Feuerwerk – Schadenfrei durch die Silvesternacht

2017 geht dem Ende zu, in wenigen Tagen begrüßen wir das Neue Jahr. Ein spektakuläres Feuerwerk am Nachthimmel gehört zum Jahreswechsel ebenso dazu wie Champagner und Bleigießen. Das Vertreiben von bösen Geistern mit viel Lärm hat hierzulande eine lange Tradition. Eine Silvesternacht ohne Böller und Raketen ist daher für die allermeisten unvorstellbar und wer nicht selber seiner Leidenschaft für Feuerwerk nachgeht, erfreut sich zumindest gerne am bunten Spektakel der anderen. Ein Feuerwerk ist aber stets auch mit Risiken verbunden und kann auch dann noch Folgen haben, wenn der schöne Anblick schon längst wieder verschwunden ist. Aus diesem Grund werden auch immer wieder Stimmen laut, die die Knallerei zum Jahreswechsel am liebsten abschaffen würden. Das Thema Silvester bietet also in jedem Fall auch reichlich juristischen Zündstoff, dem wir uns im Folgenden widmen wollen.

 

Feuerwerk ist nicht gleich Feuerwerk

 

Zunächst muss zwischen zwei Klassen von Feuerwerk unterschieden werden. Der Klasse I unterfallen Knallbonbons, Tischfeuerwerk, Knallerbsen und kleine Bodenkreisel. Zu Klasse II zählen Sonnenräder, römische Lichter, kleine Feuertöpfe sowie natürlich Raketen und Böller. Nur volljährige Personen dürfen Feuerwerk der Klasse II erwerben und abbrennen. Die Feuerwerkskörper der Klasse I sind weder besonders laut noch gefährlich und daher bereits für Kinder über 12 Jahren erlaubt. Sie dürfen zudem ganzjährig gekauft und verwendet werden.

 

In jedem Fall sollte man niemals selber Feuerwerk herstellen: Das ist nicht nur gefährlich, sondern kann unter Umständen auch einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz darstellen. Ebenfalls sehr riskant können illegal importierte Feuerwerkskörper sein. Man sollte daher beim Kauf von Raketen und Co. unbedingt darauf achten, dass diese durch das Bundesamt für Materialforschung (BAM) geprüft und zugelassen sind.

 

Wann darf geknallt und geböllert werden?

 

Manche können es nicht lassen: In schöner Regelmäßigkeit kann man es häufig schon in den Tagen vor Silvester krachen und knallen hören und auch nach dem Jahreswechsel ist an Ruhe vom Feuerwerk nicht zu denken. Das allerdings ist nicht erlaubt, denn es gibt strenge Regeln – geböllert werden darf daher nur zu bestimmten, festgelegten Zeiten.

Das Abfeuern von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist grundsätzlich nur in der Zeit zwischen dem 31. Dezember und dem 1. Januar erlaubt. An jedem anderen Tag bedarf es einer behördlichen Genehmigung – wer eine solche nicht hat und zur falschen Zeit erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen.

Aber auch in der Silvesternacht ist nicht alles erlaubt. In der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Kirchen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern untersagt. Auch herrscht in manchen Städten und Gemeinden aus Brandschutzgründen im Innenstadtbereich ein komplettes Feuerwerksgebot. Daran halten sich jedoch leider nicht alle – viel zu viel werde auch außerhalb der erlaubten Zeiten gezündelt, beklagen Kritiker. Trotz langer Tradition gibt es daher auch immer wieder die Forderung, privates Feuerwerk weiter einzuschränken.

 

[caption id="attachment_3357" align="aligncenter" width="1000"] MosayMay / shutterstock[/caption]

 

Wer haftet im Schadensfall?

 

Beschädigte Autos oder brennende Wohnungen durch verirrte Böller – der Spaß in der Silvesternacht hat nicht selten unerwünschte Begleiterscheinungen und die Liste der Schäden ist jedes Mal lang. Schlimmer noch als Sachschäden können Verletzungen durch unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern sein. Augenverletzungen, Knalltraumata oder Verbrennungen sind jedes Jahr aufs Neue zu beklagen. Aber welche Versicherung springt im Schadensfall ein?

