Pokémon Go unter der rechtlichen Lupe – Die Gefahren der Kultapp

Pokémon Go unter der rechtlichen Lupe – Die Gefahren der Kultapp

Nintendo landete mit Pokémon Go wohl einen ihrer größten kommerziellen Erfolge seit dem legendären Game Boy der Neunziger und dessen Nachfolger Nintendo DS in den 2000ern. Das Kultspiel erfreut sich schon seit längerer Zeit größter Beliebtheit, bundesweit streifen die Zocker durch die Gegend und starren auf ihr Smartphone um möglichst viele der Phantasietiere zu fangen. An den Wochenenden sieht man derweil sogar riesige Menschenansammlungen an öffentlichen Plätzen, die ihrem neuen gemeinsamen Hobby frönen. Bei Pokémon Go handelt es sich um eine Spielapp für Smartphones, bei der bei laufender Kamerafunktion möglichst viele Fantasietiere, die sog. Pokémons, gefangen werden müssen, die sich überall im öffentlichen wie privaten Raum virtuell befinden und bei Aufsuchen der Örtlichkeit auf dem Handydisplay erscheinen. In der Fachsprache nennt man diese Vermischung von Realität und digitalem Spiel „augmented reality“. Doch der virtuelle Spaß kann schnell zum Ernst werden und den Spieler im wahrsten Sinne des Wortes auf den Boden der Tatsachen zurückholen.

Wir erklären, welche Gefahren Pokémon Go im Verkehrs-, Arbeits- und sogar Strafrecht nach sich ziehen kann.

Verkehrsrechtliche Gefahren durch Pokémon Go

Im Straßenverkehr sollte jedem Autofahrer, der einmal eine Fahrschule von innen gesehen hat, klar sein, dass das Spielen von Pokémon Go während des Fahrens eine massive Gefahr für alle Teilnehmer des Straßenverkehrs darstellt. In Anbetracht der drohenden Lebensgefahr im motorisierten Verkehr, sollte es einem leicht fallen, der Versuchung zu widerstehen, durch die Geschwindigkeit eines PKWs noch mehr Pokémon zu fangen. Das sollte man meinen – die Realität sieht indes leider anders aus.

So sind bereits zahlreiche Fälle bekannt geworden, in denen mit dem Mobilgerät in der Hand oder in die Freisprecheinrichtung geklemmt während des Fahrens gespielt wurde und kurzerhand einfach mitten auf der Landstraße angehalten wurde, um ein besonderes Exemplar einzufangen. Der ADAC berichtet sogar von Fahrern, die auf der Autobahn wenden, um sich ein knapp verpasstes Pokémon zu schnappen. Selbst Motorradfahrer seien schon erwischt worden, wie sie mithilfe einer Halterung am Lenker während der Fahrt spielten.

In verkehrsrechtlicher Hinsicht haftet selbstverständlich derjenige für alle Schäden eines Verkehrsunfalls, der aufgrund seines Spielvergnügens nicht ordnungsgemäß auf den Verkehr geachtet hat. Das gilt gemäß § 23 Abs.1a StVO insbesondere für den Umgang mit Mobiltelefonen und kann besonders teuer werden. Hinzu kommt, dass Haftpflichtversicherungen, aufgrund der hier vorliegenden groben Fahrlässigkeit oftmals eine Eigenbeteiligung einfordern. Zuweilen verweigern Versicherungen die Deckung sogar vollständig, wenn sie nach eingehender Prüfung von einer Inkaufnahme einer Unfallverursachung ausgehen.

Kurioserweise sind jedoch nicht nur spielende Autofahrer eine Bedrohung für den Verkehr, sondern auch Fußgänger. Diese folgen teilweise so apathisch ihren Mobiltelefonen auf der Tierjagd, dass sie nicht mitkriegen, wie sie Straßen und sogar Autobahnen betreten. Dies fordert die Autofahrer zu waghalsigen Ausweichmanövern heraus, woraus oft ein Unfall mit Personen- und Sachschaden resultiert.

