Scheinehe – Mehr Schein als Sein

Für viele Paare ist der Tag der Eheschließung einer der schönsten im Leben: Mit dem Ja-Wort wird eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet, die ein Leben lang halten soll. Geheiratet wird aber häufig aus sehr unterschiedlichen Gründen. Nicht selten geben auch Vorteile, die der Staat in Aussicht stellt, den Ausschlag bei der Frage: “Heiraten – ja oder nein?“ Sich dabei auch von pragmatischen Erwägungen leiten zu lassen, ist durchaus üblich. Den Standesämtern ginge viel Publikum verloren, wenn der Staat nicht auch finanzielle Anreize zur Eheschließung setzen würde. Auch wer sich von der Heirat Vorteile für seine Aufenthaltsgenehmigung erhofft, ist deshalb noch lange kein Betrüger. Kritisch wird es aber dann, wenn der „ausschließliche Zweck“ der Eheschließung im Aufenthaltswunsch besteht. Dann handelt es sich um eine sogenannten Scheinehe. Was genau man darunter versteht und welche strafrechtliche Relevanz eine Scheinehe haben kann, erklären wir im heutigen Beitrag.

 

Was ist eine Scheinehe?

 

Bei einer Scheinehe schließen beide Partner zwar formal eine Ehe vor dem Standesbeamten – aber mindestens einer der beiden Partner beabsichtigt, keine eheliche Lebensgemeinschaft herstellen und führen zu wollen. Häufig werden Scheinehen zwischen Deutschen und ausländischen Staatsbürgern geschlossen, damit der ausländische Ehe-Partner eine Aufenthaltsgenehmigung erhält. Die Eheschließung ist dann nur Mittel zum Zweck.

 

Die Scheine ist etwas anderes als eine sogenannte Zweckehe. Denn bei der Zweckehe soll die Eheschließung einem der Partner Vorteile verschaffen, etwa in steuer- oder erbrechtlicher Hinsicht, aber die Eheleute führen nach der Trauung dennoch eine eheliche Lebensgemeinschaft.

 

Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheinehe?

 

Solange die Scheinehe nicht auffliegt, führt sie zu den gesetzlichen Rechtsfolgen der Ehe. Sobald allerdings festgestellt wird, dass keine Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen den Ehepartnern besteht, kann die Scheinehe aufgehoben werden.

 

Gemäß § 1314 Nr. 5 BGB stellt die Scheinehe bei entsprechendem Antrag  einen eigenen Grund zur Aufhebung der Ehe dar:

 

„Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 I BGB begründen wollen."

 

Antragsberechtigt sind beide Ehegatten, aber auch die zuständige Ausländerbehörde. Der Antrag ist nicht befristet, sodass diese Option auch nach mehreren Jahren noch besteht.

Wird die Scheinehe aufgehoben, wird auch die zunächst gewährte Aufenthaltserlaubnis entzogen oder zumindest in ihrer Dauer begrenzt. Das Trennungsjahr ist nicht einzuhalten und es besteht auch kein Anspruch auf Unterhalt, Zugewinn- oder Versorgungsausgleich. Die Scheinehe kann nur für die Zukunft aufgehoben werden und ist ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des gerichtlichen Urteils ungültig.

 

Anders sieht dies bei einer Scheidung aus, die ebenfalls möglich ist. Hier kommt es gegebenenfalls zu einem Zugewinn- oder Versorgungsausgleich und eventuell entstehen auch Unterhaltsansprüche eines Ehepartners. Wird die Scheidung eingereicht, ist, anders als bei einer Aufhebung der Scheinehe, das Trennungsjahr zu beachten.

 

[caption id="attachment_3409" align="aligncenter" width="1000"] mojo cp / shutterstock[/caption]

 

Welche Strafen drohen?

 

Strafbar ist die Scheinehe als solche nicht. Erst, wenn die Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft vortäuschen bzw. falsche Angaben gemacht werden, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, machen sie sich strafbar.

 

§ 95 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes sieht folgende Strafen vor:

 

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer […] unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“

 

Damit können die vorgesehenen Strafen beide „Schein-Eheleute“ treffen. Häufig werden jedoch auch Verurteilungen gem. § 271 StGB (Falschbeurkundung) ausgesprochen. Möglich ist auch eine Verurteilung des Partners mit deutscher Staatsbürgerschaft wegen der Unterstützung illegaler Aufenthalte.

 

Scheinehe: Verjährung des Straftatbestandes nach fünf Jahren

 

Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB erfolgt die Verfolgungsverjährung nach fünf Jahren. Diese Frist beginnt aber nicht etwa mit dem Zeitpunkt der Eheschließung zu laufen, sondern ab dem Zeitpunkt, wo die Eheleute gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht haben.

 

Wird ein Ehepaar, etwa anlässlich der Erneuerung des Aufenthaltstitels erneut befragt und macht dabei wieder falsche Angaben der Behörde gegenüber, kann die Verjährungsfrist noch laufen, obwohl bereits mehrere Jahre verstrichen sind.

 

Nach Verstreichen der Verjährungsfrist drohen keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr. Die Behörde wird aber dennoch dem ausländischen Ehegatten die Aufenthaltserlaubnis entziehen.

 

Verdacht auf Scheinehe

 

Verschiedene Faktoren können den Verdacht einer Scheinehe begründen.  Dazu zählen:

  • die fehlende Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft
  • die Ehegatten sind sich vor der Ehe nie begegnet
  • die Ehegatten machen widersprüchliche Angaben zu den Umständen ihres Kennenlernens oder ihrer Personalien
  • die Ehegatten können sich nicht (oder nur unter Schwierigkeiten) verständigen, da sie nicht die gleiche Sprache sprechen
  • einer der Partner zahlt für das Eingehen der Ehe einen Geldbetrag
  • der ausländische Partner hat zuvor illegal oder geduldet in Deutschland gelebt
  • zwischen den binationalen Eheleuten besteht ein großer Altersunterschied

[caption id="attachment_3408" align="aligncenter" width="1000"] Hafiez Razali / shutterstock[/caption]

 

Beim Anfangsverdacht einer Scheinehe kann die Ausländerbehörde aktiv werden. Um der Sache auf den Grund zu gehen, werden beide Partner unter anderem unabhängig voneinander befragt. Dabei können sind Fragen zu den Umständen des persönlichen Kennenlernens, den Umständen der Hochzeit, den Familienverhältnisse des Ehegatten oder der gemeinsamen Lebensplanung in Deutschland möglich. Was haben sie ihrem Ehepartner zum letzten Geburtstag geschenkt oder welche Zahnpasta benutzt ihre Ehepartnerin – solche Fragen können schon „normale“ Ehepartner ins Schwitzen bringen. Wenn die Eheleute die gestellten Fragen abweichend voneinander beantworten, kann dies als Indiz dafür gelten, dass sie keine häusliche Gemeinschaft führen und die Ehe nur zu Aufenthaltszwecken geschlossen wurde.

 

Kommen die Sachbearbeiter der Ausländerbehörde zu diesem Schluss, erteilen sie dem ausländischen Ehepartner kein Visum. Diese Folge ergibt sich aus § 27 Abs. 1 a Aufenthaltsgesetzt (AufenthG):

 

„Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn feststeht,

  1. dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen“

Darf der ausländische Partner in Deutschland bleiben?

 

Eine Scheinehe führt dazu, dass dem ausländischen Ehegatten eine bereits erteilte Aufenthaltsgenehmigung wieder entzogen wird. Er muss dann in sein Heimatland zurückkehren. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem 2003 entschieden, dass auch eine bereits erfolgte Einbürgerung zurückgenommen werden kann, wenn diese nur aufgrund einer vorgetäuschten Ehe

erteilt worden ist.

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