Einziehung – das Recht zur Vermögensabschöpfung

Seit 01.07.2017 ist das „neue“ Gesetz zur Vermögensabschöpfung in Kraft getreten. Es hat das bisherige deutsche Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung neu geregelt. Grund hierfür war eine EU-Richtlinie (Richtlinie 2014/42EU), die einerseits zu der sogenannten Harmonisierung des EU-Rechts beitragen soll (Einheitliches Recht in der Europäischen Union) und andererseits die bisherige Rechtslage, bei welcher bei der Einziehung durchaus Probleme zu Gunsten der Beschuldigten auftreten konnten, den Ermittlungsbehörden nunmehr „einfachere“ Möglichkeiten zur Verfügung stellt.

Die Einziehung ist durchaus nicht jedem sofort ein Begriff, doch gerade in Strafverfahren hat sie durch die Reform nunmehr erheblich an Bedeutung gewonnen. Hierin liegt ein empfindlicher Punkt, da hierdurch der mutmaßliche Täter durchaus erheblich sanktioniert werden kann, auch wenn die Einziehung formaljuristisch nicht als Sanktion, sondern als Nebenfolge zu bezeichnen ist.

Bespiele der Einziehung

Einziehung bedeutet, dass das Taterlangte, also z.B. der Gewinn eines Betruges oder das gestohlene Geld, beim Täter im Falle des Schuldspruches eingezogen wird. Ziel der Einziehung ist die Vermeidung des finanziellen Anreizes für den mutmaßlichen Täter. Dies soll anhand von ein paar Beispielen verdeutlicht werden:

  • Klassischer Diebstahl: Jemand entwendet einer Person die Geldbörse mit insgesamt € 200,00 darin. Im Falle der Verurteilung hätte der Täter neben der Strafe (z.B. Geldstrafe oder Freiheitstrafe) noch (weitere) € 200,00 EUR zu zahlen, welche eingezogen und sodann vom Staat an den Geschädigten weitergereicht werden.
  • Betäubungsmitteldelikte: Im Rahmen eines Verfahrens wegen des Verkaufs von Marihuana erfolgt eine geständige Einlassung, d.h. der Angeklagte gibt die Begehung von Betäubungsmitteldelikten zu. Im Zuge dessen werden 10 Fälle eines Verkaufs aufgeklärt, bei welchen jeweils 2 Gramm für den Preis von € 40,00 verkauft wurden. Neben der Strafe sind sodann durch den Richter € 400,00 von dem Angeklagten einzuziehen, damit dieser nicht am Ende wirtschaftlich besser gestellt ist als ohne die rechtswidrigen Verkäufe. An diesem Beispiel wird sehr deutlich, warum ohne Kenntnisse – insbesondere die anwaltliche Beratung durch einen fachkundigen Strafrechtler – keine Einlassung erfolgen sollte, sofern in einem derartigen Beispiel ausweislich der Ermittlungsergebnisse nur ein Fall bewiesen werden könnte, wären auch nur entsprechend € 40,00 einzuziehen. 

Bedeutend hierbei ist, dass bei der Einziehung das sogenannte „Bruttoprinzip“ gilt. D. h. bei dem Beispiel mit den Betäubungsmitteln, kann der Angeklagte behaupten und sogar unwiderlegbar beweisen, dass er selbst für das Marihuana, welches er verkaufte, € 200,00 bezahlt habe und somit sein „Gewinn“ eigentlich nur bei € 200,00 läge, dies ändert jedoch nichts daran, dass € 400,00 eingezogen werden. Aufwendungen, welche für die rechtswidrige Tat getätigt wurden, werden nicht in Abzug gebracht. Hierzu heißt es in § 73 d Abs. 1 StGB:

„Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.“

Der Umfang des Wertes darf nach § 73 d Abs. 2 StGB von den Ermittlungsbehörden und Gerichten sogar geschätzt werden, sofern dieser nicht exakt bestimmbar ist. Wichtig hierbei, nicht nur das unmittelbar Erlangte, wie beispielsweise Geld, eingezogen werden kann , sondern auch sogenannte „Surrogate“. Gemeint sind damit Vermögensgegenstände, die durch das Geld erlangt worden sind (beispielsweise das hiervon gekaufte Auto). Und darüber hinaus auch Vermögensgegenstände von Dritten (an der Tat Unbeteiligte), wenn diese unentgeltlich aus dem Taterlangten herrühren oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurden oder wenn der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Vermögenswerte aus einer Straftat stammen. 

Bei Vergegenwärtigung der Reich- und Tragweite dieser Regelung wird schnell deutlich, dass die Vermögensabschöpfung mindestens genauso hart treffen kann, wie dies die eigentliche Sanktion soll. 

