Dienstwagen – Wissenswertes rund ums Lenkrad

Dienstwagen

Die Deutschen mögen ihr Auto – angesichts dessen überrascht es nicht, dass sich der Dienstwagen in zahlreichen Branchen großer Beliebtheit erfreut. Gerade für Mitarbeiter in gehobener Position ist er ein geschätztes Statussymbol und viele Unternehmen nutzen den Dienstwagen auch als zusätzlichen Anreiz für ihre Mitarbeiter.

Aber wer hat eigentlich Anspruch auf einen Dienstwagen, wie und wann kann ein Dienstwagen wieder entzogen werden und wer haftet im Schadensfall? Diese und weitere Fragen rund um das Thema Dienstwagen wollen wir im heutigen Beitrag klären.

Was versteht man unter einem Dienstwagen?

Unter einem Dienst- oder Firmenwagen versteht man ein Kraftfahrzeug, das im Eigentum des Arbeitgebers steht oder von diesem geleast wird und einem Arbeitnehmer zum ständigen Gebrauch zugewiesen ist.

 

Stellt der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, so soll dies in erster Linie den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die ihm übertragenen Aufgaben mithilfe des ständig verfügbaren Fahrzeugs zu erledigen. Aber nicht nur Außendienstmitarbeiter oder andere Beschäftigte, die häufig beruflich unterwegs sind, kommen in den Genuss eines Dienstwagens.

Auch private Nutzung des Dienstwagens?

In der Regel wird der Dienstwagen auch für die unentgeltliche private Nutzung bereitgestellt. Das klingt zunächst verlockend: Die Firma trägt die Kosten und der Arbeitnehmer bekommt einen Wagen, den er auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit für seine privaten Zwecke einsetzen kann. Das ist besonders reizvoll, wenn es sich noch dazu um ein schickes Modell handelt, das man sich rein privat vielleicht eher nicht leisten würde. Allerdings stellt diese Möglichkeit der Privatnutzung einen geldwerten Vorteil dar und unterliegt damit grundsätzlich der Lohnsteuer. Wer also einen Dienstwagen hat und diesen auch privat nutzen darf, muss dies in die Steuerberechnung miteinbeziehen.

Wie wird der Dienstwagen versteuert?

Bei der Entscheidung darüber, wie der geldwerte Vorteil berechnet wird, haben Dienstwagenfahrer zwei Möglichkeiten:

Die erste Möglichkeit ist die sogenannte „Ein-Prozent-Pauschale“. Pro Kalendermonat wird der geldwerte Vorteil auf ein Prozent des Fahrzeuglistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt. Der so errechnete Betrag wird dann zum monatlichen Lohn addiert und erhöht so den Gesamtbetrag für die Berechnung der Lohnsteuer.

Falls sich der Arbeitnehmer durch Zuzahlungen an den Kosten für die private Nutzung beteiligt, kann dies den Wert des geldwerten Vorteils übrigens mindern.

Die zweite Möglichkeit des sogenannten „Einzelnachweises“ ist deutlich arbeitsaufwändiger und lohnt sich für Arbeitnehmer nur in den Fällen, in denen das Firmenfahrzeug überwiegend dienstlich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung wird hier berechnet, indem jede Fahrt mittels eines Fahrtenbuchs protokolliert wird. Erfasst werden dabei das Datum, der Kilometerstand am Anfang und Ende der Fahrt, sowie das Fahrtziel bzw. der Zweck der Fahrt.

Anspruch auf einen Dienstwagen

Nicht nur die ausgeübte Position im Unternehmen spielt eine Rolle für die Frage der Freigabe eines Dienstwagens, sondern auch die Branchenüblichkeit.

Wer in der Baubranche tätig ist, hat die größten Chancen auf einen Firmenwagen – circa 25 % aller Angestellten in dieser Branche bekommen einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt.

Die Frage, ob einem bestimmten Mitarbeiter ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden soll, ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. Größere Unternehmen verfügen meist über eigene Dienstwagenregelungen, die einen etwaigen Anspruch sowie die Bedingungen abschließend regeln.

Dienstwagen unter Freiwilligkeitsvorbehalt?

Unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt versteht man eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder auch eine Erklärung gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer, nach der auf eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers kein Anspruch besteht. Damit möchte der Arbeitgeber verhindern, dass bestimmte Leistungen – hier also der Anspruch auf unentgeltliche Stellung eines Dienstwagens – zu einem festen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses werden und künftig nicht mehr einseitig beseitigt werden können.

Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt ist im Hinblick auf die Dienstwagenberechtigung bzw. die Möglichkeit der unentgeltlichen privaten Nutzung jedenfalls dann unzulässig, wenn er dem Arbeitnehmer in Form einer formularvertraglichen Klausel einseitig gestellt wird. Eine solche Klausel wäre als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) nach den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu kontrollieren und hielte einer entsprechenden Inhaltskontrolle nicht stand, da er insoweit als unklare Regelung anzusehen wäre.

Vorbehalt des Widerrufs bei Dienstwagen?

Eine Regelung, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, jederzeit und ohne besonderen Grund die Dienstwagenberechtigung oder die Möglichkeit der unentgeltlichen Privatnutzung zu widerrufen, ist unzulässig. Da die Stellung eines Dienstwagens als Sachleistung neben den Arbeitslohn tritt, würde dem Arbeitgeber durch einen solchen freien Widerrufsvorbehalt ansonsten die Möglichkeit eröffnet, dem Arbeitnehmer einen Bestandteil seiner laufenden Vergütung zu entziehen.

Grundsätzlich ist es dem Arbeitnehmer jedoch möglich, sich den Widerruf vertraglich vorzubehalten – dabei sind allerdings hohe rechtliche Anforderungen zu beachten. Die zu einem Widerruf berechtigenden Gründe sind schlagwortartig zu benennen. Auf diese Weise soll der Arbeitnehmer nicht nur in die Lage versetzt werden, sich beizeiten auf einen künftigen Widerruf einzustellen, sondern ihm auch erlauben, die Rechtmäßigkeit eines erklärten Widerrufs zu beurteilen.

Zum Widerruf berechtigen können beispielsweise betriebswirtschaftliche Entwicklungen oder ein verändertes Aufgabenprofil, bei dem der Arbeitnehmer nicht mehr auf den Gebrauch eines Dienstwagens angewiesen ist.

Über den Widerruf einer Dienstwagenüberlassung hat demnächst das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden. Ein Arbeitnehmer klagte gegen den Widerruf der Dienstwagenüberlassung, den der Arbeitgeber mit der „schlechten wirtschaftlichen Entwicklung“ begründet hatte. Der Kläger hielt die Widerrufsregelung für unklar und rügt zudem eine Ungleichbehandlung, da bei anderen Mitarbeitern mit gleicher Klausel ein Widerruf unterblieben sei. Es bleibt abzuwarten, wie die Widerrufsausübung im konkreten Fall durch das Gericht beurteilt werden wird.

Wer haftet bei Schäden?

Auch mit einem Dienstwagen kann man in einen Unfall verwickelt werden. Kommt es während der Nutzung durch den Arbeitnehmer – sei sie dienstlich oder privat – zu einem Schaden an dem Dienstwagen oder wird dieser unter Umständen sogar völlig zerstört, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer dafür haften muss.

Hier kommen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sogenannten „innerbetrieblichen Schadensausgleich“ zur Anwendung. Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung des Arbeitnehmers erheblich eingeschränkt. Im Arbeitsverhältnis haftet er bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt die Haftung anteilig nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu beachten ist dabei allerdings, dass den Arbeitgeber die Obliegenheit zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug trifft. Besteht eine solche, fällt im Schadensfall lediglich die Erhöhung der Risikoprämie oder die übliche Selbstbeteiligung ins Gewicht.

Hat der Arbeitgeber hingegen keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, so trifft ihn insoweit ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens. Im Ergebnis haftet der Arbeitnehmer auch in diesem Fall nur im Umfang einer ansonsten üblichen Selbstbeteiligung.

Für Schäden, die der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haftet er dagegen im vollen Umfang.

Sollten Sie rund um das Thema Dienstwagen rechtlichen Rat oder Unterstützung benötigen, sind wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – gern für Sie da. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen kompetent zur Seite, damit die Freude am Dienstfahrzeug auch zukünftig ungetrübt bleibt.

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