Fileharing über Familienanschluss – Eltern haften für ihre Kinder

Filme, Serien oder Musik – die Nutzung digitaler Güter ist allgegenwärtig, aber nicht immer geht es dabei auch ganz legal zu. Vor allem das (illegale) Filesharing ist eine häufig genutzte Möglichkeit, um sich kostenlosen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Materialien zu verschaffen. Insbesondere unter Jugendlichen ist diese Art der Weitergabe weit verbreitet, denn sie sind eine attraktive Zielgruppe für mediale Neuerscheinungen und pflegen zudem häufig einen eher sorglosen Umgang mit den möglichen Folgen ihres Handelns. Das Thema Filesharing beschäftigt die deutsche Justiz schon seit geraumer Zeit, denn im Zusammenhang mit der illegalen Verbreitung von Inhalten stellt sich eine ganze Reihe von Rechtsproblemen. Ein Urteil des BGH aus dem letzten Jahr hat besondere Aufmerksamkeit erregt: Es ging um die Haftung für eine über den Familienanschluss begangene Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. Kritiker der Entscheidung befürchten, das ergangene Urteil nötigt Eltern zukünftig dazu, ihre Kinder zu verpetzen – anderenfalls haften sie selbst. Was genau unter Filesharing zu verstehen ist und was Gegenstand der Entscheidung war, erläutern wir im folgenden Beitrag.

 

Filesharing – Was ist das eigentlich?

 

Mit dem Begriff des Filesharings wird die Weitergabe von Dateien über ein sogenanntes Peer-to-Peer-Netzwerk beschrieben, die in der Praxis zumeist mit dem gleichzeitigen Download derselben Dateien verbunden ist. Der Nutzer erstellt durch den Download eine identische Kopie der Dateien auf seinem Rechner. Solange es sich um eine Kopie für rein private Zwecke bzw. den eigenen Gebrauch handelt, ist dies grundsätzlich legal. Das gilt aber auch nur dann, wenn die Vorlage nicht ihrerseits auf rechtswidrige Weise öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Diese Bedingung ist beim Filesharing häufig nicht erfüllt. Besonders bei Neuerscheinungen, wie etwa gerade erst angelaufenen oder veröffentlichten Filmen, dürfte die Rechtswidrigkeit der Zugänglichmachung regelmäßig auf der Hand liegen.

 

Schwerwiegender als der Download ist für den jeweiligen Rechtsinhaber jedoch der gleichzeitige Upload der Dateien. Hierbei werden Fragmente der Datei(en) anderen Nutzern der Filesharing-Plattform zum Download angeboten, sobald sie auf der Festplatte des Nutzers gespeichert sind. Potentiell ist dies mit hohen Umsatzeinbußen für die jeweiligen Rechteinhaber verbunden. In diesem Vorgang ist eine öffentliche Zugänglichmachung zu sehen, die einen Verstoß gegen die §§ 19a, 15 Abs. 2 Nr. 2 Urhebergesetz (UrhG) darstellt. Gegen solche Verstöße wird oftmals rigoros vorgegangen, einige sogenannte „Abmahnkanzleien“ haben sich sogar darauf spezialisiert.

 

[caption id="attachment_3457" align="aligncenter" width="1000"] MK photograp55 / shutterstock[/caption]

 

Wie ist die Rechtslage?

 

Häufig ergeben sich beim Filesharing Probleme, wenn es um die Ermittlung des Täters geht. Grundsätzlich haftet derjenige, der die fraglichen Dateien über seine Internetverbindung öffentlich zugänglich gemacht hat. Rechteinhaber können die Herausgabe von IP-Adressen, über die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, vom Internetprovider verlangen. Damit lässt sich zwar ermitteln, über welchen Anschluss die Tat begangen wurde, aber nicht, welche Person den Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt genutzt hat. Problematisch ist dies besonders dann, wenn die IP-Adresse zu einem Anschluss führt, auf den mehrere Personen zugreifen können.

