Fußballfieber am Arbeitsplatz – Wieviel ist erlaubt?

Am 15. Juli erreicht das Fußballfieber der letzten Wochen mit dem Endspiel im Moskauer Luzhniki-Stadion seinen Höhepunkt. Nachdem die deutsche Nationalmannschaft aus dem Rennen ist, wollen wir – weniger emotionsgeladen als es mit Armband, Fahne und Blütenkette noch der Fall wär – einen kritischen Blick darauf werfen, wieviel WM ein Arbeitsverhältnis verträgt. Denn eingefleischte Fußballfans wollen mit Sicherheit auch weiterhin kein Spiel der Meisterschaft verpassen. Da aber viele Spiele schon am frühen Abend beginnen und damit noch in die übliche Arbeitszeit fallen, stellt sich die Frage, wie sich die Fußballleidenschaft mit der Arbeit in Einklang bringen lässt.

Ist Fußball schauen am Arbeitsplatz erlaubt?

Eine schlechte Nachricht für Fußballliebhaber: Ein Spiel während der Arbeit im Fernsehen zu verfolgen, ist nur möglich, wenn es der Arbeitgeber ausdrücklich gestattet. Wer also einen Fußball-Muffel zum Chef hat, kann nicht unbedingt auf dessen Verständnis setzen. Denn schließlich bezahlt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter für die Verrichtung von Arbeit – und nicht, damit sie an die zwei Stunden vor der Mattscheibe kleben.

Ist Radiohören eine Alternative?

Darf man das Spiel wenigstens im Radio hören, wenn man es schon nicht auf dem Fernseher verfolgen kann? Zwar birgt diese Variante sicherlich weniger Ablenkung als die Fernsehübertragung, aber auch hier hat der Arbeitgeber das letzte Wort. Grundsätzlich erlauben viele Vorgesetzte das Radiohören während der Arbeitszeit, aber diese Erlaubnis bezieht sich in der Regel auf das Hören von Musik und nicht das gespannte Mitfiebern während eines Fußballspiels. Wichtig ist weiterhin, dass Kollegen oder Kunden durch das laufende Radio nicht gestört werden dürfen. Es sollte also rechtzeitig vorher abgeklärt werden, ob Radiohören erlaubt ist. Wer trotz Verbot zuhört, riskiert unter Umständen eine Abmahnung.

Was ist mit dem Internet?

Etwas hoffnungsvoller gestaltet sich die Lage, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung während der Arbeitszeit gestattet hat. Dann hat man als Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Internet von Zeit zu Zeit den aktuellen Spielstand abzufragen. Ein komplettes Spiel über den Liveticker zu verfolgen, wäre von dieser Erlaubnis allerdings nicht umfasst.

Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob das private Surfen während der Arbeitszeit erlaubt ist oder nicht, sollte man sich durch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber Klarheit verschaffen. Denn damit man als Arbeitnehmer beim privaten Surfen auf der sicheren Seite ist, muss die private Internetnutzung ausdrücklich gestattet worden sein.

Letzte Rettung Smartphone?

Sind private Telefonate während der Arbeitszeit erlaubt, lässt sich der aktuelle Spielstand auch über das Smartphone checken, zumal die Ablenkung in diesem Fall eher gering ist. Man sollte aber darauf achten, dass sich solche Arbeitsunterbrechungen in einem vertretbaren Rahmen halten. Der Hinweis, dass die eigene Produktivität in der Anspannung der Unkenntnis des Spielstandes unweit geringer ist, gewinnt vielleicht ein offenes Ohr beim Arbeitgeber. Rechtlich wird eine derartige Beherrschung jedoch vorausgesetzt werden, aber erfahrungsgemäß fiebert auch die Richterschaft bei derartigen Großereignissen mit…

Kann man für Fußballspiele Urlaub nehmen?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Urlaub zu beantragen, wenn man auf keinen Fall riskieren will, ein Spiel zu verpassen. Zwar ist der Arbeitgeber gehalten, die Wünsche seiner Mitarbeiter nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Aber dennoch besteht – wie sonst auch – kein Anspruch auf Genehmigung des Urlaubs. Hat zum Beispiel schon eine Reihe von Kollegen für das Finalspiel einen Urlaubstag genommen, können die übrigen Arbeitnehmer das Nachsehen haben. Denn aus betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber anordnen, dass zumindest eine gewisse Mindestbesetzung in der Firma verbleibt. Wem das Fußballvergnügen also besonders am Herzen liegt, der sollte sich frühzeitig um seinen Urlaub bemühen und den Chef nicht einen Tag vor dem Spiel mit dem Urlaubsantrag überrumpeln. Eine kurzfristige Rücknahme des Urlaubsantrages wegen eines unerwarteten Meisterschaftsverlaufes kommt aber, genau wie bei jeder anderweitigen Veränderung mit Wegfall der Urlaubsbedarfes, nur bei Zustimmung des Arbeitgebers in Betracht. Die Urlaubsverteilung obliegt dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer.

