Probezeit – Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Probezeit – Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Das Bewerbungsverfahren ist erfolgreich überstanden endlich ist der neue Job sicher. Der Arbeitsvertrag ist unterschrieben und alle Zeichen stehen auf Anfang. Nun muss man sich bewähren, denn annähernd alle Arbeitsverhältnisse beginnen mit einer Probezeit. Arbeitnehmer stehen der Probezeit häufig skeptisch gegenüber – schließlich gibt sie dem Arbeitgeber die Gelegenheit, jemanden schnell wieder loszuwerden. Die Probezeit ist allerdings keine einseitige Regelung, vielmehr bietet diese auch Arbeitnehmern die Möglichkeit, genau zu prüfen, ob sie sich einen Verbleib im neuen Unternehmen vorstellen können. Denn im Bewerbungsprozess präsentieren sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber natürlich von ihrer Schokoladenseite – häufig stellt sich dann erst im Nachhinein heraus, dass es unter Umständen gute Gründe gibt, die Reißleine zu ziehen. Die Probezeit ist also eine entscheidende Test- und Orientierungsphase für Arbeitgeber und Mitarbeiter

Welche Probezeit ist üblich?

Zwar gibt es keine gesetzliche Probezeit, jedoch wird im Arbeitsvertrag in aller Regel eine Probezeit vereinbart. Üblich sind dabei Zeiträume mit einer Dauer von drei oder sechs Monaten, wobei sechs Monate das Maximum darstellt. Man sollte übrigens genau auf die Formulierung der Probezeitklausel achten, denn sie verrät, wie es nach der Probezeit weitergehen wird.

Üblicherweise wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart mit einer vorgeschalteten Probezeit. Es bedarf daher einer aktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit, wenn eine Trennung gewünscht ist, diese erfolgt nicht automatisch.

Eine gängige Formulierung hierfür lautet:

„Das Arbeitsverhältnis beginnt zum xx.xx.xxxx. Es wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.“

Eine eher seltene (und die für den Arbeitnehmer unangenehmere) Fassung ist die des befristeten Probearbeitsverhältnisses. Damit ist der Arbeitnehmer nur befristet angestellt – dies ist auch zulässig, da die Erprobung ein tauglicher Sachgrund für die Befristung ist. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Probezeit. Will der Arbeitgeber den Mitarbeiter weiterbeschäftigen, bietet er ihm einen Anschlussvertrag an.

Im Arbeitsvertrag findet sich dann ungefähr folgende Formulierung:

„Das Arbeitsverhältnis ist zum Zwecke der Erprobung bis zum xx.xx.xxxx befristet und endet daher ohne dass es einer Kündigung bedarf mit dem Ablauf des xx.xx.xxxx.“

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Für die Probezeit sieht der Gesetzgeber in § 622 Absatz 3 BGB eine zweiwöchige Kündigungsfrist vor. Es handelt sich hierbei, wie bei anderen Kündigungsfristen auch, um eine Mindestkündigungsfrist. Die Frist kann mit einem längeren Lauf arbeitsvertraglich vereinbart werden oder auch mit einem längeren Lauf ohne abweichende Vertragsgrundlage ausgesprochen werden, üblicherweise jedoch werden zwei Wochen vereinbart und auch angewandt. Auch am letzten Tag der Probezeit ist dies noch möglich – das Arbeitsverhältnis endet dann zwei Wochen nach Ablauf der vereinbarten Probezeit. Einer Begründung für die Kündigung bedarf es übrigens nicht, einzig ein bestehender Betriebsrat wäre vor Ausspruch einer Probezeitkündigung mit entsprechender Kündigungsbegründung anzuhören.

Wie stehen Probezeit und Kündigungsschutz zueinander?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für den Arbeitnehmer erst, wenn er mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und zudem über zehn Mitarbeiter (abhängig von der wöchentlichen Stundenzahl) dort beschäftigt werden. Dieser Kündigungsschutz greift daher erst nach der Probezeit.

Welcher Kündigungsschutz gilt für Schwangere?

Einer schwangeren Arbeitnehmerin darf auch während der Probezeit nicht gekündigt werden. Bei einer vorgeschalteten Probezeit gilt der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) für schwangere Arbeitnehmerinnen bereits vom ersten Tag an. Eine Wartezeit ist hier gesetzlich nicht vorgesehen.

Wurde jedoch ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart (wie oben erläutert), besteht kein Bestandsschutz – der befristete Arbeitsvertrag endet mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

Besteht ein Anspruch auf Urlaub in der Probezeit?

Hartnäckig hält sich die Irrglaube, dass Arbeitnehmer während der Probezeit keinen Urlaub nehmen dürften. Dies stimmt so nicht. Arbeitnehmer können während der Probezeit Urlaub nehmen. Den Anspruch auf vollen gesetzlichen Urlaub erlangt man gem. § 4 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Rechnerisch erwerben Mitarbeiter aber für jeden vollen Monat ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs – es besteht nur kein Anspruch darauf, den vollen Urlaub bereits während der Probezeit zu nehmen.

Wer während der Probezeit also ein paar Tage Urlaub nehmen möchte, sollte dies mit dem Vorgesetzten besprechen. Dies kann auch aus dem Blickwinkel des Arbeitgebers durchaus sinnvoll sein, denn ansonsten besteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer dann gegen Ende des ersten Beschäftigungsjahres seinen gesamten Resturlaub aufbrauchen muss und so wochenlang nicht zugegen ist.

Einen anteiligen Urlaub in der Probezeit kann der Arbeitnehmer nur dann verweigern, wenn nachweislich dringende betriebliche Gründe oder bereits genehmigter Urlaub von Arbeitskollegen dagegensprechen. Den Urlaub mit einem pauschalen Verweis auf die Probezeit abzulehnen, ist jedoch unzulässig.

Wie wirkt sich eine Erkrankung in der Probezeit aus?

Wer gerade erst in einem neuen Job gestartet ist, möchte sich natürlich während der Probezeit nur ungern krankmelden. Manchmal lässt es sich aber eben nicht vermeiden. Im Krankheitsfall während der Probezeit gilt das ansonsten übliche Procedere zur Krankmeldung und – abhängig von der Dauer der Erkrankung und der Ausgestaltungen im Arbeitsvertrag – der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Auch wer während der Probezeit krank das Bett hüten muss, hat Anspruch auf eine sechswöchige Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Arbeitsverhältnis schon mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bestanden hat. Ist ein Mitarbeiter noch keine vier Wochen dabei und erkrankt, springt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse ein. Sie zahlt dem Arbeitnehmer dann Krankengeld, dessen Höhe allerdings unter der vereinbarten Vergütung liegt.

Wie ist auf eine Probezeitkündigung zu reagieren?

Es entspricht der heutigen Arbeitsmarktkultur, schnelle Trennungen von Arbeitsverhältnissen vorzunehmen. Eine Probezeitkündigung ist dennoch für die allermeisten Arbeitnehmer keine willkommene Erfahrung. Manchmal passen die Parteien eben einfach nicht zusammen. Rechtlich allerdings liegen auch in Probezeitkündigungen Tücken (Formvorschriften, Fristen, Betriebsratsbeteiligungen, etc.), die Sie als Chancen nicht außer Acht lassen sollten.

Rund um das Thema Probezeit stehen wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung als Fachanwälte für Arbeitsrecht jederzeit unterstützend zur Seite.

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