Aufräumen nach Ladenschluss, Umziehen vor und nach der Arbeit, eine kurze Kaffeepause oder eine Dienstreise – die Auffassungen davon, was zur Arbeitszeit gehört und was nicht, liegen bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern häufig auseinander. Was genau unter die vergütungspflichtige Arbeitszeit fällt und was als Pause verstanden wird, erklären wir im folgenden Beitrag.
Aufbauen und Aufräumen gehört zur Arbeitszeit
Nach Ladenschluss noch schnell durchsaugen oder die Kaffeemaschine reinigen: Im Einzelhandel und in der Gastronomie ist es üblich, dass die Mitarbeiter nach den Öffnungszeiten Ordnung am Arbeitsplatz schaffen. Dies gehört eindeutig zur Arbeitszeit und muss dementsprechend auch vergütet werden. Das gilt übrigens auch dann, wenn ein besonders hartnäckiger Kunde das Geschäft erst nach Ladenschluss verlässt und der Mitarbeiter dadurch erst verspätet in seinen Feierabend starten kann. Auch wenn die eigentliche Schicht nur bis Ladenschluss geht, muss die zusätzliche Zeit vergütet werden.
PC hochfahren als Arbeitszeit?
Die eigentliche Arbeit kann zwar nicht unmittelbar nach der Ankunft im Büro beginnen – die Uhr für die Arbeitszeit tickt aber auch dann schon, wenn Computer hochgefahren und Gerätschaften eingerichtet werden. Auch das Ausschalten der Geräte gehört zu den Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers und ist daher als Arbeitszeit anzusehen. Dabei handelt es sich um die sogenannten „Rüstzeit“, die vergütet werden muss.
Umziehen kann Arbeitszeit sein
Unsicherheiten ergeben sich häufig bei der Frage, ob das An- und Ausziehen vorgeschriebener Arbeitskleidung zur Arbeitszeit zählt. Umkleidezeiten zählen dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn die Arbeit das Tragen besonderer Kleidung erfordert.
Das Anlegen von Berufskleidung – etwa einer Uniform oder spezieller Schutzkleidung – ist nach einer Entscheidung des BAG (Bundesarbeitsgericht) eine vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit neben der Arbeitsleistung, die mit dieser unmittelbar zusammenhängt. Dies gilt jedenfalls bei besonders auffälliger Kleidung, an der außerhalb der Arbeitszeit kein Interesse des Arbeitnehmers besteht sowie für Kleidung, die aus Schutzgründen erforderlich ist.
In diesen Fällen gilt sowohl die reine Umkleidezeit als Arbeitszeit als auch die Zeit, die für Wege zu den Umkleideräumen innerhalb des Betriebs aufgewendet werden muss.
Ein Tarifvertrag kann allerdings den Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für Umkleidezeiten ausschließen. Ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem Tarifvertrag, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Umkleidezeit vergütet werden muss, sondern wird lediglich festgehalten, dass dies durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden könne, so gehen Arbeitnehmer dann leer aus, wenn es an einer solchen Betriebsvereinbarung mangelt.
Kaffeepausen – Arbeitszeit oder nicht?
Ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden steht Arbeitnehmern eine Pause zu – ob sie wollen oder nicht. Denn statt Pause zu machen, einfach durchzuarbeiten, ist nicht zulässig – das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt verbindlich vor, ab welcher Arbeitszeit welches Mindestmaß an Pausen eingehalten werden muss.
Die Mittagspause gehört nicht zur Arbeitszeit und ist damit grundsätzlich unbezahlt – schließlich ist der Mitarbeiter in dieser Zeit auch nicht produktiv für das Unternehmen tätig.
