Wenn man sich privat entspannen und zurückziehen möchte, geht das am besten zuhause. Die eigenen vier Wände sind für die meisten Menschen ein ganz persönlicher Ort, an dem man ungestört ist – oder es zumindest sein möchte. Wer Bewohner einer Mietwohnung ist, muss sich jedoch fast immer mit einem gewissen Lärmpegel arrangieren. Das ist allerdings häufig leichter gesagt als getan: Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes fühlt sich jeder dritte Deutsche durch Lärm beeinträchtigt.
Da ein ruhiger Rückzugsort für jeden Menschen wichtig ist, reagiert man naturgemäß besonders empfindlich, wenn dieser geschützte Raum gestört wird. Jedes Geräusch, welches von anderen Bewohnern verursacht wird, lässt deutlich werden, dass fremde Menschen unmittelbar neben uns wohnen. Daher werden oft schon normale Geräusche als belastend empfunden und können für Stress und Ärger sorgen. Spielende Kinder im Hausflur, die Nachbarin, die bevorzugt in High-Heels über das Parkett trippelt, laute Musik aus der WG nebenan – die möglichen Störquellen sind vielfältig und stellen Mieter, besonders in hellhörigen Wohnungen, oft auf eine harte Probe.
Ruhezeiten – worauf muss geachtet werden?
Wichtig ist deshalb die Beachtung der Ruhezeiten. Sind im Mietvertrag oder in der Hausordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen worden, so gelten die allgemeinen Ruhezeiten, die der BGH wie folgt festgelegt hat: Die Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr, sowie die Abendzeit von 20 Uhr bis 7 Uhr ist als Ruhezeit einzuhalten. Zusätzlich ist zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens die Nachtruhe zu beachten. Mieter sollten während dieser Zeit den Geräuschpegel auf Zimmerlautstärke reduzieren. Dies bedeutet, dass Geräusche außerhalb der verschlossenen Wohnung grundsätzlich nicht wahrnehmbar sein dürfen. Da es jedoch nahezu unmöglich ist, eine Wohnung völlig lautlos zu nutzen, müssen Geräusche in einem gewissen Rahmen naturgemäß trotz laufender Ruhezeiten hingenommen werden.
Erst wenn Geräusche in die Nachbarwohnung dringen, die unter Einbeziehung der baulichen Gegebenheiten aufgrund ihrer Lautstärke nicht mehr als normales Wohngeräusch gelten können, ist das Maß der Zimmerlautstärke überschritten.
Auch das Hamburgische Lärmschutzgesetz enthält Regelungen, die von Mietern grundsätzlich einzuhalten sind. So enthält etwa § 1 ein allgemeines Rücksichtnahmegebot, wonach sich jeder so zu verhalten hat, dass erhebliche Belästigungen unbeteiligter Personen durch Geräusche vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.
Welche Geräusche muss man trotz Ruhezeiten dulden?
Trotz im Mietrecht geregelter Ruhezeiten, gibt es Geräuschentwicklungen, die von dieser Regelung ausgenommen sind. Insbesondere Kinderlärm muss auch dann geduldet werden, wenn er während der Ruhezeiten zu den Nachbarn dringt. Auch Geräuschentwicklung beim Baden oder Duschen gelten nicht als Ruhestörung und müssen unter Umständen sogar während der Nachtruhezeit hingenommen werden, etwa, weil ein Nachbar im Schichtdienst arbeitet.
Aber wie steht es in diesem Zusammenhang eigentlich um überlaute Geräusche, die Nachbarn beim Sexualverkehr von sich geben? Geräusche dieser Art sorgen vielfach für eine besonders unangenehme Art der Lärmbelästigung, sind sie doch derart privat, dass man von ihnen bevorzugt gänzlich verschont bleiben möchte. Wie laut darf man sich in dieser Hinsicht also in einer Mietwohnung ausleben und welche Konsequenzen kann überlautes Gestöhne möglicherweise nach sich ziehen?
Sexgeräusche müssen auf Zimmerlautstärke begrenzt werden.
