Volkswagen-Affäre : Strafbar?

Volkswagen-Affäre Strafrecht Granzin

Groß war die Empörung, als im Herbst des Jahres 2015 die VW-Affäre ans Tageslicht kam. Dass VW sich insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika erheblichen Geldstrafen ausgesetzt sehen wird, dürfte mittlerweile eher Gewissheit, denn Unklarheit sein. Die Rechtsfolgen für den Konzern und einzelne Verantwortliche auf dem deutschen Markt sind indes noch nicht absehbar. Plötzlich wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig Ermittlungen wegen des Verdachtes des Betruges nach § 263 StGB aufgenommen hat.

Die Braunschweiger Staatsanwaltschaft konzentriert sich insoweit offensichtlich auf den Vorwurf des Betruges zu Lasten von Kunden, denen PKW mit entsprechender Manipulationssoftware verkauft wurde. Klar ist, dass die Kunden getäuscht worden sind. Kaum jemand hätte sich wohl früher für ein Auto entschieden, hätte man mitgeteilt, dass die angegebenen Abgaswerte mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes gehört indes auch ein eingetretener Schaden. Ein solcher dürfte sich wohl realisieren, wenn das Kraftfahrtbundesamt oder einzelne Zulassungsstellen aufgrund der Manipulationssoftware den Fahrzeugen die Zulassungen entziehen sollten.

Es darf aber gemutmaßt werden, dass  – schon allein deshalb, weil VW ein Flaggschiff der Deutschen Industrie ist – die Behörden nicht so weit gehen würden. Selbst wenn man indes die Abgasarmheit eines Fahrzeugs als wertbildenden Faktor des Fahrzeugs annimmt, wird es schwer für die Ermittlungsbehörden werden, einen Verantwortlichen zu finden. Der unmittelbare Kauf kommt zwischen dem Kunden und dem Autohaus zustand. Die Autohausmitarbeiter wussten aber von der Manipulationssoftware nichts. Einzelne Vorstandsmitglieder und Entwicklungsingenieure, die ggf. von der Manipulationssoftware wussten, waren mit dem einzelnen konkreten Verkaufsvorgang überhaupt nicht befasst und scheiden insoweit als taugliche Täter eines Betruges zwangsläufig aus.

Wenn darüber hinaus berücksichtigt wird, dass die Manipulationssoftware bereits vor 10 Jahren entwickelt worden sein soll und der Vorstandsvorsitzende bereits im Jahre 2007 gewechselt hat, dürfte dies auch den Nachweis erschweren, wem konkret Manipulationen anzulasten sind und wer jeweils konkrete Kenntnisse hiervon hatte. Die einzelnen Kunden jedenfalls werden die Angelegenheit straffrei überdauern können. Selbst wer ggf. ein Fahrzeug mit einer Manipulationssoftware erworben hat und im Straßenverkehr bewegt, hatte keinerlei Kenntnis von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs, sodass jeglicher Vorsatz im Hinblick auf evtl. Umweltstraftaten und Ordnungswidrigkeiten fehlte. Anders könnte dies nur für den unwahrscheinlichen Fall sein, dass aufgrund behördlicher Vorgaben die entsprechenden Fahrzeuge nicht mehr im Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Wer sein Fahrzeug dann noch bewegen würde, würde sich wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung verantworten müssen. Dies ist indes – wie dargestellt – unwahrscheinlich, zudem würde ein entsprechendes Verfahren lange Zeit voraus angekündigt werden.

Bildquelle: josefkubes / Shutterstock.com

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