Geldwäsche

Geldwäsche

Die Zahl der Geldwäscheverdachtsfälle ist nach Angaben der Financial Intelligente Unit (FIU) im Jahr 2019 um fast 50 % zum Vorjahr gestiegen. Dieser Anstieg rührt noch nicht von der geplanten Gesetzesänderung her. Grund hierfür ist nach Angaben der FIU eine erhöhte Sensibilisierung der zur Anzeige Verpflichteten. 

Verdachtsfälle melden müssen Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte und Notare, Immobilienmakler und insbesondere Kreditinstitute. Manch einer hat vielleicht schon der Presse die Warnung vernommen: ein „Streich“ bei einer Überweisung unter Freunden: „Überweisungszweck: Drogengeld“ und man erhält Post von den Ermittlungsbehörden, die diesem Verdacht nachgehen.

Doch trotz vermehrter Verdachtsmeldungen muss nach Auffassung des Justiz- und Finanzministeriums der Straftatbestand erweitert werden. Hierzu wurde nun vergangene Woche ein Gesetzesentwurf vorgelegt, der bereits jetzt scharf kritisiert wird. Das „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ liegt nunmehr den Bundesländern und Verbänden vor, die nunmehr vier Wochen Zeit haben, hierzu Stellung zu nehmen.

Was verbirgt sich überhaupt hinter Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB?

Der Kernbereich bzw. der Strafsinn ist allein an der Bezeichnung des Straftatbestandes bereits erkennbar. Wer versucht, illegale erwirtschaftetes/erworbenes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf zu bringen, um die illegale Herkunft zu verschleiern, soll bestraft werden. Als Musterbeispiel hierfür ist der – aus Mafiafilmen bekannte – Waschsalon zu bezeichnen, in dem Drogengelder durch die Einnahmen fiktiver Kunden sodann ordnungsgemäß versteuert und erworben werden können. Im digitalen Zeitalter kann sowas durch Aktienhandel und digitale Währungen wie Bitcoins selbstverständlich viel einfacher durchgeführt werden.

Bisherige Rechtslage bei Geldwäsche gem. § 261 StGB:

Der derzeitige Straftatbestand des § 261 StGB erfasst einen bestimmten Katalog an Straftaten, bei denen Geldwäsche verwirklicht werden kann. So muss, damit der Straftatbestand der Geldwäsche erfüllt wird, eine dieser in § 261 Abs. 1 StGB genannten Straftaten als Vortat nachgewiesen werden. Dieser Katalog an Straftaten wurde in den vergangenen Jahren bereits immer wieder „aufgestockt“, damit mehr rechtswidrige Taten davon erfasst sind. Dementsprechend soll nachfolgend ein kurzer Überblick über diesen Katalog erfolgen:

Die Norm des § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst Gegenstände – mithin also auch Gelder – aus Verbrechen. Verbrechen im juristischen Sinne sind nach § 12 Abs. 1 StGB Straftaten, bei Mindeststrafandrohung von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe. So wäre beispielsweise Raub nach § 249 StGB hiervon erfasst oder die räuberische Erpressung nach § 255 StGB.

Weiterhin sind Betäubungsmitteldelikte nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz und Zwangsprostitution nach § 232a Absatz 1 und 2 StGB aufgeführt, sofern diese gewerbsmäßig oder von einer Bande verübt werden. Kleiner Exkurs: Eine Bande ist der Zusammenschluss von (mehreren) Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. 
Weitere Katalogtaten sind z.B. die Unterstützung von terroristischen Vereinigungen und Steuerhinterziehung. Bestraft werden kann demnach, wer vorsätzlich oder auch nur leichtfertig Geld/Gelder, die aus einer solchen Straftat herrühren „reinwäscht“. Leichtfertigkeit meint in diesem Kontext die Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, obgleich sich dies nach den Erkenntnissen und Fähigkeiten desjenigen hätte aufdrängen müssen.

Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor, bei gewerbsmäßigem Handeln oder dem Handeln als Bande sogar Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.

Hier beginnt aus Sicht des Bundesjustizministeriums und Bundesfinanzministeriums bereits das Problem: Der Nachweis des Herrührens der Gelder aus einer dieser Katalogtaten muss nach derzeitiger Gesetzeslage geführt werden. Nach Begründung des Bundesjustizministeriums stellt dies insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität ein erhebliches Problem dar, wenn die Beteiligten arbeitsteilig vorgehen und sich somit die Vortaten nicht eindeutig feststellen lassen.

Änderungen im neuen Gesetzesentwurf:

Der Strafrahmen soll nach dem vorliegenden Entwurf derselbe bleiben, jedoch soll der gesamte Katalog an Straftaten gestrichen werden, sodass nunmehr jede Straftat als Vortat für eine Geldwäsche in Betracht käme. Insofern wird deutlich, dass die Anzahl an möglichen Straftaten hierdurch erheblich gesteigert würde. Überspitzt gesagt, könnte sich ein Kioskverkäufer somit der Geldwäsche strafbar machen, wenn er bei einem Stammkunden davon ausgeht, dass dieser als Taschendieb regelmäßig aktiv ist und ihm dennoch eine Schachtel Zigaretten verkauft. Als eine Art Ausgleich für diese Ausweitung des Straftatbestandes soll nach dem vorliegenden Entwurf das Erfordernis der – zuvor definierten – Leichtfertigkeit entfallen. Doch, dass dies nicht ausreichen kann, wird an dem gerade geschilderten Beispiel deutlich: Der Kioskverkäufer würde nicht nur „leichtfertig“ handeln unter den genannten Umständen, es wäre vielmehr von „bedingtem Vorsatz“ auszugehen. (Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes ernsthaft für möglich hält, sich aber mit diesem Risiko abfindet.) Insofern wäre das Ziel der Einschränkung, welche mit dem Streichen der Tatbestandsverwirklichung durch Leichtfertigkeit, erreicht werden soll, hinfällig.

Kritik an dem Entwurf:

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist die Kritik an dem bezeichneten Gesetzesentwurf erheblich. Dies nach unserer Ansicht auch berechtigt. Der Umstand des bei organisierter Kriminalität erschwerten Nachweises der Vortaten wird nicht dadurch verbessert, dass weitere „geringere“ Vortaten in den Straftatbestand aufgenommen werden sollen. Im Gegenteil, es wird ein fast uferloser Straftatbestand geschaffen, welcher geeignet ist, nahezu jede finanzielle Transaktion dem Vorwurf einer Strafbarkeit zuzuführen. 

Sofern Sie sich bereits jetzt dem Vorwurf der Geldwäsche ausgesetzt sehen, raten wir Ihnen dringend, unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Als Kanzlei mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht sind wir hierfür bestens gerüstet, insbesondere, weil wir im Bereich der Geldwäsche spezialisierte Fähigkeiten vorweisen können. So hat Herr Dr. Granzin jahrelange Erfahrung in der Strafrechtsverteidigung insbesondere im Bereich der Geldwäsche. Wir sind für Sie da!

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