Ein Ehemann wollte seiner Frau ein Leben im finanziellen Ruin ersparen und tötete sie deshalb während sie schlief mit neun Hammerschlägen. Heimtückischer Mord oder Totschlag? Das Landgericht Dresden hatte das Mordmerkmal der Heimtücke als nicht verwirklicht angesehen. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen diese Entscheidung Revision eingelegt, sodass sich nunmehr der BGH (Bundesgerichtshofs) mit diesem besonderen Fall zu befassen hatte.
Kein Mord ohne besonderes Merkmal
Schon der Begriff des „Mörders“ lässt häufig die Emotionen hochkochen und Rufe nach harten Strafen laut werden. Was aber charakterisiert einen Mörder bzw. einen Mord? In § 211 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch) ist die Strafbarkeit eines Mörders geregelt, Absatz 2 derselben Vorschrift enthält die sogenannten Mordmerkmale und bildet damit den Ausgangspunkt für die Einstufung eines Verbrechens als Mord. Unter Mord versteht man die Tötung eines anderen Menschen unter Verwirklichung mindestens eines Mordmerkmals.
Unterschieden werden die täterbezogenen Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe von den tatbezogenen Merkmalen der zweiten Gruppe. Bei den Mordmerkmalen der zweiten Gruppe handelt es sich um Fälle einer besonders verwerflichen Begehungsweise. Von dieser Gruppe ist auch das heimtückische Handeln erfasst, mit dem sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung auseinanderzusetzen hatte.
Was versteht man unter Heimtücke?
Nach der gängigen Definition tötet derjenige heimtückisch, der die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer zum Zeitpunkt der Tathandlung keinen Angriff erwartet. Es geht also nicht um die heimliche Planung einer Tat, sondern maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Täter mit der Ausführung der Tat beginnt. Wehrlosigkeit liegt vor, wenn das Opfer aufgrund seiner Arglosigkeit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten zumindest eingeschränkt ist.
Auch Schlafende können heimtückisch getötet werden, denn nach allgemeiner Auffassung nimmt man die Arglosigkeit mit in den Schlaf. Anders liegt der Fall bei Bewusstlosen: Denn diese begeben sich nicht willentlich in den Zustand der Bewusstlosigkeit und können daher nach herrschender Auffassung auch nicht arglos sein.
Da das Mordmerkmal der Heimtücke sehr weit gefasst ist, muss der Täter nach ständiger Rechtsprechung zusätzlich zur Ausnutzung der auf der Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit auch in feindlicher Willensrichtung handeln. Das Erfordernis der feindlichen Willensrichtung reduzierte nach der bisherigen Rechtsprechung den Anwendungsbereich der Heimtücke um solche Fälle, in denen die Tötung zum vermeintlich Besten des Opfers begangen worden ist.
Diesen Ansatz führt der BGH nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil allerdings nicht mehr fort.
Der aktuelle Fall – Mord aus Mitleid
Der aktuellen Entscheidung lag der Fall eines Ehepaares aus Dresden zugrunde: Der Mann hatte seine 16 Jahre ältere Ehefrau im Schlaf getötet.
Der Tötung ging eine angespannte finanzielle Situation des Ehepaares voraus. Aufgrund der Spielsucht des Ehemannes geriet dieser mit den Mietzahlungen in Rückstand und verlor zudem seinen Job als Taxifahrer – der Arbeitgeber entließ ihn, weil der Mann begonnen hatte, die Bareinnahmen nicht mehr abzuführen.
Derweil hatte die 77 Jahre alte Ehefrau mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Infolge einer erlittenen Hirnblutung war sie gesundheitlich so stark eingeschränkt, dass ihr die Pflegestufe 2 zuerkannt worden war. Sie litt unter der Einschränkung ihrer Gehfähigkeit und war auch psychisch niedergeschlagen. Die Frau pflegte kaum noch soziale Kontakte und verließ die Wohnung nur selten.
