Halloween - Süßes oder Saures?

Halloween – Süßes oder Saures?

Am Mittwoch, den 31. Oktober ist es wieder soweit: Das Gruselfest Halloween wird gefeiert. Die Gelegenheit für Jung und Alt, gruselig maskiert durch die Straßen zu ziehen und mit mehr oder minder gelungenen Streichen ihr Unwesen zu treiben. Doch nicht jeder teilt die Begeisterung für die unheimliche Nacht und ist bereit, die oft unangenehmen Begleiterscheinungen zu tolerieren. Was Halloweenfans daher auf jeden Fall beachten sollten, um ein juristisches Nachspiel zu vermeiden, haben wir zusammengetragen.

Lauter Grusel an einem stillen Feiertag?

Auch, wenn sich Halloween in Deutschland seit Jahren immer größerer Beliebtheit erfreut: Der 31. Oktober ist Reformationstag. Denn am 31. Oktober 1517 nagelte Martin Luther seine berühmten 95 Thesen in Wittenberg an die Kirchentür. In diesem Jahr ist der „Tag der Reformation“ in Hamburg der Auftakt zur Umsetzung der Entscheidung der Hamburger Bürgerschaft aus Februar 2018 ein Feiertag. Um einen sogenannten „stillen Feiertag“ mit besonderen Einschränkungen (z.B. Tanzverbot am Karfreitag) handelt es sich dabei allerdings nicht, sodass dem gruseligen Treiben grundsätzlich nichts im Wege steht.

Welche Streiche sind erlaubt?

Viele Kinder und Jugendliche ziehen an Halloween phantasievoll maskiert von Haus zu Haus und drohen den Bewohnern unter dem Motto „Süßes oder Saures“ Streiche an. Bekommen die gruseligen Besucher kein Naschwerk, rächen sie sich – und gehen dabei durchaus auch mal zu weit. Natürlich gibt es auch harmlose Streiche, die in aller Regel keine Folgen nach sich ziehen werden. Zahnpasta auf der Türklinke oder Papierschnipsel im Briefkasten findet vielleicht nicht jeder lustig, aber solange niemand zu Schaden kommt, dürfte hier schon mal ein Auge zugedrückt werden.

Manchmal eskalieren Streiche jedoch und was als harmloser Spaß gedacht war, kann ernsthafte Konsequenzen haben. Zerkratzter Autolack, eingeworfene Fensterscheiben oder Feuerwerkskörper im Briefkasten sind kein Scherz, sondern Sachbeschädigung. Wer fremdes Eigentum mutwillig beschädigt, macht sich strafbar. Das Herausheben von Gullydeckeln, das manche „Geister“ zu Halloween im Repertoire haben, kann als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gewertet werden. Rutscht jemand wegen Schmierseife auf der Gartentreppe aus und verletzt sich beim Sturz, kann das zivilrechtliche Schadensersatzansprüche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wer haftet für den Schaden?

Bleiben Streiche nicht folgenlos, sondern verursachen (teure) Schäden, stellt sich häufig die Frage, wer dafür aufkommt – besonders, wenn die Übeltäter Kinder oder Jugendliche waren. Bis zum vollendeten siebten Lebensjahr haften Kinder nicht, sie sind deliktunfähig. Kinder über sieben Jahren haften immer dann, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen – dies hängt natürlich vom konkreten Einzelfall ab. Der beliebte Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ gilt jedoch auch bei älteren Kindern nur, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt oder verletzt haben. Daher ist es empfehlenswert, Kinder auf ihrem Beutezug möglichst lange zu begleitet. Ziehen Monster und Hexen alleine los, sollten zuvor klare Absprachen getroffen werden. Was haben die Kinder vor, was ist erlaubt und was verboten? Sollte es später zu einem Schaden kommen, kann eine solche Aufklärung mildernd gewertet werden.

