Der Urlaubsklassiker: Geblitzt im Ausland!

Der Urlaubsklassiker: Geblitzt im Ausland!

Was ist zu tun, was zu lassen?

Vor lauter Vorfreude, das Feriendomizil an der Atlantikküste endlich zu erreichen, werden den ausländischen Straßenschilder am Steuer nur wenig Beachtung geschenkt….und dann ist es auch schon passiert: geblitzt! Diese Erfahrung dürfte so mancher schon gemacht haben, schließlich passen Urlaubsstimmung und Radarmessungen so wenig zusammen. Dem geneigten leidenschaftlichen Urlauber wird sicher das Gerücht geläufig sein, dass man ausländische Bußgeldbescheide getrost ignorieren könne, sofern man nicht in absehbarer Zeit wieder in das betroffene Land reisen wolle. Diese „Volksweisheit“ erweist sich jedoch aus rechtlicher Sicht als Halbwahrheit und ist daher mit äußerster Vorsicht zu genießen. Insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien drohen empfindlich höhere Bußgelder als in den heimischen Gefilden.

Im Zuge der Entwicklung und Verbesserung der internationalen Beziehungen innerhalb der EU wurden auch die grenzüberschreitenden Vollstreckungsmöglichkeiten von Bußgeldbescheiden deutlich verbessert und effizienter gestaltet.

So ermöglicht § 87 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in Verbindung mit dem Europäischen Geldsanktionsgesetz (EUGeldG) seit 2010 die internationale Vollstreckung durch die Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußenin deutsches Recht. Das bedeutet im Ergebnis, dass EU-Staaten, die diesen Rahmenbeschluss ebenfalls in ihr nationales Recht umgesetzt haben, per internationalem Rechtshilfeersuchen beim Bundesamt für Justiz ihren „Strafzettel“ sowie dessen Verwaltungskosten vollstrecken können. Lediglich in Kroatien, Italien, Irland und Griechenland ist dies mangels Ratifizierung noch nicht der Fall.

Entwarnung kann allerdings in Bezug auf Länder außerhalb der EU gegeben werden, aus diesen Staaten ist eine Vollstreckung in Deutschland nicht möglich. Auch Androhungen – gleich aus welchem Land –, die Forderung vor einem deutschen Gericht geltend zu machen, sind als harmlos einzuordnen, da allenfalls das Bundesamt für Justiz bei Forderungen von staatlichen ausländischen Gläubigern zuständig sein kann wie das Urteil des Amtsgerichts München vom 30.09.2015 klarstellt.

Wo wird es besonders teuer?

Die teuersten Länder in Europa in puncto Geschwindigkeitsverstöße sind wohl Großbritannien, Österreich, Italien bei Nacht und Frankreich. In England können bei einem Geschwindigkeitsverstoß ab 50 km/h bis zu umgerechnet ca. 3.000 Euro verlangt werden. Bei den Österreichern kostet dieselbe Ordnungswidrigkeit 2.180 Euro, bei den Franzosen 1.500 Euro. In Finnland sowie in der Schweiz hängt es vom Einkommen ab, dort bekommt man 14 bzw. 60 Tagessätze.

Was kann tatsächlich zu Hause noch drohen?

Wenn neben dem Blitzer auch noch die Polizei zur Überwachung der Abläufe vor Ort ist, und den Temposünder herauswinkt, verlagert sich natürlich die Vollstreckungssituation in dem Moment des Geschehens. In diesem Fall besteht grundsätzlich die Verpflichtung, das Bußgeld zu bezahlen, andererseits kann eine Weigerung harte Konsequenzen zur Folge haben, wie etwa die Beschlagnahme des Fahrzeugs und das würde sicher nicht nur den Urlaub nachhaltig belasten.

Im Regelfall wird es sich allerdings auch im Ausland wie gewohnt um eine automatische Blitzanlage handeln. So kann der heimische Briefkasten auch Monate bzw. Jahre nach dem Urlaubsvergnügen mit bösen Überraschungen aufwarten. Vor allem, da die hierzulande bürgerfreundliche Verjährungsfrist von drei Monaten im EU-Ausland selbstverständlich nicht gilt, meist bleiben den ausländischen Behörden ein bis zwei Jahre zur Ausfertigung eines Bußgeldbescheides. Die Verjährung der Verfolgung variiert stark, in Frankreich sind es bei Ordnungswidrigkeiten ein Jahr und bei Verkehrsstraftaten drei Jahre, in Spanien sogar vier Jahre.