Ehefrau mit Hammer erschlagen
Zwar war der Ehefrau des Angeklagten bekannt, dass es um die finanzielle Lage des Paares nicht allzu rosig bestellt war – eine genaue Kenntnis der Umstände hatte sie jedoch nicht. Und genau diese wollte ihr der Angeklagte wohl ersparen: Nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden glaubte er, ihr die Konfrontation mit der harten Wirklichkeit ersparen zu müssen.
Zwar wurde über die verzweifelte Lage zwischen den Eheleuten nicht gesprochen und auch ein gemeinsamer Suizid nicht erwogen. Der Angeklagte nahm dennoch an, seine Ehefrau würde die existenzbedrohende Lage nicht verkraften und tötete die im Ehebett schlafende Frau schließlich mit neun wuchtigen Hammerschlägen gegen den Kopf.
LG Dresden: Keine feindselige Willensrichtung
Das Landgericht Dresden verurteilte den damals 61-jährigen im Juni 2018 wegen Totschlags. Zwar habe der Angeklagte seine Ehefrau unter bewusster Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit erschlagen. An der erforderlichen feindlichen Willensrichtung fehle es aber, da der Mann in dem Glauben getötet hatte, zum Besten seiner Ehefrau zu handeln. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision ein, womit der Fall schließlich beim BGH landete.
BGH: Heimtückische Tötung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes handelt ein Täter auch dann in feindlicher Willensrichtung, wenn er zwar annimmt, zum Besten seines Opfers zu handeln, das Opfer aber zuvor seinen gegenteiligen Willen bekundet hat.
Nichts Anderes kann nach Auffassung der Leipziger Richter dann gelten, wenn der Täter annimmt, er handele zum Besten des Opfers, aber bewusst davon absieht, sein Opfer zu fragen, obwohl dieses zu einer autonomen Willensbildung in der Lage wäre.
Ist das Opfer zu einer autonomen Entscheidung nicht in der Lage, so kommt es für einen Ausschluss der feindlichen Willensrichtung neben den Motiven des Täters auch objektiv darauf an, ob die Tat nach einer anerkennenswerten und nachvollziehbaren Wertung im „wohlverstandenen Interesse“ des Opfers lag. Dabei kann es auch darauf ankommen, dass der Täter aufgrund eigenen Vorverschuldens selbst wesentlich für die aus seiner Sicht ausweglose Situation verantwortlich war.
Im Fall des Dresdner Ehepaares sei nach diesen Maßstäben davon auszugehen, dass der Angeklagte seine Frau in feindlicher Willensrichtung und somit heimtückisch getötet hat. Das Tatopfer sei nämlich trotz der gesundheitlichen und seelischen Beeinträchtigungen weiterhin zu einer autonomen Willensbildung in der Lage gewesen. Das Urteil des Landgerichts Dresden wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Berücksichtigung von Motiven auf Rechtsfolgenseite
An der für die Heimtücke erforderlichen feindlichen Willensrichtung kann es also nach Ansicht der Richter nur dann fehlen, wenn die Tötung entweder dem ausdrücklichen Willen des Opfers entspricht oder aber auf dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers beruht. Andere Motive für eine Tötung, die ansonsten das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, können regelmäßig nicht auf der Tatbestandsseite, sondern nur auf Rechtsfolgenseite berücksichtigt werden. Auch beim Vorliegen außergewöhnlicher mildernder Umstände hat daher eine Verurteilung wegen Mordes zu erfolgen.
Konkrete Umstände des Einzelfalls sind entscheiden
Die Beurteilung der Frage, ob heimtückisches Vorgehen vorliegt oder nicht, orientiert sich an den Umständen der Tat – selbst kleinste Details können dabei ausschlaggebend sein. Schon aus diesem Grund ist bei jedem Vorwurf eines Tötungsdelikts die sofortige Einschaltung eines versierten Strafverteidigers geboten. Wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – sind mit unserer langjährigen Erfahrung und fachanwaltlicher Expertise im Strafrecht der richtige Ansprechpartner.
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