Herbstliche Bedrohungen im Straßenverkehr

Ein langer, anstrengender Tag im Büro neigt sich dem Ende zu. Man freut sich, dass endlich Feierabend ist und steigt ins Auto um nach Hause zu fahren, wo die „Liebsten“ schon warten. Die Erschöpfung sowie die Unterschätzung des bereits wütenden Herbstbeginns gepaart mit dem Willen endlich daheim zu sein kommen zusammen…..und da hat es auch schon gekracht, ein Unfall!!

Der Herbstsicherheitscheck

Der Herbst kündigt nicht nur aus meteorologischer Sicht rauere Zeiten an, auch im Straßenverkehr bringt er hierzulande die Autos ins Schleudern. Erfahrungsgemäß steigen die Unfallzahlen im Herbst rasant an. Autofahrer sollten schon jetzt die entsprechenden Vorkehrungen treffen. So sollte neben voll funktionsfähigen Bremsen besonders die Beleuchtung vollständig intakt sein. Hier sollte man auf „Nummer sicher“ gehen und im Oktober einen Kraftfahrzeugbetrieb, eine Fachwerkstatt oder eine Prüfstelle eines Automobilclubs aufsuchen. Denn diese überprüfen im Oktober kostenlos die Beleuchtungseinrichtungen und reparieren diese gegebenenfalls. Denn mit der kühleren Jahreszeit kommen leider auch die frühere Dunkelheit abends und die spätere Dämmerung am Morgen, sodass insbesondere Fahrradfahrer und Fußgänger wie etwa Schulkinder leicht übersehen werden. Autofahrer dürfen bei der zunehmenden Dunkelheit im Herbst ferner nach § 3 StVO nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der durch die Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke anhalten können (sog. Sichtfahrgebot). Auch Frost ist bereits im Herbst besonders in den Morgenstunden nicht zu unterschätzen. Hierbei sollte nur eingeschränkt der Außentemperaturanzeige des Armaturenbretts vertraut werden, zumal dieses etwa 30 cm über der Straße misst. Experten empfehlen daher bei einer Anzeige von 5 Grad auf Rutschgefahren durch Frost gefasst zu sein.

Winterreifen, Ganzjahresreifen oder doch einfach Sommerreifen?

Unerlässlich ist je nach geographischer Lage auch der Wechsel von Sommer- auf Winterreifen, um das Rutschpotential etwas einzudämmen. Als Faustformel gilt hier eine Winterbereifung von Oktober bis Ostern sowie eine Mindestprofiltiefe von vier Millimeter. Winterbereifung ist jedoch in den Wintermonaten keineswegs gesetzlich vorgeschrieben. Vielmehr droht nach der Winterreifenverordnung ein Bußgeld für denjenigen, der bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ mit Sommerreifen unterwegs ist. Das OLG Oldenburg hatte die alte Fassung des  § 2 Abs. 3a StVO , in dem lediglich von „winterlichen Witterungsverhältnissen“ die Rede war, mangels Bestimmtheit für nicht verfassungsgemäß erklärt. Dieser sah vor, dass man sein Fahrzeug den Witterungsverhältnissen anzupassen habe. Dem Bürger sei hierdurch nicht klar gewesen, wann eine Winterbereifung erforderlich sei. Nach dem daher mittlerweile neu gefassten § 2 Abs. 3a StVO gilt nun Folgendes: Wer zuverlässig vermeiden kann bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ das Auto zu benutzen kann auch weiterhin im Winter mit Sommerreifen fahren. Dies betrifft insbesondere Fahrer, die in weniger winteranfälligen Regionen leben, einen Zweitwagen oder Oldtimer besitzen oder problemlos auf die öffentlichen Verkehrsmittel zurückgreifen können. Die Winterreifenpflicht bezieht sich jedoch nur auf den wetterbedingten Zustand der Straße, so liegt bei Schneefall ohne ersichtliche Auswirkungen auf den Straßenbelag eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG nahe. Auch im Falle einer Verurteilung ist aus verkehrsrechtlicher Sicht sorgfältig zu prüfen, ob im Urteil ausreichende tatsächliche Feststellungen zu der Beschaffenheit der Straße zum entsprechenden Zeitpunkt getroffen wurden und ob die Behinderung anderer Straßenverkehrsteilnehmer überhaupt auf die Sommerbereifung zurückgeführt werden kann.

Wem der ständige Check des Wetterberichts zu aufwendig ist, schwenkt am besten gleich auf Ganzjahresreifen um. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese eine M+S-Kennzeichnung oder ein Schneeflockensymbol („Three-Peak-Mountain-Snowflake“) aufweisen (siehe Bild unten). Grundsätzlich sind Winter- oder Ganzjahresreifen mit diesen Kennzeichnungen gemäß der Verordnung für alle Wetterlagen im Herbst und Winter geeignet. Wer sich nicht hieran hält, dem drohen ein Bußgeld zwischen 60 und 80 Euro sowie ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister. Haftbar gemacht werden kann jedoch nur der Fahrer, nicht der Halter. Zudem muss der Fahrer gemäß § 81 VVG mit erheblichen Kürzungen bei der Deckung durch die Kaskoversicherung rechnen.

Auch die Haftpflichtversicherung kann den Halter in die Haftung miteinbeziehen, wenn es bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen zu einem Unfall kommt. Sogar wenn der Unfall gänzlich von der anderen Seite verursacht wurde, kann der Halter aufgrund der Erhöhung der sog. Betriebsgefahr in Anspruch genommen werden. Diese Betriebsgefahr stellt das grundsätzliche Betriebsrisiko im Straßenverkehr bei Führung eines Kraftfahrzeugs dar und wird in der Regel mit etwa 20 Prozent bemessen. Auch bezüglich des Fahrers wird bei Verstoß gegen § 2 Abs.  3a StVO das Verschulden vermutet. Dies kann er allerdings durch einen entsprechenden Gegenbeweis entkräften. Im Übrigen unterliegen Anhänger keinerlei Winterreifenpflicht.