Die Reichweite der Einziehung

Doch die Einziehung bietet den Ermittlungsbehörden noch weiterreichende Möglichkeiten. Die sogenannte selbstständige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft gem. § 76 a Abs. 4 StGB ermöglicht es den Ermittlungsbehörden und Gerichten auch Vermögen abzuschöpfen, bei Taten, bei denen der Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Dies betrifft ganz bestimmte normierte Katalogtaten, die in § 76 a Abs. 4 StGB aufgelistet sind. Diese Regelung trifft z.B. Terrorismusdelikte, die Bildung krimineller Vereinigungen, Menschenhandel oder Betäubungsmitteldelikte. Der Bewertungsmaßstab des Gerichts bei der endgültigen Entscheidung hierüber wurde in § 437 StPO normiert. Nach freier richterlicher Würdigung soll das grobe Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen eine Grundlage für die Einziehung bilden. Außerdem entscheidend sind die Ergebnisse der Ermittlungen, die zu dem Einziehungsverfahren führten sowie die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden worden ist. Ebenfalls Berücksichtigung erfahren die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Dies bedeutet nunmehr, dass beispielsweise auch das eigene ersparte Vermögen, sofern es unter den falschen Umständen aufgefunden wird, der Gefahr des Einzugs unterliegen kann.

Ein eindrucksvolles Beispiel dieser Möglichkeit ist im Juli 2018 anhand des Vorgehens gegen eine mutmaßlich kriminelle arabische Großfamilie ersichtlich geworden. Damals wurden 77 Immobilien vorläufig eingezogen, da der Wert dieser (mehrere Millionen Euro) in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften stand. Zwei dieser Immobilien wurden sodann durch Beschluss des Landgericht Berlins eingezogen.

Wie verhält es sich mit Rechten Dritter?

Eine der wichtigsten Erneuerungen 2017 war, dass die Einziehung möglich wurde, auch wenn Rechte Dritter daran bestehen. Dies war davor nicht der Fall, weswegen gerade bei vermögensrechtlichen Delikten wie beispielsweise Betrug, das Taterlangte nicht im Rahmen der Strafverhandlung eingezogen werden konnte, sondern gesondert vom Geschädigten in einem Zivilverfahren eingeklagt werden musste. Dementsprechend war die Einziehung bis zur Reform eher eine wenig beachtete Nebenentscheidung, weil in den häufigsten Fällen die gesetzliche Grundlage hierfür fehlte. 

Ein weiterer erheblicher Punkt ist, dass die Einziehung, sowie die vorläufige Sicherstellung nunmehr für die Ermittlungsbehörden verpflichtend sind, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass etwas aus einer strafbaren Handlung erlangt worden sein könnte.

Durchaus problematisch bei dem oben genannten ist, dass im Zweifelsfall Betroffene nicht entsprechend § 55 StPO (Aussageverweigerungsrecht) schweigen können, sondern im Einzelfall, sofern die Voraussetzungen einer Einziehung vorliegen könnten, ein etwaiges Missverhältnis der Vermögenswerte und des rechtmäßigen Einkommens aufklären müssen. Hierfür sind ein besonderes Feingefühl und eine sehr kritische Abwägung erforderlich, damit die Rettung von Vermögenswerten zu einer Verschärfung der eigentlichen Sanktion führt. 

Sollte eine Einziehung bei Ihnen drohen, ist dringend anzuraten, möglichst frühzeitig einen Strafrechtler aufzusuchen, der die Ermittlungsergebnisse einschätzen kann und die vorbezeichnete Abwägung mit Ihnen durchführt, damit die finanziellen Schäden eines Strafverfahrens begrenzt werden können. Wir stehen Ihnen zur Seite! Dr. Granzin Rechtsanwälte

Kommentare und Antworten

×

Name ist erforderlich!

Geben Sie einen gültigen Namen ein

Gültige E-Mail ist erforderlich!

Gib eine gültige E-Mail Adresse ein

Kommentar ist erforderlich!

* Diese Felder sind erforderlich.

Sei der erste der kommentiert

Die 10 aktuellsten News Artikel

Scanner

Handy am Steuer kann bekanntermaßen teuer werden, aber dass ein Paketbote seinen Scanner nicht verwenden darf, mag eventuell überraschen. Doch genau dies wurde in einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm bestätigt. Anlass für uns, genauer zu beleuchten, was am Steuer, während der Fahrt...

Weiterlesen
Kindererziehung

Elternzeit – darf die eigentlich jeder nehmen? Und wie steht es um eine Teilzeittätigkeit in Elternzeit, gibt es hierfür bestimmte Voraussetzungen? Wie klären Euch auf über Elterngeld und Eltern(teil)zeit und zeigen Euch die im September 2021 anstehenden Veränderungen auf.

Weiterlesen
Mikrofon Icon

Ob Alexa, Siri oder Google, der moderne Anwender nutzt entsprechende Sprachassistenten zur Vereinfachung des täglichen Lebens. Dies kann eine kurze WhatsApp-Nachricht sein, die schneller diktiert als geschrieben ist oder nur die Frage nach dem Wetter, aus manch einem Alltag sind derartige technische...

Weiterlesen
Safety First Picture

Die meisten Unfälle passieren im Haushalt, heißt es. Dass im gefahrengeneigten Arbeitsumfeld nicht ebenso viele Unglücksfälle auftreten, haben wir dem ausgeprägten Arbeitsschutz zu verdanken. Um die Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu reduzieren, gibt es Einiges zu beachten, besonders in...

Weiterlesen
Update

Es ist fast vorbei…jedenfalls das Jahr 2020. Ein Jahr, das uns alle vor bislang unbekannte Herausforderungen stellt und mit Situationen konfrontiert, die wir uns zuvor nicht hätten (alb)träumen lassen. Ganz besonders haben sich die Herausforderungen dieses Jahres auch auf unser Arbeitsleben...

Weiterlesen
Anwalt Facebook