Zahlreiche Gerichtsentscheidungen haben sich bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt. Auf die Klage eines Nachbarn sahen die Richter des Amtsgerichts Warendorf (Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19.08.1997 - 5 C 414/97 - ) im „Stöhnen beim Sexualverkehr und dabei laut ausgestoßenen Yippie-Rufen“ eine unzumutbare Belästigung. Die Mieter seien grundsätzlich verpflichtet, jegliche Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke zu halten. Dies gelte auch für Geräusche, die bei der Ausübung des Sexualverkehrs entstünden.
Durch diese Einschränkung sei auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 GG zu besorgen, wie sie der Beklagte alsbald geltend machen wollte. Dieses Recht findet seine Einschränkung nämlich regelmäßig in den Rechten Dritter. Hierunter fallen nach Ansicht des Gerichts die Rechte eines Nachbarn auf ungestörte Ausübung seines Mietrechts in einem Mehrfamilienhaus.
Ähnlich entschied auch das Amtsgericht Rendsburg in einem Nachbarschaftsstreit um nächtliche Ruhestörungen durch Sexgeräusche (Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 16.12.1994 - 18 (11) C 766-94 ). Hier wurde der Kläger so massiv in seiner nächtlichen Ruhe gestört, dass er bereits gesundheitliche Folgen beanstandete. Nächtliches Stöhnen und Schreien in einer Lautstärke, die anderen Mieter ungestörtes Schlafen regelmäßig unmöglich macht, war dann auch nach Auffassung des Gerichts nicht mehr als sozialadäquater Mietgebrauch anzusehen. Somit waren die Beklagten als Lärmverursacher Störer im Sinne von § 862 BGB und hatten, unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 255.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, weitere Störungen der Nachtruhe zu unterlassen.
Kann Sexlärm zur Wohnungskündigung führen?
Für Aufsehen sorgte im Jahr 2010 auch ein Fall aus dem sächsischen Zwickau. Hier hatte ein junges Paar wiederholt während der Nachtruhe durch lautes Schreien und Stöhnen gestört und erhielt daher schließlich die Wohnungskündigung wegen Lärmbelästigung. Der Deutsche Mieterbund hielt dies für gerechtfertigt. Zwar sei die konkrete Lärmquelle nebensächlich, wer aber wiederholt seine Nachbarn nach 22 Uhr mit lauten Geräuschen störe, müsse nach erfolgloser Abmahnung mit einer Kündigung rechnen.
So entschied auch das Landgericht München (Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2014 - 417 C 17705/13) in einem eher kuriosen Fall aus dem Jahr 2014. Hier hatten Mieter ebenfalls unter den nächtlichen Aktivitäten eines Nachbarn zu leiden. Dieser hatte in seinem Apartment eine Liebesschaukel montiert, die er auch zur Unzeit eifrig nutzte – sehr zum Missfallen der Nachbarn, die in der Folge nicht nur von Sexlärm, sondern auch von lautem Quietschen um den Schlaf gebracht wurden. Wegen Störung der Nachtruhe mahnte die Vermieterin den Mann mehrfach ab und, nachdem dies erfolglos blieb, kündigte ihm schließlich. Da er trotzdem nicht auszog, verklagte sie ihn schließlich auf Räumung der Wohnung und bekam Recht.
Zusammenfassend gilt: Gegenseitige Rücksichtnahme ist das A und O in einem Mietshaus. Auch eine schlechte Schallisolierung ist kein Rechtfertigungsgrund für Störer. Sollte beispielsweise ein Haus ungewöhnlich hellhörig sein, so müssen sich alle Mieter darauf einstellen und bei der Geräuschverursachung besondere Rücksicht üben. Fühlt man sich durch Lärm während der Nachtruhezeit wiederholt gestört, reicht es oftmals schon aus, das Gespräch mit dem betreffenden Nachbarn zu suchen. Zeigt sich eine störende Mietpartei jedoch auch nach wiederholten Hinweisen und Gesprächen uneinsichtig, so wendet man sich am besten an den Vermieter, der den Störenfried abmahnen kann. Hilfreich kann dabei ein Lärmprotokoll sein, in dem die Störungen detailliert dokumentiert werden.
Bemerkungen: