Auch sozialversicherungsrechtlich ist der Begriff der „Jagdausübung“ an § 1 Abs. 4 BJagdG orientiert auszulegen. Mit dem Tod des Tieres endet die gesellschaftlich relevante und allein unter den Schutz der Unfallversicherung gestellte Tätigkeit der Reduzierung des Wildbestandes. Danach ist bereits zweifelhaft, ob das Aufbrechen des Tieres überhaupt noch zu der versicherten Tätigkeit rechnet. Erfolgt das Aufbrechen jedoch erst nach Abtransport des Tieres im Wildraum, so zielt die Handlungstendenz der Tätigkeit eindeutig auf die nicht unter den Schutz der Unfallversicherung gestellte Vorbereitung der Herstellung eines Lebensmittels.
(Leitzsatz der Redaktion)
SG Magdeburg, Urteil vom 04.04.2018
– S 8 U 235/16
Der Fall
Nachdem er ein Wildschwein erlegt hatte, brachte der Kläger dieses auf das Grundstück, auf welchem er wohnt und ein Kühlhaus vorhält. Vor dem Kühlhaus wollte er das Wildschwein auf einen Haken hängen, um es dort erst aufzubrechen und anschließend in die Wildkammer zu hängen und herunter zu kühlen. Bei dem Versuch, das Wildschwein auf den Haken zu hängen, brach sich der Kläger das Grundgelenk seiner rechten Hand. Aufgrund dieses Unfalls macht er Ansprüche gegenüber der Beklagten als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geltend. Nachdem die Beklagte den Antrag abgelehnt hat und auch der Widerspruch des Klägers erfolglos geblieben ist, weist das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab.
Lesen Sie den gesamten Artikel in unserer angehängten PDF-Datei.
Sei der erste der kommentiert