„Hoch die Tassen“ – ein Glas Wein rechtfertigt keine Kündigung
In dem konkreten Falle hatte der Mann seit 1971 im Casino einer Bank gearbeitet und wurde im August 2014 dabei erwischt, wie er mit einem Kunden ein Glas Portwein trank. Die Bank – die ein konzernweites anonymes Meldewesen unterhält – erhielt von dem Vorfall Kenntnis, weil ein „lieber Kollege“ den Arbeitnehmer anschwärzte. Aufgrund des Vorfalles kündigte die Bank – bei der ein absolutes Alkoholverbot gilt – dem Mitarbeiter. Zur Begründung gab sie an, daß zum einen ein absolutes Alkoholverbot bestehe, zum zweiten, daß das Glas nicht abgerechnet worden sei. Das Arbeitsgericht Düsseldorf führte an, daß es sich bei dem Glas Portwein um eine geringwertige Sache handele, deren Verzehr eine Kündigung nicht rechtfertigen würde. Selbst wenn – was unbestritten geblieben ist – ein Verstoß gegen das Alkoholverbot vorgelegen habe, so wäre eine Kündigung deshalb unzulässig gewesen, weil der Mitarbeiter bis dahin unbeanstandet gearbeitet hatte und eine Abmahnung vorher hätte ausgesprochen werden müssen.
Der vom Arbeitsgericht Düsseldorf entschiedene Fall ist zweifelsohne kein „Freifahrtschein“ für einen ungezügelten Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. In Bereichen, in dem sicherheitsrelevant ein Alkoholverbot vorherrscht (Kraftwerke, Berufskraftfahrer, Gesundheitswesen, Piloten etc.) wird bereits ein einmaliger Verstoß gegen das Alkoholverbot eine Kündigung rechtfertigen können. Der vom Arbeitsgericht Düsseldorf entschiedene Fall belegt indes einmal mehr, daß sich schematische Betrachtungen verschiedener Sachverhalte verbieten. Das was in der einen Sache als gerechtfertigt oder noch hinnehmbar erscheint, kann in der anderen Angelegenheit eine Kündigung rechtfertigen. Trotzdem setzt die Arbeitsgerichtsbarkeit den eingeschlagenen Weg einer Beurteilung von Sachverhalten betreffend Eigentumsdelikte an geringwertigen Sachen fort. In dem bundesweit für Aufsehen erregt habenden Fall des „Pfandbons“ der Kassiererin „Emely“ hatte das Bundesarbeitsgericht einer pauschalen Rechtsprechungspraxis beinhaltend den Ausspruch fristloser Kündigungserklärungen bei Eigentumsdelikten einen Riegel vorgeschoben. So wird auch die vorliegende Entscheidung zu sehen sein. In Bereichen, in denen Alkoholkonsum als sozial üblich zu gelten hat, etwa der Gastronomie, Spielbank oder der Tourismusbranche, wird darüber hinaus im Einzelfall entscheidend sein, ob der betreffende Mitarbeiter aus puren Eigennutz Alkohol verkonsumierte oder dies im gemutmaßten Interesse des Arbeitgebers tat, etwa aus Gastfreundschaft gegenüber dem Gast.
Arbeitgeber jedenfalls sind gut damit beraten, klare und verbindliche Regeln betreffend den Umgang von Alkohol im Betrieb zu schaffen und sich diese von der Arbeitnehmerseite auch gegenzeichnen zu lassen. Arbeitnehmer sollten im Konfliktfalle jedenfalls nicht allzu früh die „Flinte ins Korn werfen“ – es lohnt sich meist immer gegen eine ungerechtfertigt ausgesprochene Kündigung vorzugehen.
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