Sind die Eltern ihren Aufsichtspflichten nachgekommen und es wurde trotzdem ein Schaden verursacht, so bleibt der Geschädigte vermutlich auf den Kosten sitzen – es sei denn, die Eltern fühlen sich moralisch verpflichtet den Schaden auszugleichen, etwa um den Frieden in der Nachbarschaft zu wahren.

Wann zahlt die Versicherung?

Vor diesem Hintergrund kann eine Familien-Haftpflichtversicherung sinnvoll sein. Kinder, die über sieben Jahre alt sind, können mitversichert werden. Bei Schäden infolge eines missglückten Halloween-Streiches zahlt dann die Versicherung, solange diese nicht vorsätzlich verursacht wurden und die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Es gibt auch Tarife, die eigentlich deliktunfähige Kinder miteinschließen, sodass auch in solchen Fällen die Versicherung die Schadensregulierung übernimmt. Vorsätzlich verursachte Schäden werden hingegen nicht von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Welche Möglichkeiten haben Geschädigte?

Wer selber Geschädigter ist, möchte natürlich nur ungerne auf dem Schaden sitzen bleiben. Und auch, wenn der Spaß keine ernsthaften Folgen hatte, hätte man zumindest gerne, dass der Übeltäter die Überreste seines Streiches wieder beseitigt. Wer einen Unbekannten beim Eierwerfen oder anderen Aktionen erwischt, sollte denjenigen nach seinem Ausweis fragen. Weigert die Person sich, seine Identität preiszugeben, darf man ihn festhalten und die Polizei rufen. Natürlich muss die dazu ergriffenen Maßnahmen im Rahmen bleiben, denn sonst besteht das Risiko, dass der Täter im Gegenzug Vorwürfe der Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung erhebt.

Halloween-Nacht und Autofahren

Nicht nur Kinder haben an Halloween ihren Spaß. Auch immer mehr Erwachsene entdecken den Brauch für sich und feiern in dieser Nacht. Stilecht möglich wird dies aber erst durch eine gruselige Kostümierung, etwa als Zombie, Skelett oder Gespenst inklusive Gesichtsmaske. Wer sich so hinters Steuer setzt, um den Weg zur Halloween-Party anzutreten, riskiert Folgen. Denn, was auf der Party schmückt und die Mitmenschen erschreckt, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung darstellen. Kommt es zu einem Unfall, besteht die Gefahr, dass dem kostümierten Fahrer eine Teilschuld zugewiesen wird. Kann dem Fahrer nachgewiesen werden, dass sein Kostüm Sicht, Gehör oder Bewegungsfreiheit beeinträchtigt hat, droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise der Verlust des Kaskoschutzes.

Und auch an Halloween bleiben Alkohol und Autofahren besser getrennt, denn sonst drohen Geldstrafe, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot.

Wie sieht es mit Waffen aus?

Viele Kostüme sind nur dann entsprechend bedrohlich, wenn sie bis ins Detail authentisch wirken. Von täuschend echt aussehenden Waffenimitaten ist jedoch abzuraten – wer als psychopatischer Messermörder mit einer entsprechenden Klinge für Aufsehen sorgt, riskiert schnell eine Anzeige. Gummidolche oder Äxte aus Plastik lassen den Mitmenschen vielleicht nicht das Blut in den Adern gefrieren, aber sie ziehen zumindest keinen Ärger nach sich.

Liebhaber des unheimlichen Trends sind also entsprechend gewappnet, um Halloween entspannt und ohne juristisches Nachspiel zu verbringen. Vor allem Eltern sollten sich ausreichend Zeit nehmen, um ihre Kindern zu erklären, wo der Spaß aufhört und der Ernst beginnt.

Sollte es trotz aller Vorsicht in der Halloweennacht zu unangenehmen Begebenheiten kommen, die rechtlichen Beistand erfordern, stehen wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung als Fachanwälte für Strafrecht und Arbeitsrecht jederzeit zur Seite.

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