Kuriose Stories für den Glühweinstand

Ein Gefängnisausflug ins Bordell, ein Herz für Durchfallraser und ein Feuerwerk im Dixi: Pünktlich zur Weihnachtszeit wird es wieder geselliger am Glühweinstand auf dem Weihnachtsmarkt, der betrieblichen Weihnachtsfeier oder daheim beim Festessen mit der Familie. Da erzählt man sich gerne lustige Geschichtchen und absurd anmutende Anekdoten, auch Juristen wissen solche zu berichten, denn besonders in der Juristerei gilt: Es gibt nichts, was es nicht gibt! Dieser Beitrag widmet sich einigen dieser unterhaltsamen Fälle aus unseren drei Fachgebieten Strafrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht, um das Repertoire an „Stories“ für die besinnliche Jahreszeit etwas aufzustocken.

„Fest der Triebe“ im Strafvollzug?

Besonders großzügig war ein Sozialpädagoge im Umgang mit seinen Häftlingen im Rahmen des Modellprojekts „Jugendstrafvollzug in freien Formen“ im Rheinland. Zum Fest der Liebe ermöglichte er drei jungen Strafgefangenen den Besuch eines Bordells. Zum Jahresende begleitete er die drei zu Sylvester dann noch bei einem gemeinsamen feucht-fröhlichen Ausflug in die Kölner Nachtszene, finanziert von den Eltern eines der jugendlichen Gefangenen im sog. freien Vollzug. Weniger überraschend scheint da die Tatsache, dass diesem bunten Treiben seitens des kirchlichen Trägers der Anstalt und des Justizministeriums in Düsseldorf ein Riegel vorgeschoben wurde: die drei Jugendlichen wurden in die normale ganztägige Strafhaft verlegt. Diese doch etwas finsteren Aussichten nahm einer der drei zum Anlass den freien Vollzug zur erfolgreichen Flucht zu nutzen. Bei dieser Gelegenheit sei noch erwähnt: Eine Flucht aus dem Gefängnis ist als solche nicht strafbar und schlägt sich lediglich auf die Chancen aufgrund guter Führung früher aus der Haft entlassen zu werden aus. Unberührt bleiben natürlich häufige Begleittaten bei Ausbrüchen wie etwa Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Geiselnahme.

Ein Weihnachtsbaum für Strafgefangene?

Auf diese Idee kam offenbar auch ein Häftling in Weihnachtsstimmung in seiner Zelle in Berlin (Urt. v. 20.01.2005, Az. Ws 654/04). Weniger großzügig als der Anstaltsmitarbeiter im vorigen Fall zeigte sich jedoch das Kammergericht Berlin und versagte ihm den Tannenbaum. Zu hoch sei die Gefahr, dass in hohlen Ästen oder Stämmen Drogen versteckt werden könnten. Entsprechende Kontrollen seien der Strafvollzugsanstalt wegen des Aufwandes und der Kapazitäten nicht zumutbar. Zudem könne der Nadelbaum in den beheizten Zellen schnell austrocknen, was die Brandgefahr erhöhe. Eine entsprechender Topf für den Baum würde dieser Gefahr zwar begegnen, jedoch könne dann wiederum die Blumenerde als Drogenhort missbraucht werden. Die durch das Nadelgewächs für Christen verkörperte Religionsfreiheit finde da ihre Grenzen, wo die geordnete Unterbringung gefährdet ist und auch schwerwiegende Gefahren für Dritte drohen.

Apropos Liebe..

Die Liebe eines Ehepaars im Ruhrgebiet könnte womöglich ein wenig getrübt sein. Als ein Schichtarbeiter nach der „Maloche“ nach Hause kam, erwischte er seine Ehefrau mit einem anderen Mann im Bett. Außer sich vor Eifersucht und Zorn verprügelte er den Mann. Dieser wiederum erstattete Strafanzeige wegen Körperverletzung. Auf der Anklagebank war der Richter dem betrogenen Mann jedoch wohlgesonnen, er stellte das Verfahren wegen geringer Schuld ein. Dem Opfer treffe die überwiegende Schuld, es sei in besonderem Maße unverfroren und hemmungslos gewesen den „Ehebruch“ während der Schichtarbeit des Ehemannes im Ehebett zu vollziehen.

