Geschenke im Job – Schöne Bescherung?

Geschenke im Job – Schöne Bescherung?

Lebkuchen und Spekulatius stehen schon seit Monaten in den Geschäften, die Weihnachtszeit naht und das wird sich in den nächsten Wochen auch in vielen Büros bemerkbar machen. Ein Buch, eine gute Flasche Wein, vielleicht ein Gutschein oder eine Einladung zum Essen – solche Aufmerksamkeiten gehören zum Jahresende bei vielen geschäftlichen Beziehungen dazu. Doch kleine Geschenke sind mit Vorsicht zu genießen: Wer hier nicht aufpasst, muss mit unangenehmen Folgen rechnen. Womit also kann ich unproblematisch aus dem Büro spazieren und was lasse ich lieber zurück?

Vorsicht bei Aufmerksamkeiten

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – dies dürfte allerdings nur dann gelten, wenn das Präsent für den Empfänger keinen üblen Nachgeschmack hat. Gerade ein solcher droht aber häufig bei Geschenken im Job. Dabei müssen nicht nur Führungskräfte und Manager aufpassen, sondern auch der klassische Angestellte. Besonders Arbeitnehmer, die mit Kunden Kontakt haben, sehen sich in der kommenden Weihnachtszeit vor die Frage gestellt, wie man am besten mit Geschenken umgehen sollte.

Keine Geschenke für Beamte

Besonders strenge Vorgaben gelten für Amtsträger wie Richter, Beamte, Notare oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes aufgrund der Strafandrohung nach den §§ 331 f. StGB (Strafgesetzbuch). Sie dürfen überhaupt keine Zuwendungen annehmen, sofern ein objektiver Bezug zwischen Geschenk und dienstlicher Tätigkeit besteht. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einstellung der Beteiligten an. Ein Bezug ist schon dann gegeben, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Sogar die Annahme eines billigen Kugelschreibers oder eine Einladung zu einer Tasse Kaffee kann demnach eine strafbare Handlung darstellen.

Das gilt übrigens auch für Lehrer, wie im Jahre 2013 eine Lehrerin aus Berlin erfahren musste. Weil ihr Abiturkurs ihr zum Abschied eine Loriot-Skulptur schenkte, musste die Frau wegen Verstoßes gegen die beamtenrechtlichen Vorschriften eine Geldauflage von € 4000 zahlen.

Nicht allein die Strafbarkeit ist entscheidend

Eine eventuelle Strafbarkeit ist jedoch nicht das einzige Kriterium. Denn, auch was erlaubt ist, kann dennoch schlecht aussehen und für böses Gerede im Unternehmen sorgen. Grundsätzlich regeln Firmen zunächst selbst, wie viel ihre Angestellten annehmen dürfen. Die Annahme von Geschenken kann also entweder absolut verboten oder anderweitig ausgestaltet sein. Häufig gelten Geschenke bis zu einem Gegenwert von etwa € 10 als reine Aufmerksamkeit – aber auch eine solche kann für Unmut sorgen. Denn während die meisten Arbeitgeber wohl nichts gegen Kleinigkeiten wie Feuerzeuge, Kugelschreiber oder Süßigkeiten haben dürften, stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, was genau ein „kleines“ Geschenk ist.

Da es immer wieder zu Auseinandersetzungen darüber kommt, was in Sachen Geschenken erlaubt ist und was nicht, verbreitet sich zunehmend die Regelung, dass man gar keine Geschenke annehmen darf. Dies dürfte häufig auch im Sinne des Arbeitnehmers sein, denn dieser sieht sich sonst häufig vor komplizierte steuerrechtliche Fragen gestellt.

