Festivalzeit – Festnahmezeit

Festivalzeit – Festnahmezeit

Sommer, Sonne, Festival – die Hochsommerwochen stehen für Musikliebhaber ganz im Zeichen des ausgelassenen Feierns. Das bedeutet jede Menge Spaß, Urlaub für die Seele und für denen einen oder anderen auch mal das zu nehmen, was Mami und Papi gar nicht gut finden. Zahlreiche Festival-Besucher nehmen es mit verbotenen Substanzen nicht allzu genau – schließlich können Drogen das Erlebnis noch intensiver machen. Doch für wen Festivals und das High auf jeden Fall zusammengehören, der sollte sich vorher genau informieren und Vorsicht walten lassen. Und wer an seiner Fahrerlaubnis hängt und diese nicht für ein paar berauschte Stunden riskieren möchte, lässt die Finger am besten ganz von Drogen.

Harte Drogen: Einmaliger Konsum reicht aus

Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, wie etwa Amphetamine oder Kokain, schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus – und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln auch tatsächlich geführt worden ist. Welche Betäubungsmittel in die Kategorie der „harten Drogen“ fallen, ist Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) zu entnehmen.

Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf gut deutsch: Der „Lappen“ ist dann weg.

Wer also tage- und nächtelang durchtanzen will und dafür zu Amphetaminen wie beispielsweise MDMA greift, riskiert seinen Führerschein auch dann, wenn er gar nicht vorhatte, sich unter Drogeneinfluss dann auch noch ans Steuer zu setzen.

Denn schon bei einmaligen Drogenkonsum ohne Verkehrsbezug droht der Verlust der Fahrerlaubnis. Diese sehr strenge Regelung ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des BtMG begründet. Der umfassende Eignungsausschluss beruht also auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle. Auch ohne Rausch am Steuer gefährden harte Drogen den Straßenverkehr – jederzeit.

Und beim Konsum von Cannabis?

Während regelmäßig schon der einmalige Konsum harter Drogen die Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt, ist die Sache bei Cannabis etwas komplizierter. Besonders auf Festivals ist Cannabis sehr beliebt und kaum jemand, der bei einer solchen Gelegenheit mal an einem Joint zieht, würde mit schwerwiegenden Folgen rechnen. In Bezug auf die Fahrerlaubnis ist der Konsum von Cannabis jedoch alles andere als harmlos.

Unterschieden werden im Groben zunächst zwei Fallkonstellationen:

Zum einen die Fälle, bei denen aufgrund festgestellter Tatsachen der Eignungsausschluss ohne Weiteres angenommen werden kann. Hier ist dann der Verlust der Fahrerlaubnis die Folge.

Zum anderen gibt es aber noch Fälle, in denen die Ungeeignetheit nicht erwiesen ist, aber festgestellte Tatsachen zumindest zu Bedenken dahingehend führen, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Denn nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist nicht nur der zum Führen von KFZ ungeeignet, der aktuell unter Drogeneinfluss steht, sondern auch der, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass er unter Einfluss entsprechender Substanzen ein Fahrzeug führen wird. Genaueres bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV in Verbindung mit der Anlage 4 der Verordnung ("Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen").

Regelmäßig oder gelegentlich?

Regelmäßiger Cannabiskonsum schließt die Fahreignung also aus, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssten. Er liegt vor, wenn Cannabis täglich oder so gut wie täglich eingenommen wird. Regelmäßiger Konsum kann auch dann angenommen werden, wenn er nur über einen kurzen Zeitraum erfolgt. Allein aus dem Besitz von Cannabis lässt sich aber nicht auf einen regelmäßigen Konsum schließen. Ist die Fahrerlaubnis wegen Cannabismissbrauchs erst einmal weg, so kann sie nur dann wiedererlangt werden, wenn der Nachweis über eine einjährige Abstinenz vorliegt. Dabei kann nur die berühmt-berüchtigte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) den Nachweis erbringen, dass keine Abhängigkeit besteht.

Beim nur gelegentlichen Cannabiskonsum müssen allerdings (anders als bei harten Drogen) weitere "problematische" Verhaltensweisen hinzutreten. Ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen ist ein gelegentlicher Cannabis-Konsument, wenn zusätzlich zum Konsum

  • Der Betroffene zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen kann (sogenanntes fehlendes Trennungsvermögen)
  • Der zusätzliche Gebrauch von Alkohol vorliegt
  • Zusätzlicher Gebrauch von anderen psychoaktiv wirkenden Substanzen vorliegt
  • Eine Störung der Persönlichkeit vorliegt oder
  • Ein Kontrollverlust vorliegt.

Ist eine dieser Voraussetzungen zusätzlich zum gelegentlichen Konsum gegeben, so ist auch in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Was „gelegentlich“ bedeutet, ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung übrigens nicht explizit geregelt. Teilweise wurde von Gerichten schon der einmalige Konsum als gelegentlicher Konsum eingestuft, wobei dies schon dem allgemeinen Sprachgebrauch widerspricht. Gelegentlich wäre ein Konsum wohl jedenfalls dann, wenn er zwar nicht regelmäßig oder gar täglich, aber häufiger als einmal stattgefunden hat.

Und bei Zweifeln an der Eignung?

Der einmalige Konsum von Cannabis oder der gelegentliche Konsum ohne eine der oben aufgeführten zusätzlichen Voraussetzungen führt also nicht zwangsläufig zur Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kfz. In solchen Fällen können aber dennoch Bedenken hinsichtlich der Eignung entstehen.

Wer sich also ein bisschen Gras besorgt, um die Festival-Tage aufregender zu machen, handelt sich damit womöglich eine ganze Menge Ärger ein. Denn auch wer mit nur minimalen Mengen erwischt wird und deshalb in aller Regel strafrechtlich nicht belangt werden wird, könnte unliebsame Post von der Fahrerlaubnisbehörde bekommen. Denn nach § 14 I Nr. 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des BtMG widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Die Beibringung eines solchen ärztlichen Gutachtens (das übrigens schnell mehrere Hundert Euro kostet) kann nach § 14 I Nr. 2 auch angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass beim Inhaber einer Fahrerlaubnis eine „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes“ vorliegt. Rein vom Wortlaut würde auch ein einmaliger Konsum unter diese Vorschrift fallen. In Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf diese Anordnung aber nur dann erfolgen, wenn weitere Tatsachen vorliegen, die Eignungszweifel begründen können. Liegen zum Beispiel weitere Anhaltspunkte für einen gelegentlichen Konsum vor oder dafür, dass ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Straßenverkehr vorliegt, kann die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verhältnismäßig sein.

Abends ein Joint und mittags nach Hause?

Auf keinen Fall sollte man sich dazu hinreißen lassen, sich kurze Zeit nach dem Konsum von Cannabis ans Steuer zu setzen. Abends noch einen Joint zu rauchen und dann am nächsten Tag gegen Mittag nach Hause zu fahren, ist eine denkbar schlechte Idee. Denn das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens ist nachgewiesen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von mindestens 1 ng/ml am Straßenverkehr teilnimmt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die nachgewiesene THC-Konzentration auf einem aktiven oder passiven Konsum von Cannabis beruht.

Wer seinen Führerschein also nicht für ein paar hemmunglose Tage in Gefahr bringen möchte, sollte sich auch auf Festivals von Drogen fernhalten. Falls Sie allerdings schon unvorsichtig waren und in Fragen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtlichen Rat oder Beistand benötigen, stehen wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – Ihnen jederzeit zur Seite.

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