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht. Um diesen vor unangemessenen Haftungsrisiken zu schützen, ist die Vermutung widerleglich. Das bedeutet, dass dem Anschlussinhaber die Möglichkeit bleibt, die ihn betreffende Vermutung zu widerlegen, wenn er seine Täterschaft bestreitet. Im Wege der sogenannten sekundären Darlegungslast ist es dann an ihm, tatsächliche Umstände zu seiner Entlastung vorzutragen.

 

Die „Loud-Entscheidung“ des BGH

 

Der umstrittenen Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, der ziemlich typisch für den Themenkomplex des Filesharings ist. Ein Elternpaar wurde von einem klagenden Tonträgerhersteller auf Schadensersatz in Höhe von 2.500€ sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379, 80€ in Anspruch genommen, weil es im Januar 2011 einen Musiktitel von der Sängerin Rihanna über ihren Internetanschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben sollte. Der Titel des Albums („Loud“) gab der Entscheidung übrigens ihren Nahmen. Das Paar bestritt allerdings, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und verwiesen darauf, dass außer ihnen selbst auch noch ihre drei volljährigen Kinder im Haus gewohnt hätten. Jedes von ihnen hätte zum Tatzeitpunkt einen eigenen Rechner besessen und über den WLAN-Router Zugang zum Internet gehabt. Zusätzlich hatten die Beklagten im Verfahren erklärt, ihnen wäre bekannt, welches ihrer drei Kinder für den Upload verantwortlich gewesen sei. Sie weigerten sich allerdings unter Berufung auf ihr Recht auf Ehe und Familie, den Namen des Kindes preiszugeben.

 

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München hatten die Eltern dazu verurteilt, dem Kläger Schadensersatz zu leisten sowie die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Der BGH hatte die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er sah die Täterschaftsvermutung gegen das Ehepaar als nicht widerlegt an und erkannte daher in letzter Instanz auf die Haftung der Beklagten. Nach Ansicht des Gerichts waren die Eltern gehalten, den Namen des Kindes anzugeben, das sich zu der Tat bekannt hatte, um damit ihrer sekundären Darlegungslast nachzukommen.

 

[caption id="attachment_3458" align="aligncenter" width="1000"] Robert Kneschke / shutterstock[/caption]

 

Sippenhaft beim Filesharing?

 

Die Verurteilung der Eltern zur täterschaftlichen Haftung wirkt auf den ersten Blick überraschend. Immerhin hatten sie ja „zugegeben“, dass eines ihrer Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen hatte – die Richtigkeit dieser Aussage einmal unterstellt, würden sie damit als Täter ausscheiden. Da aber die Kinder der Beklagten sämtlich von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten, blieben die Eltern bezüglich deren Zugriffsmöglichkeiten zum Tatzeitpunkt beweisfällig. Damit blieb zu ihrer Verteidigung lediglich die Behauptung bestehen, dass eines ihrer Kinder der Täter sei. Fraglich war also, ob die Eltern im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch den Namen des Kindes hätten nennen müssen. Da die Grundrechte des Klägers in diesem Fall nach Ansicht des Gerichts schwerer wogen als das Grundrecht der Beklagten auf Schutz von Ehe und Familie, hätte das Elternpaar den Namen des Kindes offenbaren müssen – oder sich damit abfinden, dass sie selbst für die begangene Urheberrechtsverletzung haften.

 

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold?

 

Kennt der beklagte Anschlussinhaber also den tatsächlichen Täter, bleiben ihm zwei Handlungsalternativen. Entweder er benennt den Verantwortlichen, der dann wiederum die rechtlichen Folgen zu tragen hätte, oder aber er macht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, dass ihm als Anschlussinhaber zum Schutz der familiären Beziehungen zusteht. In diesem Fall müsste er dann aber auch die aus diesem Verzicht resultierenden nachteiligen Folgen tragen, sprich: Er haftet selbst.

 

Sollten Sie rechtlichen Beistand bei Fragen rund um das Thema Filesharing und Abmahnungen benötigen, stehen wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – Ihnen gerne jederzeit zur Seite.

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