Straße frei für Elektro-Tretroller, die sogenannten E-Scooter: Seit dem 15.06.2019 sind die Gefährte nun auch in Deutschland erlaubt und erfreuen sich dank zahlreicher Sharing-Dienste vor allem in Großstädten großer Beliebtheit. Auch Verkehrsregeln und Geldbußen für das Fahren mit E-Scooter stehen fest – auch wenn einige Fahrer noch nicht verinnerlicht haben, dass es sich bei Elektro-Tretrollern um echte Fahrzeuge mit Gefährdungspotential handelt. Welche Vorgaben der Gesetzgeber konkret gemacht hat und was man beherzigen sollte, um weder sich noch andere zu gefährden, erklären wir im folgenden Beitrag.
E-Scooter sind Elektrokleinstfahrzeuge
E-Scooter sind in Deutschland erst seit Kurzem zugelassen, aber seitdem sieht man die elektronisch angetriebenen City-Roller praktisch überall. Das liegt vor allem an Sharing-Anbietern wie Lime, Tier, Circ oder Voi, die eine unkomplizierte Nutzung per App ermöglichen und so zur Verkehrswende beitragen wollen.
Der Gesetzgeber spricht bei den Gefährten allerdings nicht von E-Scootern oder Elektro-Tretrollern, sondern von Elektrokleinstfahrzeugen. Dementsprechend sind die wesentlichen Regelungen zum E-Scooter in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) enthalten.
§ 1 der eKFV lässt sich entnehmen, dass E-Scooter mit oder ohne Sitz und mit einer Lenk- oder Haltestande von den Regelungen erfasst werden. Auch Bestimmungen zu Maßen, Gewicht oder Leistung der Fahrzeuge sind enthalten. So darf der E-Scooter ohne Fahrer höchstens 55 kg wiegen. Bei den Abmessungen gelten Grenzen von höchstens 70 cm Breite, 1,40 m Höhe und 2 m Länge. Bremsen, Beleuchtung und eine Klingel sind ebenfalls vorgeschrieben.
Es gelten die Regeln der StVO
Gemäß § 9 eKFV sind die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bei der Teilnahme mit E-Scootern am Straßenverkehr grundsätzlich anwendbar. Es gilt allerdings die Maßgabe der §§ 10 – 13 eKFV zu beachten, in denen Sonderregelungen zu zulässigen Verkehrsflächen, Verhaltensregeln und Verkehrsverboten treffen.
Die zulässigen Verkehrsflächen stellen sich nach § 10 eKFV wie folgt dar: Mit E-Scootern darf auf Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen gefahren werden, reine Gehwege oder die Fußgängerzone sind hingegen zum Schutz von Fußgängern tabu. Ist kein Radweg vorhanden, darf die Straße benutzt werden.
Die Straßenverkehrsbehörden haben zudem die Möglichkeit, das Fahren auf zusätzlichen Verkehrsflächen mit einem neuen Zeichen („Elektrokleinstfahrzeuge frei“) zu erlauben.
Rücksichtnahme im Straßenverkehr
Fahrer von Elektro-Tretrollern müssen Rücksicht nehmen. So muss etwa schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglicht werden. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang – die Geschwindigkeit muss, soweit erforderlich, an die Fußgänger angepasst werden und diese dürfen weder behindert noch gefährdet werden.
Die Flitzer müssen zudem einzeln hintereinander rollen. Für das Abstellen von E-Scootern gelten die Parkvorschriften für Fahrräder entsprechend. Dass sich aber besonders absurde Abstellpositionen großer Beliebtheit erfreuen, schreit bereits jetzt nach dringend nötiger Aufklärungsarbeit.
Rechts fahren, links überholen
Für E-Scooter gilt das Rechtsfahrgebot. Beim Überholen ist der auch für die City-Roller anwendbare § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten, sodass Elektrokleinstfahrzeuge ebenfalls links überholen müssen.
Wollen Autofahrer die Gefährte überholen, so muss ausreichend Sicherheitsabstand gehalten werden. Da bei E-Scootern mit seitlichen Bewegungen zu rechnen sein dürfte, ist ein Abstand von 1,5 bis 2 m als ausreichend zu erachten – hier gilt also nichts Anderes als bei Fahrradfahrern.
Muss man einen Helm tragen?