Blasphemie im 21. Jahrhundert

Mittlerweile gehen die meisten Christen nur noch einmal im Jahr zum heiligen Weihnachtsfest in die Kirche. Mit Blasphemie verbindet man daher eine längst vergangene rückständige Zeit, in der die Kirche eins mit dem Staat war und den gesellschaftlichen Ton angab. Doch bis heute ist Gotteslästerung in unserem Strafgesetzbuch in § 166 StGB mit Strafe bedroht, angewendet wird dieser Straftatbestand in der Gerichtspraxis jedoch äußerst selten. Einem Lehrer aus Nordrhein-Westfalen wurde diese besondere Ehre jedoch zuteil, nachdem er sich Aufkleber mit folgender Aufschrift auf die Rückscheibe seines Autos klebte: "Jesus - 2000 Jahre rumhängen und immer noch kein Krampf!" oder "Wir pilgern mit Martin Luther: Auf nach Rom! Die Papstsau Franz umbringen. Reformation ist geil". Passanten und Nachbarn zeigten ihn dafür an, sodass ihm tatsächlich der Prozess gemacht wurde. Das Amtsgericht Lüdinghausen hielt dies aufgrund diffamierender Wortwahl für eine Überschreitung des Grundrechts der Kunst- und Meinungsfreiheit und somit schützenswerter Kritik und verwarnte den Lehrer mit einem Strafvorbehalt. Sollte er seinen Bewährungsauflagen nicht nachkommen, so muss er eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro bezahlen (Az.: 9 DS 174/15).

Do-it-yourself Zebrastreifen

In Köln hat sich ein künstlerisch begabter Fußgänger selber seine wunschgemäße Verkehrssituation geschaffen, indem er kurzerhand zu Farbtopf und Pinsel griff und einen Zebrastreifen auf die Straße malte. Dieses private Werk fiel jedoch erst auf, als ein Bürger die Behörde per Email darauf hinwies, dass der Zebrastreifen nicht per Schild angekündigt wird und daher oft übersehen werde. Daraufhin stellte das Verkehrsamt fest, dass der nach einer afrikanischen Pferdeart benannte Zebrastreifen nicht aus ihrer „Feder“ stammt. Der Autor konnte freilich nicht ermittelt werden, dennoch empfiehlt es sich nicht selbst auch zum Farbpinsel zu greifen, denn abgesehen von den Gefahren und Unwägbarkeiten für den Straßenverkehr macht man sich auch strafbar. Zwar handelt es sich nicht um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB, da dieses Verbot nur das Entfernen von Verkehrszeichen erfasst (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.04.1991, Az. 2 Ws 8/91). Allerdings liegt eine Amtsanmaßung nach § 132 StGB vor, da ausschließlich Behörden befugt sind Verkehrszeichen in Form von sog. Verwaltungsakten zu erlassen. Eine Amtsanmaßung kann mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden. Eine solche liegt übrigens auch vor, wenn man ein 30 km/h-Schild etwa zu einem 50er-Zonen-Schild verändert.

Auch dem Arbeitsrecht sind bizarre rechtliche Fälle naturgemäß nicht fremd, zumal Auffassungen von Arbeit doch sehr unterschiedlich ausfallen können wie folgende Beispiele veranschaulichen.

Schlafend arbeiten?

Ein Arbeitnehmer war auf seinem Bürostuhl während der Arbeit eingenickt und vom Stuhl gefallen. Wie der Zufall es will, brach er sich bei diesem Sturz auch noch die Nase. Seinem recht kreativen Ansatz die Behandlungskosten von der gesetzlichen Versicherung des Arbeitgebers zu verlangen, folgte das Arbeitsgericht tatsächlich. Wer aufgrund von Überarbeitung am Arbeitsplatz von der Müdigkeit übermannt wird und einschläft, sei auch bei einem Sturz im Schlaf durch den Arbeitgeber versichert. Die Versicherung musste für den kleinen „Power Nap Crash“ aufkommen.

