Urlaub: Welche Ansprüche haben Sie?

Urlaub: Welche Ansprüche haben Sie?

Urlaub hat der Erholung zu dienen…

Am 21.06.2016 war Sommeranfang und am 21.07.2016 ist Sommerferienanfang in Hamburg. Das klassische Bild hierzu im Kopf: Sommer, Sonne, Strand, aber im Thema „Urlaub“ steckt auch eine Menge Arbeitsrecht und die wollen wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht einmal darstellen:

Was bedeutet Erholungsurlaub?

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 klargestellt, dass das Bundesurlaubsgesetz den Arbeitgeber verpflichtet, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für die vereinbarte Dauer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen, um ihm die Gelegenheit zur selbstbestimmten Erholung zu geben (BAG-Entscheidung 20.06.2000). Der gesetzliche Urlaubsanspruch beläuft sich auf vier volle Wochen, bemessen an der Anzahl der wöchentlichen Beschäftigungstage. Hier sorgt das Bundesurlaubsgesetz mit den konkret benannten 24 Werktagen oft für Verwirrung, denn es geht bei dieser Angabe von einer 6-Tage-Woche aus. Tatsächlich allerdings arbeiten die meisten Arbeitnehmer auf Basis einer 5-Tage-Woche, so dass sich ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von nur 20 Tagen ergibt.

In 20 Tagen Erholung erlangen, wie nur verteilt man die Urlaubstage? Das Gesetz  stellt keinen Anspruch an ein konkretes Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers, vielmehr geht es davon aus, dass ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Urlaubsantritts auch erholungsbedürftig ist (Erfurter Kommentar, § 1 BUrlG, Rn. 5, 16. Auflage). Der Tatsache, dass gerade bei weit vorausgreifender Urlaubsplanung der tatsächliche zeitlich konkrete Erholungsbedarf nicht prognostizierbar ist, kann das Gesetz und insbesondere auch die Arbeitsrealität keine Rechnung tragen. Aufgabe des Arbeitnehmers ist es, die Urlaubsplanung so zu betreiben, dass die Erholung sich soweit über das Jahr einstellt, dass das restliche Arbeitsjahr tatkräftig die arbeitnehmerseitigen Pflichten erfüllt werden können.

Abenteuerurlaub, Umzug oder Sportwettkampf?

Dass Urlaub manchmal ganz schön anstrengend sein kann, hat wohl jeder schon einmal erlebt. Wie verhält sich dieser Umstand zur Zweckbestimmung „Erholung“ des Bundesurlaubsgesetzes? Die einzige Einschränkung, die das Gesetz selbst dazu gibt, findet sich in § 8 BUrlG, in dem es heißt: Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Die Urlaubsnächte hinter der Bar in Lärm und Qualm (siehe hierzu unseren Artikel zu Zigarettenrauch am Arbeitsplatz) zu verbringen, um die Haushaltskasse aufzubessern, dürfte also nicht zulässig sein. Wie sieht es aber mit einem „Ferienjob“ auf dem Bauernhof aus – Ausmisten, Erntehilfe, Tierpflege als Erholung für Kost & Logis in ländlicher Umgebung? Derartige Arbeiten können den Erholungszweck durchaus fördern, sie dürften ihm in jedem Falle nicht entgegenstehen, so dass § 8 BUrlG nicht greifen dürfte. Es bleibt – wie so oft in der Juristerei und insbesondere im Arbeitsrecht – eine Einzelfallentscheidung. Die kräftezehrende Hausrenovierung ohne Gegenleistung  kann der Arbeitgeber hingegen nicht untersagen, obwohl der Arbeitnehmer danach eher erschöpft als erholt an den Arbeitsplatz zurückkehren wird. Dem Arbeitnehmer bleibt allerdings – jenseits von unbezahltem Sonderurlaub – auch keine andere Möglichkeit, als derartige Großprojekte  in den Urlaub zu legen.

Wer bestimmt eigentlich über die zeitliche Lage des Urlaubs?

Das Ferienziel ist ausgewählt, die beste Reisezeit dafür bestimmt, entsprechend wird der Urlaub beantragt, aber handelt es sich bei Urlaub überhaupt um ein arbeitnehmerseitiges Wunschkonzert? Nein, nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut des Bundesurlaubsgesetzes sind zeitliche Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zunächst einmal nur „zu berücksichtigen“. Abgestellt wird nach dem Gesetz auf dringende betriebliche Belange und auch das Zusammenspiel der Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer. in der Praxis und auch der Rechtsprechung allerdings ist der Stellenwert des persönliches Interesses des Arbeitnehmers gegenüber den betrieblichen Belangen deutlich höher als der Gesetzeswortlaut es vermuten lässt. Insbesondere Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern haben gute Chancen, ihren Wunschurlaub in zeitlicher Hinsicht auch umgesetzt zu bekommen. Eine Selbstbeurlaubung ist übrigens überhaupt keine gute Idee und kann mit einer fristlosen Kündigung enden. Bei Ablehnung eines Urlaubsantrages sollte vielmehr mit dem Arbeitgeber das Gespräch gesucht werden und wenn dieses Vorgehen ungeeignet ist oder keinen Erfolg hatte, ist eine Entscheidung im Klageweg — oder bei Eilanliegen per einstweiliger Verfügung — herbeizuführen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht wird Ihnen eine realistische Einschätzung geben können, ob ihr persönliches Anliegen betriebliche Aspekte überragen dürfte.