Die Benutzung des Handys ist ausschließlich mit einer Freisprecheinrichtung und ausschließlich zum Telefonieren erlaubt. Ob im Stau oder auf dem Parkplatz, die uneingeschränkte Nutzung ist nur legal, wenn der Motor aus ist. Allerdings darf bei sog. Start-Stopp-Funktion bei roten Ampeln auch „gedaddelt“ werden, was die hinteren Fahrer sicher wenig erfreuen wird, wird doch nicht selten die Grünphase verschwitzt, wenn die Konzentration nicht auf dem Verkehr liegt. Wer dennoch bei laufendem Motor am Smartphone erwischt wird, risikiert ein Bußgeld von mindestens 60 € sowie einen Punkt in Flensburg. Das Verbot gilt im Übrigen auch für die ebenfalls als Fahrzeugführer geltenden Fahrradfahrer, die allerdings ein günstigeres Bußgeld von 25 € erwartet.

Während der Arbeit Pokémon Go zu spielen kann schwere Folgen haben. Quelle: maotonfi / shutterstock

Den Arbeitsplatz durch Pokémon Go verlieren?

Arbeitsrechtliche Gefahren

Auch aus Sicht des Fachanwalts für Arbeitsrecht hat Pokémon Go am Arbeitsplatz keine Daseinsberechtigung. Dass die Beschäftigung mit Handyspielen während der Arbeitszeit zu Abmahnungen und äußerstenfalls auch zur Kündigung führen kann, dürfte wenig verwundern. Zu bedenken ist jedoch ein weiteres Risiko, das sich auch bei grundsätzlich erlaubtem Amusemement während der Pausenzeit stellen kann. Wird ein besonders seltenes Phantasietier etwa fotografiert oder gar gefilmt zwecks späterer Erzählungen gegenüber Freunden, so kann dies dem Arbeitgeber besonders sauer aufstoßen. Denn Unternehmen haben in der Regel ein besonderes Interesse daran, die Innenräume sowie den gesamten äußeren Betriebsbereich nicht einer Öffentlichkeit preiszugeben. Dies liegt etwa daran, dass die Veröffentlichung potentiellen Einbrechern einen Einblick in mögliche Sicherheitsschwachstellen geben kann und Marktbegleitern Ideen in Sachen Gestaltung, Arbeitsabläufe, etc.  Ferner können auch weniger glamouröse Aufnahmen des Betriebs einen nicht zu unterschätzenden Imageschaden nach sich ziehen, insbesondere wenn sich das Foto oder Video per WhatsApp bequem beliebig oft weiterleiten lässt. Arbeitgeber können und werden derartige Verhaltensweisen ahnden, die Klaviatur des Arbeitsrechts reicht hier von der schlichten Anweisung bis – im Wiederholungsfalle – zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Wie sollte der Arbeitgeber das erfahren? Was sich vom Arbeitnehmer einfach und schnell verbreiten lässt, landet genauso einfach und schnell auch mal auf den Geräten von Personen, die diese Informationen für sich und gegen den betroffenen Mitarbeiter verwenden.

Was sagt mein Nachbar zu seinem Gesicht neben meinem Pokémon?

Persönlichkeitsrechtliche Gefahren

Fotos und Videos vom Pokémon Spielen können über die verkehrs- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen auch noch weitere Rechtsfolgen haben. Auch jenseits der Arbeit stellt das Fotografieren fremder Menschen und die Veröfftenlichung etwa auf Facebook, Instagram oder Twitter  grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Danach hat jeder im Rahmen seiner sog. informationellen Selbstbestimmung das Recht am eigenen Bild, das gemäß  Art. 2 Abs.11 Abs.1 Grundgesetz als Grundrecht sogar Verfassungsrang genießt. Ein Betroffener könnte entsprechend auf Unterlassung klagen. Am besten verzichtet man daher auf Bilder mit fremden Personen oder bittet diese um Erlaubnis, wenn man sicher sein möchte. Der Vollständigkeit halber muss leider erwähnt werden, dass auch auf Friedhöfen zuweilen Pokémons gefangen werden. Wer hier ein Foto oder Screenshot veröfftentlicht auf dem der Name auf einem Grabstein zu erkennen ist, macht sich ebenfalls einer Persönlichkeitsrechtsverletzung haftbar, das auch nach dem Tod noch besteht und von Familienmitgliedern entsprechend eingeklagt werden kann.

Unterhalten war gestern, ein Pokémon Go Hotspot in Madrid. Quelle: Lord Kuernyus / Shutterstock.com

Bußgelder durch Pokémon Go? Es kann ein teurer Spaß werden!