Auch wenn es mit E-Scootern durchaus zu brenzligen Situationen im Straßenverkehr kommen kann – eine Helmpflicht gibt es nicht. Gleichwohl appellierten Ärzte einer Hamburger Klinik bereits im Mai 2019 an die Fahrer, sich durch einen Helm zu schützen, da der Fahrspaß auf den wendigen Flitzern ein hohes Verletzungsrisiko berge. Patienten nach Unfällen mit E-Scootern haben in einigen Ambulanzen bereits den Fahrradunfällen den Rang abgelaufen.
Wer einen eigenen E-Scooter in Betrieb nehmen möchte, benötigt eine gültige Versicherungsplakette. Eine regelmäßige TÜV-Untersuchung des Gefährts ist hingegen nicht erforderlich.
Benötigt man einen Führerschein?
Zum Fahren eines E-Scooters benötigt man keinen Führerschein – dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Wer sich mit dem E-Scooter in den Straßenverkehr wagen möchte, muss allerdings gemäß § 3 eKFV mindestens 14 Jahre alt sein.
So verhält man sich richtig
Trotz der klaren Vorgaben des Gesetzgebers, fühlt sich so mancher Fahrer scheinbar in seine Kindheit zurückversetzt. Auch wenn E-Scooter optisch und vom Fahrgefühl an ein Spielzeug erinnern mögen, sollte man das Verletzungsrisiko keinesfalls unterschätzen.
Weit verbreitet ist derzeit die Praxis, zu zweit auf einem E-Scooter zu fahren – dies ist jedoch nicht erlaubt. Es gilt die Regel: Immer nur eine Person pro Elektrokleinstfahrzeug.
Das Freihändigfahren oder das Anhängen an Autos sind ebenfalls untersagt. Wer auf dem E-Scooter unterwegs ist, muss Richtungsänderungen rechtzeitig und deutlich per Handzeichen anzeigen. Der Anhängerbetrieb ist gemäß § 8 eKFV nicht gestattet.
Bei Ordnungswidrigkeiten drohen Bußgelder
Wer sich an diese Vorgaben nicht hält, muss mit einem Bußgeld rechnen. Wer etwa ohne Allgemeine Betriebserlaubnis unterwegs ist, zahlt € 70,00, ein Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften kostet € 20,00.
Wird eine für Elektrokleinstfahrzeuge nicht zulässige Verkehrsfläche mit dem E-Scooter befahren, droht eine Geldbuße von € 15,00. Diese erhöht sich auf € 20,00 wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Werden diese sogar gefährdet, kostet der Verstoß € 25,00, kommt es daneben noch zu einer Sachbeschädigung werden € 30,00 fällig.
Eine gestaffelte Geldbuße gilt entsprechend auch beim Nebeneinanderfahren mit den Elektro-Tretrollern: Ein einfacher Verstoß wird mit € 15,00 geahndet. Geht dieser mit einer Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einher erhöht sich das Bußgeld auf €20,00 bzw. € 25,00. Bei einer zusätzlichen Sachbeschädigung droht auch in diesem Fall ein Bußgeld in Höhe von € 30,00.
Alkohol auf dem E-Scooter?
Alkoholbedingt auf dem E-Scooter in Schlangenlinien fahren: Das kann unter Umständen böse ausgehen, denn auf dem E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie hinter dem Steuer. Wer also mit einem Promillewert zwischen 0,5 und 1,09 auf dem Elektro-Tretroller unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen.
Aber auch ab 0,3 Promille müssen E-Scooter-Fahrer mit Konsequenzen rechnen, wenn sie alkoholbedingt auffällig werden.
Wer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und/oder Führerscheininhaber in der Probezeit ist, muss gemäß § 24c StVG die Null-Promille-Grenze beachten.
Regeln beachten und sicher fahren
Mögen sie auch noch so harmlos aussehen – E-Scooter sind kein Kinderspielzeug, sondern Kraftfahrzeuge. Erste Unfälle haben in den vergangenen Wochen das hohe Verletzungsrisiko bestätigt. Wer jedoch nur kurz besonderen Fahrspaß erleben oder sich selbst ein Bild vom aktuellen Trend machen möchte, wird sich regelmäßig nicht intensiv mit den geltenden Vorschriften auseinandersetzen – nehmen Sie sich unsere Hinweise daher besonders zu Herzen.
Drohen Bußgelder aufgrund von Ordnungswidrigkeiten, kann es sinnvoll sein, den Rat eines Anwalts einzuholen, damit der Fahrspaß nicht durch Bußgelder oder Punkte in Flensburg nachhaltig getrübt wird. Sollten sie rund um dieses Thema Unterstützung benötigen, sind wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte der richtige Ansprechpartner für sie.
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