Krankschreibung als Ausweg?

Fußballfans, die keinen Urlaub mehr bekommen haben, könnten mit dem Gedanken spielen, sich kurzerhand krankschreiben zu lassen, um das Spiel dennoch live mitverfolgen zu können.

Das ist allerdings eine schlechte Idee und besonders dann folgenreich, wenn man riskiert, vom Arbeitgeber oder den Kollegen beim Public Viewing erwischt zu werden, während man eigentlich genesungsfördernd Ruhe suchen sollte. Zwar ist die Tatsache, dass man im Rahmen des Public Viewing ein Fußballspiel verfolgt, noch kein Beweis dafür, dass man eigentlich arbeitsfähig ist und sich die Krankschreibung nur erschwindelt hat, aber der Arbeitgeber wird unter diesen Umständen mit Sicherheit nicht erfreut sein und ggf. weitere Schritte unternehmen. Wenn das auswärtige, lärmende Fußballsehen der Genesung nicht zuträglich war, kann eine Abmahnung oder unter Umständen sogar eine verhaltensbedingte Kündigung die Folge sein.

Früher Feierabend?

Wer pünktlich zum Anpfiff auf dem Sofa sitzen möchte, müsste je nach Arbeits- und Spielzeit für einige Partien früher Feierabend machen. Sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, spricht nichts dagegen, dass der Mitarbeiter entweder die Arbeit früher aufnimmt oder Überstunden abbaut. Wichtig ist auch in diesen Fällen die Absprache mit dem Vorgesetzten.

Ansonsten besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Arbeitspause zu verlängern und dafür später nachzuarbeiten. Auch hier kommt es aber wieder auf das Einverständnis des Arbeitgebers an, denn dieser legt in Ausübung seines Weisungsrechtes Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ebenso fest wie Dauer und zeitliche Lage der Arbeitspausen.

Und wenn der Arbeitgeber das Fußballgucken erlaubt?

Manche Arbeitgeber werden sicherlich auch ein Auge zudrücken – entweder, weil sie selbst Interesse haben oder als Beitrag zum guten Betriebsklima. Aber auch, wenn der Chef einen Fernseher oder einen Beamer aufstellt, damit die Mitarbeiter die Spiele verfolgen können, sollte man Einiges beachten. Zwar besteht bei einer Arbeitsunterbrechung oder verlängerten Pausenzeiten keine Arbeitspflicht, damit einher geht jedoch nicht die Freigabe des Bierkastens…auch hier sollte das Gespräch mit dem Vorgesetzten gesucht und abgeklärt werden, ob alkoholische Getränke gestattet werden oder nicht. Grundsätzlich hat Alkohol am Arbeitsplatz, auch ohne entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers, nichts zu suchen.

Nach dem Spiel zu ausgiebig gefeiert?

Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps – außerhalb der Arbeitszeit kann man dementsprechend uneingeschränkt seiner Fußballleidenschaft nachgehen.

Wer aber nach ausgiebigem Feiern unpünktlich oder alkoholisiert am Arbeitsplatz eintrifft, riskiert eine Abmahnung. Zwar kann es sein, dass der Arbeitgeber während der WM ein Auge zudrückt – darauf verlassen sollte man sich allerdings nicht.

Im Trikot zur Arbeit?

Für manche Fans gehört es während einer WM dazu, Trikot zu tragen. Einen Anspruch darauf, dies auch während der Arbeit tun zu dürfen, gibt es aber nicht. Möglicherweise lässt sich aber auch hier in Abstimmung mit dem Arbeitgeber eine zufriedenstellende Lösung finden. Denkbar wäre zum Beispiel, dass Trikots erlaubt sind, solange keine Kunden anwesend sind.

Wer Missverständnissen und unangenehmen Folgen vorbeugen will, sollte also bei Wünschen und Unklarheiten das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. So lässt sich viel Ärger vermeiden und der Spaß am Sport leidet nicht unter Unstimmigkeiten mit dem Chef oder den Kollegen.

Falls Sie weitere Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht haben oder rechtlichen Beistand benötigen, können Sie sich jederzeit an uns – Dr. Granzin Rechtsanwälte – wenden. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet gerne kompetent zur Seite.

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