Strafrechtliche Gefahren

Sogar ein Besuch beim Fachanwalt für Strafrecht kann die notwendige Konsequenz des Spielspaßes aus Japan sein, denn schneller als man denkt können bereits Strafen drohen. So werden Pikachu und Co nicht selten auf Privatgrundstücken lauern. Wie bereits zahlreich in den Medien bekannt geworden, schreckt auch dies echte Gamer nicht ab. Sobald jedoch ein Pokémonspieler auf seiner virtuellen Jagd ein fremdes Privatgrundstück betritt, macht er sich eines Hausfriedensbruchs strafbar (§ 123 StGB). Ruft der jeweilige Eigentümer deswegen die Polizei, so kann derjenige mit einer Geldstrafe oder in Extremfälllen sogar mit einer Haftstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Auch beim Hervorrufen eines Unfalls durch die „Zockerei“ drohen Strafen. So wird ein solcher Fall bei Personenschaden in der Regel eine fahrlässige Körperverletzung, in dramatischen Fällen gar eine fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB darstellen. In letzterem Fall würde zudem eine Vollkaskoversicherung höchstwahrscheinlich jegliche Zahlung verweigern. Geht das Gericht davon aus, dass die Unfallfolgen billigend in Kauf genommen wurden, so kann man sogar wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung oder gar Tötung verurteilt werden, da auch sog. bedingter Vorsatz als Absicht im juristischen Sinne gilt.

In harmloseren Fällen kann auch eine bloße Sachbeschädigung auf Antrag des Geschädigten oder bei Bejahung eines sog. „besonderen öffentlichen Interesses“ an der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt werden. Dies kann etwa bei Wiederholungstätern oder einem neu auftretenden Massenphänomen wie dem vorliegenden durchaus bejaht werden

Wer, wie ebenfalls hierzulande bereits geschehen, im absoluten Pokémon-Wahn als Fußgänger eine Autobahn betritt und billigend in Kauf nimmt, dass er Menschen oder Sachen im Wert von mindestens 750 Euro auch nur „gefährdet“, macht sich nach § 315 b StGB eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar, der mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belegt ist. Eine Inkaufnahme eines möglichen Unfalls ist dem gemeinen Pokémonspieler wohl nicht zuzutrauen, das ist für eine Strafbarkeit jedoch auch nicht zwingend erforderlich. Wer aus reiner Unachtsamkeit die Autobahn betritt bzw. die Gefahr nicht absichtlich verursacht, dem drohen bis zu zwei bzw. bis zu drei Jahre Haft. Im Rahmen der Gefährdung von Sachen muss auch der konkret drohende Schaden für die Sache mindestens 750 Euro betragen.

Wird am Steuer gespielt, muss ferner mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. einem Fahrverbotgerechnet werden. Oftmals geht mit der Entziehung der Fahrerlaubnis auch eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis einher (§§ 69, 69a StGB).

Aus gegebenem kuriosen Anlass darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass auch das gezielte oder versehentliche Betreten von aus Sicherheitsgründen abgesperrtem Bundeswehrgelände für die Spielfans untersagt ist und als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Vor wenigen Wochen hatten drei Spieler trotz geschlossener Schranke und roter Warnflagge ein Bundeswehrgelände in der Lüneburger Heide betreten, wo gerade Schießübungen mit scharfer Munition durchgeführt wurden.

Fazit

Letztlich bleibt zu konstatieren, dass es sich bei Pokémon Go für die meisten User wahrscheinlich wohl nur um einen Hype handelt. Bereits jetzt ist ein deutlicher Rückgang der Nutzer zu verzeichnen: Während im Juli noch rund 45 Millionen auf der Jagd waren sind es einen Monat später nur noch etwa 30 Millionen. Auch die Downloadzahlen und Zeit, die mit der App verbracht wird, habe sich laut den Analysen verschiedener Marktforscher deutlich reduziert. Entwickler Niantic kündigte allerdings bereits ein Update mit neuen aufregenden Funktionen an.

Wen sein neues Hobby mit Pikachu und Kollegen dennoch in rechtliche Schwierigkeiten bringt, sollte aufgrund der oben aufgezeigten rechtlichen Brisanz und der Gefahr durchaus empfindlicher Folgen vom Verlust des Arbeitsplatzes bis hin zu strafrechtrechtlichen Verurteilungen schleunigst rechtlichen Rat suchen.

Wir stehen Ihnen als Fachanwälte für Arbeitsrecht und Strafrecht sowie als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht zur Verfügung – im Übrigen bieten wir auch eine Beratung im Bereich des Jagdrechts, obwohl Pokémon-Jäger momentan noch ohne Jagdschein auskommen dürften.

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