Betäubungsmittelgesetz: Irrglauben über Eigenbedarf

Drogen

Wird ein Rausch durch Alkohol hervorgerufen, ist er an sich rechtens – Bier und Schnaps sind schließlich erlaubt. Mit Cannabis, Ecstasy & Co sieht es da schon anders aus. Erfahrungen mit illegalen Drogen finden dennoch nicht am Rande der Gesellschaft statt, sondern mittendrin. Studien zufolge hat annähernd jeder Erwachsene in Deutschland mindestens einmal in seinem Leben illegale Drogen konsumiert. In diesem Zusammenhang hört man immer wieder, dass der Konsum als solcher straffrei ist und derjenige, der Drogen nur zum Eigenbedarf besitzt, straflos ausgeht. Doch stimmt das wirklich und welche strafrechtlichen Risiken gilt es zu beachten?

Drogenstraftaten nach dem BtMG

Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln werden im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und nicht durch das Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. § 29 BtMG stellt verschiedenste Handlungsweisen im Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe: Beispielsweise den Anbau, das Herstellen, das Handeltreiben oder die öffentliche Aufforderung zum Verbrauch. Der Konsum illegaler Drogen als solcher allein ist demnach nicht strafbar – es erweist sich jedoch als vergleichsweise schwierig, in einem Strafverfahren zu beweisen, dass man tatsächlich nur konsumiert hat, da üblicherweise von einem vorherigen Erwerb bzw. Besitz auszugehen sein wird.

Dabei sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen zwar ein Konsum gegeben ist, aber kein Besitz vorliegt – man denke dabei nur an das Ziehen an einem vorbeiwandernden Joint.

Von den Strafverfolgungsbehörden werden bei Anzeichen von Konsum dennoch regelmäßig Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet. Erfolgt eine Verurteilung nach § 29 BtMG, so droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, beträgt das Strafmaß mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.

Absehen von Strafe bei Eigenverbrauch?

§ 29 Abs. 5 BtMG sieht eine Einstellungsmöglichkeit vor. Nach dieser Regelung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn lediglich eine geringe Menge Drogen gefunden wurde, die zum Eigengebrauch bestimmt war. Wie die Formulierung der Vorschrift bereits verrät, handelt es sich dabei um eine „Kann-Vorschrift“ – es ist also keinesfalls zwingend, dass das zuständige Gericht auch tatsächlich von einer Bestrafung absieht.

Einstellung nach § 31a BtMG

Die praktische Bedeutung des § 29 Abs. BtMG ist eher gering. Zwar wird bei einer Straftat nach § 29 BtMG in jedem Fall ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Einstellung kommt, wenn die Akte der Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Denn dann kann bei entsprechenden Fällen schon im Ermittlungsverfahren erreicht werden, dass die Staatsanwaltschaft gem. § 31a BtMG von der Verfolgung absieht. Dies kommt in Betracht, „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt“.

Was bedeutet „geringe Menge“?

Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet zwischen geringen und nicht geringen Mengen. Genaue Angaben diesbezüglich enthält das Gesetz jedoch nicht. Die meisten Bundesländer haben aber Richtlinien zur Bearbeitung von Betäubungsmitteln erlassen. Abzustellen ist an sich auf den enthaltenen Wirkstoffanteil – steht diese Menge fest, werden Konsumeinheiten gebildet. Unter einer Konsumeinheit versteht man die Wirkstoffmenge, die zur Herbeiführung eines Rauschzustandes beim Gelegenheitskonsumenten erforderlich ist. Eine geringe Menge umfasst bis zu drei dieser Konsumeinheiten. Da ein Wirkstoffgutachten aber mit hohen Kosten einhergeht, gibt in der Praxis in der Regel die Bruttomenge den Ausschlag. Die Qualität der Drogen ist dann grundsätzlich unerheblich.

Bei der Beurteilung der nicht geringen Menge ist auf den Wirkstoffanteil abzustellen – dabei können weder Form, Farbe noch Größe der Pillen Aufschluss darüber geben, wieviel Wirkstoff enthalten ist. Lediglich eine chemische Untersuchung kann hier Klarheit verschaffen.

Vorsicht bei Designerdrogen

Insbesondere Ecstasy erfreut sich als Partydroge großer Beliebtheit. Wer diese Droge auf der Straße oder nachts im Club erwerben möchte, versucht damit in aller Regel die bekannteste als Ecstasy bezeichnete Substanz zu bekommen, nämlich MDMA. Weitere chemisch verwandte Substanzen sind MDE oder MDA. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten, denn die harmlos aussehenden Pillen enthalten oft weitere Substanzen wie etwa Methamphetamin, Koffein oder Ephedrin. Was also tatsächlich enthalten ist, kann der Käufer nicht wissen und setzt sich somit beim Konsum – unabhängig von etwaigen strafrechtlichen Risiken –  erheblichen Gefahren aus.

Hinzu kommt, dass für neuere Designerdrogen oftmals noch gar keine Konsumeinheiten festgelegt sind oder die geringe Menge zum Eigenverbrauch in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gehandhabt wird.

Rechtsfolgen einer Einstellung nach § 31a BtMG

Wird das Strafverfahren nach § 31a BtMG eingestellt, stellt sich für Betroffene häufig die Frage nach einer Eintragung in das Führungszeugnis. Eine Eintragung in das einfache Führungszeugnis erfolgt nicht – allerdings wird das Ermittlungsverfahren in der polizeilichen Kriminalakte gespeichert. Dies hat häufig zur Folge, dass allgemeine Verkehrskontrollen mit deutlich erhöhtem Aufwand einhergehen.

Gegebenenfalls beschlagnahmte Betäubungsmittel werden eingezogen und vernichtet. Der Beschuldigte wird zudem darauf hingewiesen, dass er im Wiederholungsfall mit der Strafverfolgung rechnen muss. Zwingend ist dies allerdings nicht: Die Anwendung von § 31a BtMG ist auch bei wiederholter Tatbegehung nicht ausgeschlossen. Spätestens im dritten Fall dürfte eine Einstellung aber äußerst unwahrscheinlich werden.

Anwaltliche Unterstützung sichern

Insgesamt zeigt sich also, dass es ein Irrtum ist, bei Delikten nach § 29 BtMG hinsichtlich des Eigenbedarfs eine grundsätzliche Straflosigkeit anzunehmen.

Steht der Vorwurf einer Drogenstraftat im Raum, empfiehlt es sich daher, in jedem Stadium des Verfahrens anwaltlich vertreten zu sein. Ein Strafverteidiger prüft, ob im konkreten Fall ein Absehen von Strafe in Betracht kommt und fördert diesen Ansatz sodann in der erforderlichen Form.

Klagt die Staatsanwaltschaft jedoch an, hilft eine kompetente Verteidigung dabei, ein optimales Ergebnis zu erzielen und auf eine straflose Einstellung hinzuwirken. Bei sachgerechter Verteidigung ist die Verurteilungswahrscheinlichkeit gering(er).

Wenn Sie Unterstützung eines engagierten Fachanwalts für Strafrecht benötigen, sind wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – der richtige Ansprechpartner für Sie.

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