Erkrankung im Urlaub

Der warme Sand an den Füßen, das Meeresrauschen in den Ohren, die Sonnenbrille auf der Nase – endlich Urlaub. Auf dem Weg ins Meer aber wird die Sandkuhle übersehen, der Fußknöchel gerät in die Schieflage und plötzlich ist der Urlaub gar kein Urlaub mehr. Das Krankenhaus im Ausland ist noch weniger schön als zu Hause und der geschiente Fuß zeigt einem auch nach Verlassen der Ärzte, dass Schwimmen, Ausflüge und Städteerkundung jetzt nicht mehr auf dem Programm stehen. Kann dieser Zustand den vom Bundesurlaubsgesetz vorgegebenen Erholungszweck überhaupt noch erfüllen?

In § 9 BUrlG ist hierzu Folgendes geregelt: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

In diesem einen Satz ist mehr an Regelung enthalten als es auf den ersten Blick erscheint. Zunächst einmal muss eine Erkrankung beim Arbeitnehmer vorliegen. In der Gesetzeslandschaft des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes ist der Begriff der Krankheit nicht definiert, im medizinischen Sinn und damit im Sinne des Gesetzes ist eine Krankheit dann anzunehmen, wenn ein regelwidriger Körper- und Geisteszustand vorliegt (BAG-Entscheidung vom 26.07.1989). Nicht jede Krankheit aber führt zur Arbeitsunfähigkeit, diese liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil der Genesungsprozess verhindert oder verzögert wird. Auf den angesprochenen und angebrochenen Knöchel vom Strand bezogen, dürfte eine erhebliche Einschränkung unstreitig sein. Die Einordnung der Arbeitsunfähigkeit hängt jedoch tatsächlich davon ab, in welcher Position der betroffene Arbeitnehmer tätig ist. Bei einem Kellner dürfte die laufende Arbeit unmöglich sein, einem größtenteils sitzenden Sachbearbeiter hingegen könnte das Sitzen mit Fußschiene wohl (eher) zugemutet werden.

Und wenn Erholung trotzdem möglich ist?

Baden geht nicht mehr, aber nach dem ersten Schock über Bruch und Krankenhaus im Urlaub funktioniert die Erholung auf der Liege am Strand doch ganz gut und der Urlaub kann fortgesetzt werden. Gibt es auch bei Erholungsfähigkeit einen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs wegen arbeitsunfähiger Erkrankung?  Ja, es kommt hierbei ausschließlich auf die Frage der krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung an. Der entscheidende Punkt, der kritisch zu hinterfragen ist, ist daher die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit.

Als weitere Voraussetzung für die Nachgewährung des Urlaubs benennt § 9 Bundesurlaubsgesetz die Vorlage eines ärztlichen Attestes über Dauer und Lage der Krankheit. Den Arbeitnehmer trifft damit die Verpflichtung, seine Erkrankung ordnungsgemäß auch im Ausland dokumentieren zu lassen, aber gleichzeitig auch die Entscheidung, ob er die Erkrankung überhaupt geltend macht und die Nachgewährung des Urlaubs einfordert. Interessant kann diese Überlegung bei selbstverschuldeter Erkrankung sein, in diesem Falle besteht nämlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Jobwechsel als Chance für Doppelurlaub?

Urlaub beim Altarbeitgeber abgreifen und dann gleich beim neuen Arbeitgeber hinterher? Genau das will der Gesetzgeber verhindern und regelt diesen Umstand in § 6 Bundesurlaubsgesetz. Hieraus ergibt sich zum einen der Wegfall der Ansprüche durch Urlaubsgewährung beim früheren Arbeitgeber und zum anderen auch dessen Verpflichtung zur Erstellung einer Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub. In der Praxis wird diese Verpflichtung nur in den seltensten Fällen erfüllt, Urlaubsbescheinigungen von Arbeitgebern haben Seltenheitswert.

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung – Geld ist Geld?

Hinter dem Urlaubsentgelt verbirgt sich die Gehaltszahlung während des Urlaubs; der Arbeitgeber ist nach dem Bundesurlaubsgesetz unabänderbar verpflichtet, die Vergütung fortzuzahlen. Die Höhe des Urlaubsentgeltes berechnet sich nach dem Verdienst der letzten 13 Wochen vor Antritt des Urlaubs. Genau wie bei Feiertagen schuldet der Arbeitgeber die volle Vergütung und darf nicht irgendwelche Kürzungen vornehmen.

Beim Urlaubsgeld verhält es sich genau anders, denn hierbei handelt es sich um eine betriebliche Sonderzahlung, auf die nur bei Bestehen einer gesonderten Regelung an Anspruch besteht. Geregelt kann die Zahlung von Urlaubsgeld im Arbeits- oder Tarifvertrag sein, in einer Betriebsvereinbarung sein. Als weitere Anspruchsgrundlage kommt die sogenannte betriebliche Übung in Betracht, ein arbeitsrechtliches Instrument, das Laien gern als Gewohnheitsrecht bezeichnen. Bei fortgesetzter Leistung durch den Arbeitgeber kann sich ein Anspruch auf die Leistung aufgrund des aufgebauten Vertrauens auf die zukünftige Zahlung ergeben.

Auch aus Gesichtspunkten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes kann ein Arbeitnehmer die Zahlung von Urlaubsgeld verlangen — einzelne Arbeitnehmer dürfen nicht grundlos von derartigen Zahlungen ausgenommen und damit benachteiligt werden. Bei Unsicherheit über einen Zahlungsanspruch von Urlaubsgeld sollte ein kundiger Rechtsanwalt, bestenfalls ein Fachanwalt für Arbeitsrecht um Rat gefragt werden. Selbst die Kosten einer vollen Erstberatung dürften im Zweifelsfalle deutlich unterhalb der Ferientaler liegen.

Die Urlaubsabgeltung ist ihrer Natur nach ein Entschädigungsanspruch — er entsteht, wenn der Urlaub „in natura“, d.h. Urlaub als Urlaub, nicht genommen werden kann. Diese Ausnahmesituation sieht § 7 Abs. 4 BUrlG dann erfüllt, wenn der der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. In diesem Falle wird statt der Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung der Anspruch abgegolten, also in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

Erholung brauche ich nicht, dafür aber eine Finanzspritze?

Der Gesetzgeber will den Grundsatz „Urlaub hat der Erholung zu dienen“ durchgesetzt sehen, Urlaub soll der Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers dienen, daher sieht das Bundesurlaubsgesetz einen Vorrang des Urlaubs in Natur gegenüber einer Abgeltung vor. Hintergrund ist hier der Schutz der Gesundheit des Einzelnen, aber auch der Schutz der Gemeinschaft. Ein Arbeitnehmer, der sich über Jahren hinweg von seiner Arbeitsbelastung nicht erholt (und stattdessen nur durch Urlaubsabgeltung seinen Kontostand aufbessert), dauerhaft erkrankt und im Zuge dessen auf Krankenkasse, Rentenversicherungsträger etc. zugreifen muss, wäre eine erhebliche Belastung der Versichertengemeinschaft.

Kommentare und Antworten

×

Name ist erforderlich!

Geben Sie einen gültigen Namen ein

Gültige E-Mail ist erforderlich!

Gib eine gültige E-Mail Adresse ein

Kommentar ist erforderlich!

* Diese Felder sind erforderlich.

Sei der erste der kommentiert

Die 10 aktuellsten News Artikel

Scanner

Handy am Steuer kann bekanntermaßen teuer werden, aber dass ein Paketbote seinen Scanner nicht verwenden darf, mag eventuell überraschen. Doch genau dies wurde in einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm bestätigt. Anlass für uns, genauer zu beleuchten, was am Steuer, während der Fahrt...

Weiterlesen
Kindererziehung

Elternzeit – darf die eigentlich jeder nehmen? Und wie steht es um eine Teilzeittätigkeit in Elternzeit, gibt es hierfür bestimmte Voraussetzungen? Wie klären Euch auf über Elterngeld und Eltern(teil)zeit und zeigen Euch die im September 2021 anstehenden Veränderungen auf.

Weiterlesen
Mikrofon Icon

Ob Alexa, Siri oder Google, der moderne Anwender nutzt entsprechende Sprachassistenten zur Vereinfachung des täglichen Lebens. Dies kann eine kurze WhatsApp-Nachricht sein, die schneller diktiert als geschrieben ist oder nur die Frage nach dem Wetter, aus manch einem Alltag sind derartige technische...

Weiterlesen
Safety First Picture

Die meisten Unfälle passieren im Haushalt, heißt es. Dass im gefahrengeneigten Arbeitsumfeld nicht ebenso viele Unglücksfälle auftreten, haben wir dem ausgeprägten Arbeitsschutz zu verdanken. Um die Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu reduzieren, gibt es Einiges zu beachten, besonders in...

Weiterlesen
Update

Es ist fast vorbei…jedenfalls das Jahr 2020. Ein Jahr, das uns alle vor bislang unbekannte Herausforderungen stellt und mit Situationen konfrontiert, die wir uns zuvor nicht hätten (alb)träumen lassen. Ganz besonders haben sich die Herausforderungen dieses Jahres auch auf unser Arbeitsleben...

Weiterlesen
Anwalt Facebook