 

Brandlöcher im Teppich oder Schäden durch Löschwasser – schnell kann aus dem Silvesterspaß ein teures Ärgernis werden. Hier springt üblicherweise die Hausratversicherung ein. Hat allerdings ein Partygast beim Hantieren mit Feuerwerkskörpern den Schaden angerichtet, so ist dies ein Fall für dessen private Haftpflichtversicherung.

 

Bei Schäden an Autos haftet meist der „Absender“ des Böllers oder der Rakete. Lässt sich der Verantwortliche allerdings nicht ermitteln, kommt die Teilkaskoversicherung für Brand- und Explosionsschäden sowie für zerstörte Scheiben auf. Wer an Neujahr eine Beule in seinem Wagen vorfindet, weil Partywütige sich daran ausgelassen haben, benötigt die Vollkasko, da sie Schäden durch Vandalismus reguliert.

 

Kein Kinderspielzeug

 

Vorsicht ist geboten, wenn Kinder mit Böllern oder Raketen hantieren. Wer Kindern das Abbrennen von Feuerwerk der Klasse II gestattet, verletzt seine Aufsichtspflicht und muss für eventuelle Schäden einstehen. Das gilt auch dann, wenn der Nachwuchs dabei beobachtet wird – das Verhalten von Kindern ist nämlich kaum berechenbar, sodass in jedem Fall Vorsicht angezeigt ist.

 

Egal ob Kind oder Erwachsener: Verboten ist es auf jeden Fall, mit Feuerwerkskörpern gezielt auf andere Menschen zu schießen. Kommt es dabei zu Verletzungen, so haftet stets der Täter für die Folgen. Denn die Versicherung wird in der Regel den Ausgleich des Schadens wegen Vorsatz verweigern, da sie in solchen Fällen keine Deckung gewähren müssen.

 

[caption id="attachment_3359" align="aligncenter" width="1000"] Leszek Kobusinski / shutterstock[/caption]

 

Tips für eine schadensfreie Silvesternacht

 

Damit Schäden und Verletzungen die Freude in und nach der Silvesternacht nicht trüben, sollte man auf einige grundlegende Dinge achten:

  • Bringen Sie leicht brennbare Gegenstände aus dem Garten oder vom Balkon rechtzeitig in Sicherheit
  • Falls Sie die Möglichkeit haben, sollten Sie ihr Auto lieber in der Garage abstellen oder aber in einer ruhigen Seitenstraße parken
  • Selbst hergestellte oder importierte Feuerwerkskörper, die in Deutschland verboten sind, dürfen nicht angezündet werden. Kommt es bei Zuwiderhandlung zu einem Unfall, kann die Versicherung die Zahlung verweigern
  • Feuerwerk wird in Klasse I und Klasse II unterschieden, Produkte mit der Kennzeichnung Klasse II sind erst ab 18 Jahren freigegeben
  • Kinder sind unbedingt zu beaufsichtigen
  • Hausbesitzer treffen besondere Sorgfaltspflichten – bei Häusern, Scheunen oder ähnlichem müssen in der Zeit rund um Mitternacht sämtliche Fenster geschlossen halten werden, um Risiken zu verringern
  • Bedienungsanleitungen sollten beachtet werden, sodass etwa Raketen nicht unter Bäumen und nur aus standsicheren Flaschen heraus gestartet werden sollten
  • Blindgänger sollten niemals aufgehoben werden, da hier eine hohe Verletzungsgefahr besteht

Wir hoffen, dass Sie eine rauschende und unfallfreie Silvesternacht verbringen und ohne Ärger ins neue Jahr starten können. Sollte sich aber wider Erwarten dennoch das eine oder andere Problem rund um den Jahreswechsel ergeben, stehen wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – Ihnen gerne fachkundig zur Seite.

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