Der Herbst ist kein Freund des Verkehrs

Auch das von den Bäumen auf die Straßen fallende Laub stellt eine zusätzliche Gefahrenquelle dar, denn in Kombination mit einer nassen Fahrbahn wird es für die Autofahrer im Verkehr schnell zur Rutschpartie. Bremswege werden dadurch erheblich verlängert. Wer dies nicht ausreichend beherzigt, läuft Gefahr etwa beim Bremsen mit anderen Fahrzeugen zu kollidieren oder in Kurven von der Fahrbahn zu geraten.

All diese Tücken, die die neue Jahreszeit mit sich bringt taugen im Falle eines Unfalls jedoch nicht als Entschuldigung, da jeder Verkehrsteilnehmer nach § 3 StVO seine Geschwindigkeit den Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen hat. „Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist“, fordert das Gesetz. Ein vorausschauender, defensiver Fahrstil ist daher unentbehrlich. Eine Orientierungshilfe bieten hier die Leitpfosten am Straßenrand, die auf Landstraßen und Autobahnen im 50-Meter-Abstand stehen.

Wildunfälle

Jeden Herbst steigt auch die Zahl der Wildunfälle auf den Landstraßen der Republik. Dies liegt vor allem daran, dass im Herbst die Maisfelder als letztes abgeerntet werden, sodass das Wild sich nicht mehr in den Feldern verstecken kann. Wenn ein Wildschwein, Hirsch oder Reh tatsächlich auf der Fahrbahn zu sehen ist, so sollte man abbremsen, abblenden und langsam vorbeifahren, da nicht selten mehrere Tiere zusammen unterwegs sind. Ist ein Aufprall nicht vermeidbar, so sollte eine Gefahrenbremsung bei Beibehaltung der Fahrtrichtung unverzüglich eingeleitet werden. Ein Ausweichmanöver stellt die wesentlich riskantere Variante dar, da dieses oft im Gegenverkehr oder an einem Baum zu einem bösen Ende führt. Grundsätzlich kann man sich merken, dass bei einer Entfernung des Tieres von 60 Meter man maximal 80 km/h fahren darf, um noch rechtzeitig anhalten zu können.

Kommt es doch mal zu einem Wildunfall, muss die Polizei verständigt werden, auch wenn das angefahrene Tier wieder in den Wald humpelt. Angefasst werden sollte das verletzte oder tote Tier unter keinen Umständen, es könnte auskeilen oder Krankheiten übertragen. Eine Mitnahme des Wildes ist sogar strafbar als Jagdwilderei und kann mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden.

Im Jahr 2014 verunglückten auf deutschen Straßen 2842 Menschen bei Wildunfällen. Unter diesen gab es 18 Tote und 574 schwer Verletzte. Dabei wurden rund 200.000 Rehe, Hirsche und Wildschweine in Mitleidenschaft gezogen. Die jährlichen Leistungen der Teil- und Vollkaskoversicherer belaufen sich auf eine halbe Milliarde Euro.

Ein Restrisiko bleibt

Leider ist es nicht ganz zu vermeiden, dass es eventuell hin und wieder doch mal „knallt“. Dann ist es erfahrungsgemäß oftmals äußerst mühsam die genauen Umstände des Crashs zu rekonstruieren. Hinzu kommt, dass die Gegenseite nicht selten sein Fehlverhalten leugnen wird und die Schuld ausschließlich beim anderen Fahrer sucht. Dieses Durcheinander zu entwirren und die finanziellen Schäden möglichst gering zu halten sowie die eigenen Schäden vollständig geltend zu machen bei zutreffender rechtlicher Würdigung eines komplexen Geschehens ist die Aufgabe des Rechtsanwalts im Verkehrsrecht. Dieser verfügt ggf. im Zusammenspiel mit einem Gutachter über die nötige Expertise um den Mandanten bezüglich eines ihm zustehenden Schadensersatzes wie etwa Nutzungsausfall des Wagens zu beraten bzw. gegebenenfalls unberechtigte Gegenforderungen zu prüfen und entsprechend zurückzuweisen.  Denn es wird es sich erfahrungsgemäß zum Beispiel bei einem Auffahrunfall ohne professionelle Hilfe tendenziell schwierig gestalten, als „Auffahrer“ die mitnichten immer zutreffende Volksweisheit „Wenn’s hinten kracht, gibt’s vorne Geld“ zu entkräften. Denkbar ist beispielsweise die Einholung einer amtlichen Auskunft vom Deutschen Wetterdienst zur präzisen Darlegung der Witterungsverhältnisse am Unfallort zur Unfallzeit, um die eigene Schilderung des Unfallablaufs zu stützen und den sog. Beweis des ersten Anscheins der Gegenseite zu widerlegen.

Schlussendlich sollte bei Autounfällen aufgrund der Bandbreite der möglichen Ursachen nicht gezögert werden einen versierten Anwalt zu konsultieren. Dr. Granzin Rechtsanwälte sind erfahrene und langjährig erprobte Rechtsanwälte im Verkehrsrecht, die Sie mit der entsprechenden Kompetenz und Durchsetzungskraft gerne gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten. Zudem absolviert Rechtsanwalt Diedrich derzeit einen Lehrgang zur Erlangung des Fachanwaltstitels für Verkehrsrecht, um seine Kenntnisse noch weiter zu vertiefen.

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