Die Schattenwirtschaft in Deutschland ist zwar auf dem Rückzug, dennoch verliert der Staat laut Schätzungen auch dieses Jahr wieder Milliarden durch Schwarzarbeit. Rund 50 Milliarden Euro Steuern und Sozialabgaben werden dem Fiskus 2017 durch illegale Beschäftigung entgehen – Geschäfte, die über Barzahlung und ohne Rechnung abgewickelt werden, kommen den Staat teuer zu stehen. Insgesamt nimmt die Schwarzarbeit in Deutschland jedoch stetig ab, wie eine Studie des Tübinger Instituts für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) zeigt.
Vor allen Dingen bessere Beschäftigungsmöglichkeiten sorgen dafür, dass weniger Arbeitskraft innerhalb der Schattenwirtschaft zur Verfügung gestellt wird. Wer einen Vollzeitjob hat, muss sich in der Freizeit nicht unbedingt etwas dazuverdienen. Anderseits schaffen steigende Sozialabgaben und der Mindestlohn Anreize zur Schwarzarbeit. Dabei ist Vorsicht geboten, denn: „Unter der Hand“ Geld zu verdienen, ist kein Kavaliersdelikt, sondern bringt die Allgemeinheit um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und wird entsprechend bestraft.
Rechtliche Grauzone - wo fängt Schwarzarbeit an?
Schwarzarbeit gehört in Deutschland zum Alltag. Dass sie verboten ist, wissen die meisten Menschen zwar, aber der Übergang vom noch Erlaubten zur Schwarzarbeit ist nicht immer ganz eindeutig. Das inoffizielle Geldverdienen hat nämlich viele Gesichter und der Nachweis darüber, dass eine Leistung in Schwarzarbeit erbracht wurde und nicht als Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe, lässt sich mitunter nicht einfach erbringen. Springt beispielsweise die Tochter der Nachbarn ab und an als Babysitterin ein, um ihr Taschengeld aufzubessern, so ist dies in den meisten Fällen unbedenklich. Sind hingegen pro Woche feste Termine und eine Vergütung vereinbart worden, kann es sich im konkreten Einzelfall möglicherweise um Schwarzarbeit handeln. Steht der regelmäßige Verdienst im Vordergrund und werden mit der Tätigkeit nachhaltige Gewinne erzielt, dann ist von Schwarzarbeit auszugehen. In jedem Fall liegt Schwarzarbeit immer dann vor, wenn steuerpflichtige Löhne oder Honorare nicht versteuert werden. Erfüllen Arbeitgeber oder versicherungspflichtige Selbstständige ihre behördliche Meldepflicht nicht oder führen ihre Sozialabgaben nicht korrekt ab, ist dies nach § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) ebenfalls als Schwarzarbeit anzusehen. Ob es sich letzten Endes um eine meldepflichtige Tätigkeit handelt oder nicht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist man sich unsicher, sollte man diese Frage in jedem Fall vorab klären, um ein böses Erwachen zu vermeiden.
Illegale Arbeit vor allem auf dem Bau und im Handwerk
Ungefähr jeder zehnte Euro wird in Deutschland illegal kassiert und geht somit am Staat vorbei. Dabei sind bestimmte Branchen weitaus stärker betroffen als andere. Vor allen Dingen im Baugewerbe und Handwerk, aber auch in der Gastronomie und in haushaltsnahen Dienstleistungen stellt Schwarzarbeit ein großes Problem dar.
Gerade die Schwarzarbeit in deutschen Privathaushalten kann lediglich geschätzt werden, da insbesondere in diesem Bereich Kontrollen rechtlich nur sehr schwer durchzuführen sind. Die Wahrscheinlichkeit, entdeckt zu werden, ist deshalb marginal und die Schwarzarbeit somit eine willkommene Möglichkeit, entweder das Einkommen aufzubessern oder besonders günstig Arbeiten im eigenen Haushalt erledigen zu lassen. Zwar können haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden, dennoch sind schätzungsweise 8 von 10 Haushaltshilfen nicht angemeldet.
