Der Fall „Metzelder“, eine kurze rechtliche Einordnung

§ 184b StGB

Dieser Artikel gibt einen groben und verständlichen Überblick über den komplexen Straftatbestand der Verbreitung kinderpornografischer Schriften und soll die rechtlichen und persönlichen Folgen aufzeigen.

Stand der Ermittlungen "Metzelder"

Vielfach liest man dieser Tage im Internet und nahezu jeder Tageszeitung, dass gegen den Ex-Profifußballspieler Christoph Metzelder durch die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt wird. Der Vorwurf – häufig kurz als „Kinderpornografie“ oder Ähnliches bezeichnet – lautet im Gesetzeswortlaut: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften und findet seine Regelung in § 184b StGB.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat am 04.09.2019 eine Pressemitteilung herausgeben, durch die klargestellt wird, dass es tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Metzelder gibt und es zu zwei Hausdurchsuchungen bei dem Ex-Nationalspieler gekommen ist. Doch was bedeutet das Ganze genauer?

Unschuldsvermutung

Vorab muss vor jeder weiteren rechtlichen Einordnung klargestellt werden, dass im deutschen Rechtssystem die Unschuldsvermutung gilt: Bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens und jedes anderen Strafverfahrens ist der Beschuldigte als unschuldig anzusehen. Dennoch ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei Bekanntwerden eines sogenannten Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (§ 152 Abs. 2 StPO) und zu prüfen, was an diesem Verdacht „dran“ ist. Für einen solchen Verdacht müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat nahelegen. Hierfür reichen vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen gerade noch nicht aus. 

Dies gilt auch für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Hierfür müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, durch die das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass durch eine Durchsuchung Beweismittel sichergestellt werden könnten. Bei den im konkreten Fall durchgeführten Durchsuchungen sind Datenträger, wie Mobiltelefon und PC, sichergestellt worden und es folgt nun eine technische Auswertung durch Experten, ob sich auf diesen Datenträgern strafrechtlich relevante Inhalte befinden.

Doch was bedeutet die „Verbreitung von Kinderpornos“?

Nach § 184b StGB wird derjenige bestraft, der eine kinderpornografische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen stehen dabei den Schriften gleich (§ 11 Abs. 3 StGB).

Ein Blick ins Gesetz lässt eine Definition des Begriffs kinderpornografische Schriften finden.. Es handelt sich um eine solche, wenn die Schrift zum Gegenstand hat:

  • Sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
  • die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  • die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Außerdem wird bestraft, wer einer anderen Person den Besitz an einer solchen Schrift verschafft, wenn diese ein tatsächliches oder ein wirklichkeitsnahes Geschehen darstellt (§184b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Es muss folglich nicht zu einer tatsächlichen sexuellen Handlung gekommen sein, sondern es reicht aus, dass das wiedergegebene Geschehen nur wie eine sexuelle Handlung aussieht. Dies dient zunächst dem Ziel, auch nur die indirekte Förderung von Kinderpornografie zu bestrafen, zudem spielen rein praktische Erwägungen eine Rolle: So wäre es vor Gericht anderenfalls kaum möglich, das tatsächliche Geschehen oder auch nur Tatzeit und Tatort im Zeitalter von Photoshop anhand eines bloßen Bildes nachzuweisen.

In Absatz drei des Paragraphen wird die Herstellung einer solchen Schrift unter Strafe gestellt. Und im vierten Absatz werden Vorbereitungshandlungen wie Anbieten, Bewerben oder die Ein- und Ausfuhr sanktioniert.

Abzugrenzen ist der Vorwurf der Verbreitung kinderpornografischer Schriften (§ 184b StGB) von dem Straftatbestand der Verbreitung jugendpornografischer Schriften (§ 184c StGB) dadurch, dass man juristisch nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Kind gilt. War die abgebildete Person zum Zeitpunkt der Abbildung oder Fotografie also zwischen 14 und 18 Jahre alt, dann handelt es sich um eine jugendpornografische Schrift. Hierbei wäre als maximale Strafe eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren möglich, es kann aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch nur zu einer Geldstrafe kommen.

Laut der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft im Fall „Metzelder“ richtet sich der Verdacht derzeit auf kinderpornografische Dateien und nicht auf jugendpornografische. Die Einordnung, ob es sich um Kinder oder schon Jugendliche ab 14 Jahren handelt, ist im Einzelfall aber nicht immer einfach, sodass sich der konkrete Verdacht im Nachhinein noch ändern könnte. Ob es dazu kommen wird, lässt sich aber pauschal ohne Kenntnis der Ermittlungsergebnisse nicht einschätzen. Wie lange die Auswertung der Festplatten und Datenträger in Anspruch nehmen wird, kann ebenfalls nicht präzise vorausgesagt werden, erfahrungsgemäß bedarf es dafür aber häufig mindestens drei Monate. Aufgrund des enormen öffentlichen Interesses ist vorliegend indes davon auszugehen, dass die Auswertung mit Hochdruck betrieben wird und nähere Erkenntnisse ggf. schon früher vorliegen.