Arbeitsvertrag prüfen

Wer sich unsicher ist, wie im Unternehmen in puncto Geschenken verfahren wird, sollte zunächst einen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen. Häufig findet sich dort ein Passus, der den Umgang mit Präsenten regelt. Denkbar wäre beispielsweise die folgende Formulierung:

„Dem Mitarbeiter ist es nicht erlaubt, von einem Dritten, von dem er weiß oder annimmt, dass dieser dadurch Einfluss auf eine geschäftlich-unternehmerische Entscheidung des Unternehmens gewinnen möchte, Geschenke zu fordern, anzufragen oder anzunehmen.“

Ist im Arbeitsvertrag nichts zum Thema geregelt, kann ein Blick in die Compliance-Richtlinien des Unternehmens eine Orientierung geben. Viele Unternehmen haben allerdings keine oder nur unklare Regelungen zum Umgang mit Geschenken. Ist dies der Fall, so sollte man den Arbeitgeber auffordern, klare Handlungsanweisungen zu formulieren. Hat das Unternehmen einen Betriebs- oder Personalrat, kann dieser den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung verlangen bzw. ist dieser bei der Erstellung von Compliance-Regelungen zu beteiligen.

Verstoß gegen Geschenkannahmeverbot

Hat der Arbeitgeber ein Geschenkannahmeverbot geregelt, sollte man sich daran in jedem Fall halten. Sind Geschenke kategorisch ausgeschlossen, kann schon die Annahme von Werbegeschenken problematisch sein, auch dann, wenn diese nur ein paar Euro kosten. Bei pflichtwidrigem Verhalten droht ansonsten eine Abmahnung, bei mehrfachem Verstoß gegen ein Geschenkannahmeverbot ist unter Umständen sogar eine außerordentliche Kündigung möglich. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber durch die Annahme gar kein Schaden entstanden ist.

Auch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sieht dies so: verstößt ein Angestellter im öffentlichen Dienst wiederholt gegen das Verbot aus § 3 Abs. 2 TVöD, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit anzunehmen, so kann dies einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.

Und bei Geschenken vom Chef?

Geschenke gibt es aber nicht nur von Kunden oder Geschäftspartnern, auch Vorgesetzte nutzen häufig kleine Aufmerksamkeiten, um sich bei ihren Mitarbeitern für ein erfolgreiches Geschäftsjahr oder eine gute Zusammenarbeit zu bedanken. Aber auch hier sollte man in steuerlicher Hinsicht Vorsicht walten lassen. Allgemein gilt für Arbeitnehmer, dass sie Geschenke des eigenen Arbeitgebers bis zu einem monatlichen Wert von € 44 annehmen dürfen. Bei persönlichen Anlässen wie etwa einer Hochzeit sind auch Geschenke bis zu einem Wert von € 60 möglich. Sammeln Kollegen untereinander, um einem anderen Kollegen ein Geschenk zu überreichen, so ist dies in aller Regel unproblematisch, da dies als privates und nicht als dienstlichen Präsent einzuordnen ist.

Was will das Finanzamt wissen?

Unbedenklich sind Kleinstgeschenke, wie etwa eine nette Grußkarte oder ein Stück Schokolade, die vom Schenkenden bereits pauschal versteuert worden sind. Ansonsten interessiert sich das Finanzamt grundsätzlich für jede Aufmerksamkeit von Kollegen, Kunden oder der Konkurrenz. Ist die Geschenkegrenze von € 35 überschritten, so müssen sich diese in der Steuererklärung wiederfinden.

Etwas einfacher haben es in dieser Hinsicht Selbstständige, denn sie dürfen Geschenke ihrer Kunden und Auftraggeber annehmen. Diese müssen aber dennoch steuerlich angegeben werden. Nur Geschenke mit geringem Wert werden nicht als Betriebseinnahme erfasst – die Grenze liegt in diesem Bereich bei einem Wert von etwa € 10.

Spenden für einen guten Zweck

Um das Risiko für Geschenkeärger schon im Vorfeld zu reduzieren, werden in manchen Unternehmen etwaig anfallende Geschenke gesammelt und dann anschließend für einen wohltätigen Zweck gespendet – dies dürfte wohl auch ganz im Sinne des Weihnachtsfestes sein.

Fest steht jedenfalls, dass die Weihnachtszeit in dieser Hinsicht am friedlichsten verläuft, wenn man grundsätzlich keine Geschenke annimmt. Sollte es infolge einer kleinen Aufmerksamkeit jedoch zu unangenehmen Folgen kommen, helfen wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – Ihnen bei Problemen rund um dieses Thema gerne weiter.

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