Was aber, wenn man nur kurz eine Zigarettenpause machen oder einen Kaffee holen möchte? Streng genommen stellen auch solche Unterbrechungen eine Pause dar und gehören somit nicht zur Arbeitszeit. Tatsächlich drücken aber viele Arbeitgeber häufig ein Auge zu und dulden solche Kurzpausen im Bereich von bis zu fünf Minuten. Ist dies der Fall, sollte man das Privileg aber nicht überstrapazieren – fällt dem Arbeitgeber nämlich auf, dass der Mitarbeiter innerhalb einer Stunde mehrere Kaffeepausen einlegt, kann ein abmahnungswürdiges Verhalten vorliegen.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Befindet sich ein Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst, so muss er sich in der unmittelbaren Nähe seines Arbeitsplatzes aufhalten, um bei Bedarf den Dienst sofort aufnehmen zu können. Dies gilt als Arbeitszeit – seit 2004 ist im ArbZG geregelt, das der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang auf die gesetzlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden anzurechnen ist.
Somit muss die Zeit des Bereitschaftsdienstes vergütet werden, wobei der Stundenlohn dabei niedriger ausfallen darf. Denn da der Bereitschaftsdienst üblicherweise mit einer geringeren Belastung für den Arbeitnehmer einhergeht, muss diese Zeit nicht im gleichen Umfang wie die restliche Arbeitszeit vergütet werden, solange der Mindestlohn eingehalten wird.
Während der Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer hingegen nicht vor Ort sein, sondern lediglich per Telefon oder Pager erreichbar sein. Anders als beim Bereitschaftsdienst handelt es sich hierbei nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, sodass auch für die Zeit der Rufbereitschaft auch kein Anspruch auch Vergütung besteht. Dieser entsteht erst dann, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung aufgefordert wird.
Abweichend von der gesetzlichen Regelung einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Praxis aber häufig auf vertraglich festgelegte Zulagen für die Rufbereitschaft, da diese natürlich auch bei Ausbleiben eines Abrufs, eine Einschränkung für den Arbeitnehmer darstellt.
Was gibt es bei Dienstreisen zu beachten?
In vielen Branchen sind Dienstreisen an der Tagesordnung – Kundenbesuche oder Einsätze auf Messen können unerlässlich für die Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers sein.
Fallen Dienstreisen in die übliche Arbeitszeit, so wird die Reisezeit vergütet. Wie aber verhält es sich, wenn eine Dienstreise außerhalb der normalen Arbeitszeit ansteht?
Dann kommt es vor allem darauf an, ob der Arbeitnehmer während der Reisezeiten arbeitet. Wer die Zeit in der Bahn oder im Flugzeug dazu nutzt, geschäftliche E-Mails zu beantworten oder sich auf seine Unterlagen konzentriert, der arbeitet und hat entsprechend Anspruch auf Vergütung. Auch wer im Wagen zur Messe oder zum Kunden unterwegs ist und das Fahrzeug selber lenkt oder sich während der Anreise mit Kollegen bespricht und sich so auf den kommenden Arbeitseinsatz vorbereitet, arbeitet im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Wer hingegen während der Zugfahrt lieber schläft oder einen Roman liest, kann diese Zeit nicht als Arbeitszeit geltend machen.
Die sogenannten Wegezeiten, also der normale Weg von zu Hause zur Arbeit und wieder zurück, gehören übrigens nicht zur Arbeitszeit.
Arzttermine während der Arbeitszeit
Auch bei Arztterminen ist zu differenzieren. Die Zeit, die ein Mitarbeiter beim Arzt verbringt, gehört grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und wird folglich auch nicht vergütet. Erkrankt ein Arbeitnehmer jedoch am Arbeitsplatz oder verletzt er sich während der Arbeit und muss deshalb umgehend einen Arzt aufsuchen, so hat er einen Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Und wenn es nichts zu tun gibt?
Flaute im Büro und es gibt absolut nichts zu tun? Dieses sogenannte Beschäftigungsrisiko trägt der Arbeitgeber. Sollte er also über Stunden keine Aufgabe für einen Mitarbeiter haben, gehört dieser Zeitraum trotzdem zur Arbeitszeit und muss bezahlt werden – denn der Arbeitnehmer ist insoweit nur verpflichtet, seine Arbeitsleistung anzubieten. Bei einem bestehenden Plus auf dem Überstundenkonto, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes allerdings den Überstundenabbau durch Freizeitausgleich anordnen.
Sollten sie Fragen rund um das Thema Arbeitszeit haben oder rechtlichen Rat benötigen, sind wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – als Fachanwälte für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner für sie.
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