Scheinbar widersprüchlich erscheint vor diesem Hintergrund das Urteil des Verwaltungsgerichts München. Ein Polizist hatte sich beim Toilettengang die Hand an der WC-Tür eingeklemmt. Das Gericht versagte ihm jedoch die Abdeckung seiner Kosten durch die dienstliche Versicherung, die Argumentation klingt etwas seltsam, aber auf dem stillen Örtchen sei man auch bei der Arbeit „Privatmann“. Daher musste er sich auch privat um die finanzielle  Abwicklung seiner Heilbehandlung kümmern (Az. M12K13.1024).

Etwas spektakulärer ging es auf einem Dixi-Klo auf einer Baustelle zu: Ein Gerüstbauer schmiss einem Kollegen Feuerwerkskörper in das mobile WC. Das Arbeitsgericht Krefeld entschied: Auch wenn solche üblen Streiche auf Baustellen üblich seien, dürfe ihm fristlos gekündigt werden, die Verletzungsgefahr und fehlende Fluchtmöglichkeit hätte dem Urheber klar sein müssen (AG Krefeld, Az.: 2 Ca 2010/12).

Gratisurlaub für einen Ausraster

Nicht nur schlafend wird der Arbeitnehmer scheinbar geschützt, auch in ekstatischer Rage stehen ihm die Gerichte zur Seite, zumindest im Fall eines Frankfurter Baumarkmitarbeiters. Dieser hatte an dem Gabelstapler zum Einräumen der Produktregale eigenhändig ein Plexiglasdach als Regenschutz montiert. Als der Sicherheitsbeauftragte diese Montage rügte, geriet der Gabelstaplerfahrer derart in Rage, dass er mehrfach mit seiner Faust gegen ein Eisenschild schlug, um sich abzureagieren. Dadurch brach er sich die Hand, sodass er einige Zeit arbeitsunfähig zuhause bleiben durfte. Das reichte ihm allerdings nicht, er klagte die Fortzahlung seines Lohnes während seines Handbruches ein, die sein Chef ihm versagte – und bekam Recht. Das Hessische Landesarbeitsgericht wertete das zornige Ausflippen und dessen Folgen als Arbeitsunfall und sprach dem Mitarbeiter die sog. Entgeltfortzahlung zu. Grundsätzlich stehe einem Arbeitnehmer die Weiterbezahlung während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit zu, wenn er sich bei der Arbeit selbst verletzt. Etwas anderes gilt nur, wenn er besonders leichtsinnig, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich handelt. Ein solches besonders pflichtwidriges oder absichtliches Verhalten vermochte das Gericht jedoch nicht in den wutbedingten Faustschlägen zu sehen. Vielmehr sei der Betroffene spontan sehr wütend geworden und habe kurzfristig und vorübergehend die Kontrolle verloren. Dies sei nicht zwingend zu billigen, rechtfertige jedoch keine Lohnkürzung (Az.: 4 Sa 617/13).

Silikonbrüste zu gefährlich?

Auch erotische oder ästhetische körperliche Schönheitsoperationen werden im Einzelfall arbeitnehmerrechtlich geschützt: Ihre Silikonbrüste hindern eine 32-jährige Klägerin aus dem „Ruhrpott“ künftig nicht mehr am Bewerbungsverfahren für den Polizeidienst teilzunehmen wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urt. v. 23.11.2016, Az.: 1 K 2166/14) entschied. Laut eingeholtem medizinischem Gutachten liege die Gefahr eines Risses der hochwertigen Implantate etwa im Falle der Gewaltanwendung als Polizistin bei unter 20 Prozent. Daher setzte sich das Gericht über die bundesweite Polizeidienstrichtlinie hinweg, die entsprechende Kandidatinnen für die polizeiliche Arbeit als ungeeignet einstuft.