Auch auf dem Pflegesektor lässt sich dieser Trend in zunehmendem Maße feststellen. Wenn eine ausländische Betreuerin als selbstständige Unternehmerin auftritt, kontrollieren die privaten Auftraggeber in aller Regel nicht, ob sie ihre Einkünfte in der Heimat auch entsprechend versteuert. Die häusliche 24-Stunden-Betreuung von Senioren ist angesichts der geringen Kontrollmöglichkeiten ebenfalls ein weiteres Hauptfeld für Schwarzarbeit. Im Privathaushalt ist ein richterlicher Untersuchungsbeschluss erforderlich, um ein Anstellungsverhältnis zu prüfen.
Welche Konsequenzen drohen?
Bei Schwarzarbeit drohen vielfältige Sanktionen. Je nach Lage des Einzelfalles kommen nicht nur Bußgelder, sondern auch Freiheitsstrafen in Betracht. Bei der Nichtanmeldung von ArbeitnehmerInnen zur Sozialversicherung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu € 25.000 belegt werden kann. Erfolgt die Nichtanmeldung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten droht immerhin noch eine Geldbuße von bis zu € 5.000. Ebenfalls denkbar sind umfangreiche Haftungs- oder Regressansprüche. Sollte sich etwa eine schwarz beschäftigte Haushaltshilfe während der Arbeit verletzen, entsteht ein Schadensersatzanspruch des Unfallversicherungsträgers und der Arbeitgeber wird für die Behandlungskosten zur Kasse gebeten. Zu Bruch gehende Haushaltsgegenstände werden von der Hausratsversicherung nicht gedeckt und auch das Finanzamt kann auf Nachzahlung von Steuern bestehen. Wer schwarz arbeitet, indem er seine Einkünfte dem Finanzamt gegenüber nicht angibt, muss wegen Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren rechnen. Auch wenn es sich auf den ersten Blick lohnen mag, Tätigkeiten unter der Hand auszuführen, sollte man angesichts der drohenden Konsequenzen nicht leichtfertig mit dem Thema Schwarzarbeit umgehen.
Ansprüche bei Schwarzarbeit
Im Bereich der Schwarzarbeit ergeben sich allerdings noch weitere rechtliche Probleme. Denn wie verhält es sich eigentlich, wenn bei der Erbringung einer Dienstleistung gepfuscht wird? Wer Schwarzarbeiter beauftragt, kann bei Pfusch kein Geld zurück verlangen – so entschied der BGH und führte zur Begründung die effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit an.
Umgekehrt können allerdings auch Unternehmer, die bewusst gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, keine Bezahlung für ihre Arbeit verlangen. Denn wer sich bewusst gegen das Recht stellt, der soll sich im Zweifel auch nicht auf selbiges berufen können.
Dieser Grundsatz gilt übrigens in gleicher Weise, wenn die Abrede „ohne-Rechnung“ erst im Nachhinein getroffen wird. Wird ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich so abgeändert, dass er nunmehr von einem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird, bestehen auch in diesen Fällen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, also weder Mängel- oder Rückzahlungsansprüche des Bestellers, noch Zahlungsansprüche des Unternehmers.
Es ist anzunehmen, dass die Schattenwirtschaft in den nächsten Jahren bei gleichbleibend guter Wirtschaftslage auch in den nächsten Jahren weiterhin abnehmen wird. Allerdings nur bis zu einer bestimmten Grenze. Unabhängig von steuerlichen Anreizen oder Beschäftigungsmodellen wird es weiterhin schwarze oder illegale Beschäftigungsformen geben. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich daher, im Zweifel einen Anwalt zu konsultieren – wir stehen Ihnen gerne bei allen Fragen rund um dieses Thema zur Seite.
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