Selbst wenn die Vollstreckung in der Heimat unterbleibt, so kann das Kfz-Kennzeichen weiterhin in der Datenbank des jeweiligen EU-Staates gespeichert sein, so dass im Falle eines bereits rechtskräftigen Bußgeldbescheids innerhalb der jeweiligen Verfolgungsverjährungsfrist bei erneuter Einreise im betroffenen Land eine Vollstreckung möglich bleibt, die mit der Zeit aufgrund von Mahnkosten oftmals erheblich teurer ausfällt. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle im Ausland kann schlimmstenfalls sogar auch zu diesem Zeitpunkt noch die Beschlagnahme des Wagens erfolgen. In manchen Ländern kann es sogar bereits am Flughafen bei der Passkontrolle zu einem unangenehmen Erwachen kommen. Auch eine Haftstrafe ist im Extremfall nicht ausgeschlossen.

Die Preisskala der Verkehrsverstöße schwankt je nach Land von Kleinbeträgen bis zum Monatsgehalt. In Schweden kosten 20 km/h über dem Limit etwa mindestens 270 Euro während einem hierzulande nur 35 Euro in Rechnung gestellt werden. Im benachbarten Österreich wird hierauf noch recht milde reagiert, allerdings muss man bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km bis zu 2180 Euro bezahlen. In Großbritannien wären es sogar bis zu 3500 Euro, wobei aktuell natürlich abzuwarten bleibt, was sich hinsichtlich der Vollstreckungsmöglichkeiten aufgrund des Brexits ändert. Hier ist der endgültige Austritt aus der EU momentan europarechtlich zumindest noch nicht endgültig besiegelt.

Die Kosten für Verkehrsverstöße im europäischen Ausland (alle Angaben in Euro gerundet)

Ab wann wird’s ernst?

Im Ernstfall sind folgende Grundregeln zu beachten:

1. Die 70 Euro-Grenze (§ 87 b Abs.3 Nr 2 IRG)

Erreichen das Bußgeld und die Verwaltungskosten zusammen mindestens 70 Euro, besteht grundsätzlich eine Zahlungspflicht, unterhalb dieser Schwelle nicht. Eine Ausnahme hiervon wiederum stellen Vollstreckungsersuchen aus Österreich dar, diese sind schon bei einem Gesamtbetrag von 25 Euro vollstreckbar.

2. Verständliche Sprache

Das Bundesamt für Justiz weist ausländische Ersuchen, die nicht auf Deutsch bzw. in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache verfasst sind, zurück. Zumindest die wesentlichen Informationen müssen diesem Erfordernis entsprechen.

3. Keine Halterhaftung (§ 87 b Abs.3 Nr 9 IRG)

Hat der Betroffene im Ausland erfolglos Einspruch mit der Begründung erhoben, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht das Auto gefahren habe, ist die Vollstreckung unzulässig, wenn er beweisen kann, dass er nicht hinter dem Lenkrad saß.
Dies kann etwa in Frankreich oder den Niederlanden geschehen, da es dort – anders als in Deutschland – auch die Halterhaftung beim Blitzen gibt.

4. Fehlende Rechtsbelehrung (§ 87 b Abs.3 Nr.3 IRG)

Der Bußgeldadressat muss im ausländischen Bußgeldbescheid über das Recht der Anfechtung sowie die Fristen hierfür belehrt werden, andernfalls ist die Verfolgung des Temposünders unzulässig.

Zu schnell im Ausland = Punkte in Flensburg?

Während übermäßige km/h-Zahlen im Ausland den Geldbeutel empfindlich strapazieren können, braucht man sich bei im Ausland kassierten Punkten keine Sorgen zu machen. In Deutschland sind Punkte im deutschen Fahreignungsregister (FAER) nur gültig, wenn sie aus Verstößen auf deutschen Straßen resultieren. Allerdings werden im Ausland durchaus eigenständige Punktekonten geführt, wo auch Punkte von ausländischen „Rasern“ festgehalten werden.

Was gilt bei einem Fahrverbot?

Im Ausland verhängte Fahrverbote gelten ebenfalls nur in dem jeweiligen Ausland. Es gibt zwar ein EU-weites Abkommen über die Vollstreckung des Führerscheinentzugs, das die grenzüberschreitende Vollstreckung von Führerscheinentzügen und Fahrverboten auch in Deutschland ermöglichen würde, dieses wurde jedoch noch nicht von den EU-Mitgliedern ratifiziert.
Deutsche Fahrverbote gemäß § 44 bzw. 69 ff. StGb sowie 25 StVG gelten jedoch natürlich international, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass in aller Regel bereits im Vorfeld der Führerschein abzugeben ist.

Wie ist zu reagieren?

Zunächst wird dem Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorfall zu äußern. Sodann ist bei Erhalt eines vom Bundesamt für Justiz aufgrund des ausländischen Bescheids ergangenen sogenannten Bewilligungsbescheid eine Einspruchsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Im Rahmen des Widerspruchs ist das Bundesamt für Justiz nur für formelle Fehler zuständig und prüft diese im Regelfall bereits vor der Weiterleitung des Schreibens aus dem Ausland. Im Falle eines Einspruchs entscheidet das am Wohnsitz des Betroffenen zuständige Amtsgericht, ob die formellen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen (§ 87 f Abs. 3,4 IRG). Gegen diese Entscheidung kann wiederum die Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht beantragt werden. Möchte man also gegen den eigentlichen Tatvorwurf vorgehen, sollte man sich an einen kundigen Rechtsanwalt mit einer Spezialisierung auf das Verkehrsrecht bzw. Strafrecht wenden, da derartige Einwände nur im Verfahren des jeweiligen EU-Landes hervorgebracht werden können und hier wiederum jeweils unterschiedliche Fristen gelten, die zwingend eingehalten werden müssen.

Wird nicht innerhalb von 14 Tagen gegen den Bescheid vorgegangen, wird dieser rechtskräftig, sodass – wie beim Vollstreckungsverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in Deutschland vollstreckt werden kann und zwar notfalls per Gerichtsvollzieher. Sofern die Forderung rechtmäßig ist, kann es sich sogar lohnen, rasch zu bezahlen, da manche Länder dann üppige Rabatte gewähren. In Spanien wird gar die Hälfte erlassen, wenn man innerhalb von zwanzig Tagen zahlt.

Bußgeldrabatte im Ausland

Noch ein Trost

Trotz der neuen internationalen Vernetzung der Behörden zur Eintreibung von Geldern darf allerdings auch nicht unerwähnt bleiben, dass momentan nur bei deutlich weniger als 10.000 im Ausland begangenen Verkehrsverstößen pro Jahr überhaupt versucht wird, die verhängte Buße auf offiziellem Wege in Deutschland einzutreiben. Hiervon stammt mit etwa 95 Prozent der weit überwiegende Teil der Ersuche aus den Niederlanden. Die übrigen Länder scheinen bisher noch vor dem Informationsaustausch sowie finanziell und zeitlich aufwendigen Übersetzungen zu kapitulieren. Zudem können ausländische Behörden mangels Zugriff auf die deutschen Halterdaten häufig nicht den Adressaten des Bescheids ermitteln. Hinzu kommt, dass das vom Bundesamt für Justiz eingetriebene Geld in Deutschland verbleibt und nicht an den jeweiligen EU-Mitgliedsstaat fließt.

Gibt es bei Bußgeldern außerhalb Europas tatsächlich nichts zu befürchten?

Wie oben bereits erwähnt, können Bußgelder außerhalb der EU grundsätzlich in Deutschland nicht vollstreckt werden. Dennoch erhalten beispielsweise die US-Behörden häufig ihr Geld, indem sie die Beträge den Mietwagenfirmen in Rechnung stellen, welche im Regelfall über die Kreditkartendaten des Verkehrssünders verfügen. Auf diesem Weg erfolgt die Abbuchung vom Kreditkartenkonto. Wer sich dagegen wehren möchte und die Bezahlung verweigert, setzt bei einer späteren Einreise unter Umständen die Versagung der Einreiseerlaubnis aufs Spiel. Aufgrund dieser Befugnis der Behörden säumige Verkehrsschuldner bei der Einreise abzuweisen, sollte man sich genau überlegen, ob man vielleicht nicht doch eines Tages in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückkehren möchte. In diesem Fall wäre es in jedem Fall ratsam die Schulden zu tilgen, um dieses Risiko auszuschließen.
In Australien verhält es sich ähnlich. Dort kann je nach Ermessen der Behörde ein unbezahltes Bußgeld auch in einen Haftbefehl (warrant) umgeändert werden. Dieser unterliegt im Gegensatz zum Bußgeld nicht der Verjährung. Dieser Haftbefehl kann sich selbstverständlich bei der nächsten Einreise negativ auswirken. Durch Bezahlung oder Ermessenentscheidung der Behörde kann der Haftbefehl erlöschen bzw. aufgehoben werden.

Fazit

Zusammenfassend sollte man also auf keinen Fall ein Bußgeldschreiben aus dem Ausland einfach liegen lassen und sich aufgrund der kurzen Einspruchsfrist von zwei Wochen keine Reaktionsmöglichkeiten abschneiden. Im Zweifel sollte immer ein Anwalt konsultiert werden, um zunächst die für den Einzelfall günstigste Lösung zu erfahren.

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