Auch im Verkehrsrecht kommt es immer wieder zu eher seltsamen rechtlichen Konstellationen, wie der folgende Fall beweist.

Führerschein weg bei Diarrhö?....Nö!

Ein durchfallerkrankter Autofahrer raste bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h zum nächsten Rastplatz, um sein eilbedürftiges Geschäft zu erledigen. Dies brachte ihm eine Verurteilung zu einem Bußgeld und ein einjähriges Fahrverbot ein. Auf das Rechtsmittel des Durchfallfahrers hob das Oberlandesgericht Zweibrücken diese Entscheidung jedoch auf und verwies es zur Neuentscheidung zurück. Das Gericht, das tatsächlich argumentiert hatte, dass man im Sinne der Sicherheit des Straßenverkehrs seine Notdurft im äußersten Falle auch währende der Fahrt verrichten müsse, habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Fahrer nicht allein im Auto gewesen sei. Vielmehr hätte es das Schamgefühl des Fahrzeugführers gegen die drohende Beeinträchtigung des Straßenverkehrs abwägen müssen. So sei vor allem zu prüfen gewesen, ob der Fahrer sich ausschließlich durch die Geschwindigkeitsüberschreitung aus seiner pikanten Situation befreien konnte.

Genug „getankt“, um den „Lappen“ zu behalten

Ein sichtlich betrunken aufgegriffener Autofahrer konnte sich im Nachhinein doch noch zumindest teilweise über seine durchzechte Nacht freuen. Er wurde mit 1,75 Promille von der Polizei schlafend am Steuer vorgefunden während der Motor lief. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 900 Euro und der Entziehung der Fahrerlaubnis hob die nächste Instanz auf, da man nicht ausschließen könne, dass er bei Fahrtantritt Stunden zuvor über 3,75 Promille gehabt hatte, wodurch er im schuldunfähigen Zustand gehandelt hätte. Nach dem bekannten Rechtsgrundsatz in dubio pro reo musste daher zugunsten des Betroffenen eine Schuldunfähigkeit angenommen werden, sodass er seinen Führerschein behalten durfte.

Fahrlässigkeit im „Verkehr“

Zum Schluss noch ein weihnachtlicher Akt der Liebe: Ein Mann im Rheinland hatte die Kerzen eines Adventskranzes angezündet, bevor er ins Schlafzimmer ging, um seine Lebensgefährtin zum Frühstück zu wecken. Von jener wurde er sodann jedoch „aufgehalten“, wie er vor Gericht diskret formulierte. Während die leidenschaftlichen Bettgesellen ihrer Liebe frönten, verursachte der angezündete Adventskranz jedoch unterdessen ein Feuer in der Wohnung, das der Mann durch die weibliche Ablenkung nicht bemerkte. Zur Begleichung des Schadens nahm der Mann seine Hausratsversicherung in Anspruch, erstinstanzlich wurde ihm ein Anspruch jedoch aufgrund seiner „groben Fahrlässigkeit“ gerichtlich versagt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf fasste sich jedoch ein Herz und entschied sich schließlich für die Liebe (Urt. v. 21.09.1999, Az. 4 U 182/98): Zwar sei dem Herren aus objektiver Sicht ein gravierender Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen, indem er den Kranz anzündete und dann unbeaufsichtigt hinterließ, allerdings sei ihm dies in subjektiver Hinsicht nicht vorwerfbar. Durch die körperlichen Reize seiner Partnerin sei ihm jeglicher Gedanke an den Adventskranz entfallen, was nachvollziehbar und nicht in einem Maße vorwerfbar sei, dass man von einem gegenüber einer einfachen Fahrlässigkeit wesentlich weitergehendem Verschulden sprechen könne. Hierbei sei auch nicht von Relevanz, ob die erotische Zweisamkeit 15 Minuten oder eine ganze Stunde angedauert habe. Somit wurde die Versicherung zur Zahlung der Folgen des Brandes zum romantischen Schäferstündchen verpflichtet.

In diesem Sinne: Eine frohe Weihnachtszeit!

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