Folgen für den Beschuldigten

Der Strafrahmen des § 184b StGB sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten vor und geht hoch bis zu 5 Jahren Haftstrafe. Schon aus diesem Strafrahmen wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei derartigen Delikten keinesfalls eine Geldstrafe zulässt. Welche Strafe konkret verhängt wird, ist eine Einzelfallentscheidung, bei der die Tatumstände abgewogen werden müssen: Um welche Anzahl derartiger Bilder, Schriften, Dateien ging es? Waren diese Bilder selbst hergestellt oder „lediglich“ weitergegeben worden? Welche „Intensität“ der Darstellung weisen sie auf? War der Beschuldigte vorher bereits wegen ähnlicher Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten?

Für den Erlass eines Haftbefehls sah die Staatsanwaltschaft Hamburg bisher noch keinen Anlass. Voraussetzung für einen Haftbefehl ist, dass der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund vorliegt. Bei dringendem Tatverdacht ist mit einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zu rechnen. Als Haftgründe zählen: Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr (die Wahrscheinlichkeit, dass Beweismittel vernichtet werden). Je schwerer der Vorwurf und die dadurch zu erwartende Strafe, desto weiter wird der erforderliche Maßstab herabgesetzt. Insgesamt aber muss in jedem Fall die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. In der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft wurde von einem kooperativen Verhalten des ehemaligen Fußballstars gesprochen, was nahelegt, dass derzeit keine Notwendigkeit für Haftbefehl oder auch nur Auflagen gesehen wird. Dies kann sich aber bei entsprechender Entwicklung, z.B. durch Auswertung der Datenträger etc. rasch ändern.

Doch darüber hinaus sind die rein tatsächlichen Folgen trotz Unschuldsvermutung schon jetzt weitreichend. Gerade am Fall „Metzelder“ sieht man jetzt sehr deutlich, wie schwerwiegend die Folgen bereits nach dem ersten Bekanntwerden über die Ermittlungen sein können. Den Medien lässt sich entnehmen, dass die ARD die Zusammenarbeit mit Christoph Metzelder als TV-Experte erstmal ruhen lässt, bis sich die Ergebnisse der Ermittlungen in die eine oder andere Richtung konkretisiert haben. Der derzeit durchgeführte Lehrgang beim DFB zum Fußballlehrer ist auf Eis gelegt, ein Fußballcamp für Jugendliche findet ohne Christoph Metzelder statt etc.

Selbst die von ihm persönlich mitgegründete PR-Agentur BrinkertMetzelder führt die Zusammenarbeit mit Metzelder nach einvernehmlicher Trennung mit sofortiger Wirkung nicht mehr fort und hat bereits wenige Tage nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe sogar ihren Namen entsprechend geändert und wird nunmehr unter dem Namen Raphael Brinkert GmbH (in Gründung) geführt.

Insgesamt wird überdeutlich, dass eine Stigmatisierung bereits lange vor einer möglichen Verurteilung stattfinden kann.

Dabei stehen dem Beschuldigten auch während des Verfahrens gegenüber der Presse ein Anspruch auf Unterlassung unzulässiger Berichterstattung und nötigenfalls auch ein Anspruch auf Gegendarstellung zu.

Verdachtsberichterstattung

In vielen Artikeln liest man, die jeweiligen Zeitungen hätten sich zunächst schwer getan, den Namen des Beschuldigten in den Fokus zu stellen. Dies hängt damit zusammen, dass es sich bei Herrn Metzelder um eine Person des öffentlichen Lebens handelt und zu erwarten war, dass der Medienrummel sehr groß werden würde, wenn die Vorwürfe ans Licht kommen. Wichtiger aber ist, dass eine Verdachtsberichterstattung gewissen juristischen Anforderungen zu entsprechen hat. Der Bundesgerichtshof hat hierzu geurteilt, dass eine solche Berichterstattung trotz Unschuldsvermutung ja faktisch bereits zu einer Art Prangerwirkung führt/führen kann und deswegen nur dann zulässig ist, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Informationen spricht. Insofern waren Journalisten aus berechtigten Gründen erst einmal vorsichtig, da bei unzulässiger Vorabberichterstattung empfindliche Schadensersatzforderungen drohen. Im Fall Metzelder tritt neben dem Umstand der Person des öffentlichen Lebens hinzu, dass diese Person bislang das Saubermannimage samt Bundesverdienstkreuz am Bande für soziale Projekte (darunter eine Organisation zur Bekämpfung von Kinderprostitution) innehatte und das Interesse der Bevölkerung an der Berichterstattung zu den Ermittlungen insoweit besonders hoch ist.

Außerdem ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Berichterstattung, gerade weil noch keine Verurteilung stattgefunden hat, nicht vorverurteilend, sondern objektiv auf die Fakten bezogen und neutral, erfolgt. Auch hierbei können dem Beschuldigten bei Missachtung durch die Presse Schadensersatzansprüche zustehen.

Was am Ende bei den Ermittlungen herauskommen wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen. Das Spektrum reicht jedenfalls von einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), wenn sich der Anfangsverdacht nicht erhärten oder gar entkräftet werden sollte, bis hin zu einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe. Man darf gespannt bleiben…

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