ausgetrickst haben soll, sodass er ihm nicht seine Seele rauben konnte, dennoch schaffte er nicht in den Himmel aufzusteigen und wandert seitdem durch die Gegend. Ein ewig glühendes Stück Kohle in einer Steckrübe weist ihm dabei seinen Weg. Da in den USA Steckrüben jedoch nicht verbreitet waren, ersetzten die irischen Immigranten sie durch einen ausgehöhlten Kürbis, in den ein Teelicht gesetzt wurde.

Ist Halloween bald ein Feiertag?

Was ebenfalls so schnell wieder verschwinden wird, wie er aufgetaucht ist, ist ein neuer Feiertag zu Halloween: der Reformationstag am 31. Oktober 2017 wurde vom Hamburger Senat als Feiertag beschlossen! Dieses Jahr bleibt noch alles beim Alten, doch im Jahr 2017 wird der letzte Oktobertag ein arbeitsfreier Feiertag sein, da sich der Thesenanschlag Martin Luthers zum 500. Mal jährt. Der Überlieferung nach hatte der Mönch und Theologieprofessor Martin Luther am 31. Oktober 1517 seine 95 Thesen an die Schlosskirche Wittenbergs angeschlagen. Dies führte zu einer Reform der christlichen Kirche durch die Bildung und Abspaltung der evangelisch-lutherischen Kirchen und weiterer Konfessionen des Protestantismus von der dominierenden römisch-katholischen Kirche.

Diesen neuen Feiertag wird es jubiläumsbedingt allerdings leider nur einmalig geben!

Ab Sonntag ticken die Uhren wieder anders

Doch nicht nur Horrorclowns werden den Menschen in den kommenden Tagen zu schaffen machen, auch ein „Minijetlag“ wird wieder viele vom Schlaf abhalten und aus dem Biorhythmus bringen:

Am Sonntagmorgen werden wieder die Uhren auf Winterzeit zurückgestellt. Genauer gesagt, wird der Uhrzeiger in der Nacht vom Samstag 29. Oktober auf Sonntag um 3:00 Uhr morgens um eine Stunde zurückgedreht! Das klingt simpel, dennoch kommt es durch die Verwechslung mit der Umstellung von Winter- auf Sommerzeit im März immer wieder zu Verwechslungen. Daher schlagen wir folgenden Merkspruch vor:

Im Frühling stellt man Tisch und Stühle VOR das Haus, im Herbst stellt man sie ZURÜCK ins Haus.

Da erfahrungsgemäß die Zahl der morgendlichen Pendlerunfälle infolge der Zeitumstellung steigen, muss man im Straßenverkehr besondere Vorsicht in dieser Zeit walten lassen!

Doch muss ich die Zeit überhaupt selber umstellen?

In der Tat bewerkstelligen mittlerweile fast alle aktuellen Geräte die Zeitumstellung automatisch. Bei älteren Geräten sollte man das im Zweifel lieber überprüfen. Beim Smartphone geht es nur automatisch, wenn man das in den Einstellungen so eingestellt hat. Bei Android geht man über Einstellungen in „Datum & Uhrzeit“ und aktiviert dort „Autom. Datum/Uhrzeit“. Bei iPhones von Apple führt der Weg ebenso über die Einstellungen, dort dann auf „Allgemein“ klicken und in „Datum & Uhrzeit“ die Option „Automatisch einstellen“ aktivieren.

Wer hat sich das eigentlich ausgedacht?

Laut Umfragen sind die meisten Deutschen für die Abschaffung der Zeitumstellung, doch woher stammt eigentlich diese Regelung? Eingeführt wurde es hierzulande 1980 im Rahmen der Ölkrise, da man sich erhoffte, durch die längere Nutzung des Tageslichts Energie einzusparen. Ob dies tatsächlich so einen Spareffekt hat, ist umstritten: Forscher gehen davon aus, dass es sich in etwa dadurch ausgleicht, dass im Winter morgens eine Stunde früher angefangen wird, zu heizen.

Daher wird etwa die Türkei künftig auf die Zeitumstellung verzichten. Wer also demnächst in die Türkei fliegt, sollte dringend sein Flugticket auf die tatsächliche korrekte Abflugs- und Landezeit hier und in der Türkei überprüfen!

Kurioserweise gab es Ende des 19. Jahrhunderts sogar noch ganze 60 Uhrzeiten in Deutschland, da man die Uhrzeit nach dem Stand der Sonne bemaß, die naturgemäß wegen der Erdrotation je nach Lage unterschiedlich ist.

Was passiert, wenn ich zu spät zur Arbeit komme?

Wer aus lauter Verwirrung oder gar Versäumung der Zeitumstellung zu spät zur Arbeit kommt, der muss auf arbeitgeberseitige Milde hoffen, kann diese jedoch nicht für sich beanspruchen. Grundsätzlich hat man als Arbeitnehmer alle vorhersehbaren zeitlichen Faktoren auf dem Arbeitsweg einzuberechnen. Hierzu zählen auch etwa Stau, Streik, Schnee und die Witterung ganz allgemein. Prinzipiell muss der Arbeitgeber dann die versäumte Arbeitszeit nicht vergüten, etwas anderes kann sich jedoch aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergeben. Im schlimmsten Fall droht sogar eine Abmahnung, es sei denn, die Verzögerung war im Einzelfall nicht zu vermeiden wie etwa bei einem fremd verschuldeten Autounfall. Entschuldigt und sogar weiter bezahlt werden wenige Privilegierte wie etwa Inselarbeiter oder Offshore Plattform-Arbeiter, da sie die natürlichen Risiken wie Sturmflut etc. kaum abschätzen bzw. vorhersehen können.

Doch es gibt Entwarnung!

Da am Wochenende die Uhren zurückgestellt werden, droht höchstens ein überpünktliches Erscheinen im Büro, daher kann man sich entspannt zurücklehnen!

Wenn Sie allerdings doch mal Probleme bei der Arbeit oder mit verrückten Horrorclowns haben oder gar selbst beschuldigt werden sollten, zögern Sie nicht eine professionelle Erstberatung von unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht und Strafrecht unseres Teams von Dr. Granzin Rechtsanwälte in Anspruch zu nehmen. Auch bei verkehrsrechtlichen Problemen wie der Verkleidung am Steuer helfen wir Ihnen gerne mit unserer langjährigen Expertise im Verkehrsrecht.

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