Ein Fall für den Pflichtverteidiger?

Ein Fall für den Pfichtverteidiger?

Ein Fall für den Pflichtverteidiger?

Eine Alltagssituation in der deutschen Justiz: Menschen werden verhaftet, wählen sich aber nicht selbst einen Verteidiger aus. Die Gründe dafür können vielfältig sein – viele wissen nur wenig über ihre Verfahrensrechte, scheuen die Kosten für eine vermeintlich teure Verteidigung oder sind mit der gesamten Situation schlicht überfordert. In Fällen der so genannten notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten dann von Amts wegen ein Pflichtverteidiger bestellt. Ein transparentes System zu dessen Auswahl gibt es aber derzeit nicht, bisweilen ist sogar von einer „Schattenpraxis“ die Rede. Das kann, muss aber keine Konsequenzen für die Angeklagten haben.

 

Wann wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet?

Das Gesetz benennt in § 140 StPO (Strafprozessordnung) Fälle der notwendigen Verteidigung. Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger ausgewählt, wird ein Pflichtverteidiger vom Gericht ausgesucht und bestellt. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt beispielsweise dann vor, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet (§ 140 Abs. 1 StPO) oder wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO). Ein Blick in die Norm des § 140 StPO zeigt, dass es zahlreiche Konstellationen der notwendigen Verteidigung gibt. Vereinfacht lässt sich aber festhalten, dass eine Verteidigung immer dann notwendig ist, wenn dem Beschuldigten schwerwiegende Straftaten zur Last gelegt werden, ihm im Falle einer Verurteilung gravierende Folgen drohen oder er nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

 

Wer zahlt den Pflichtverteidiger? 

Der Beschuldigte muss seinen Pflichtverteidiger zunächst nicht selbst bezahlen – schließlich hat er ihm ja auch kein Mandat erteilt. Die Vergütung erhält ein Pflichtverteidiger aus der Staatskasse. Ob es bei dieser Kostentragung bleibt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab: Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten, zu denen auch die Pflichtverteidigergebühren zählen.

Im Falle einer Verurteilung wird das Gericht aber im Normalfall dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens auferlegen – bei einer rechtskräftigen Verurteilung ist also damit zu rechnen, dass die Pflichtverteidigergebühren erstattet werden müssen.

 

Wie wird der Pflichtverteidiger ausgewählt?

An der Bestellungspraxis der Gerichte wird immer wieder Kritik laut. Ihnen wird vorgeworfen, vorzugsweise „pflegeleichte“ Pflichtverteidiger zu bestellen – also solche, die einen Verteidigungsstil ohne Konfliktbereitschaft pflegen und von denen folglich nicht allzu viel Gegenwehr befürchtet werden muss. Immer wieder werden solche Pflichtverteidiger bestellt, mit denen das Gericht bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht hat oder die vielleicht sogar zum persönlichen Bekanntenkreis eines Ermittlungsrichters gehören. Das kann für den Angeklagten zum Nachteil werden - etwa dann, wenn ein Pflichtverteidiger bestellt wird, der sich sonst kaum mit Strafrecht befasst oder nur das Nötigste für seinen Mandanten leistet, um trotz des geringeren Honorars noch auf einen angemessenen Stundenlohn zu kommen. Das muss aber selbstverständlich nicht so sein. Auch der Pflichtverteidiger ist Organ der Rechtspflege und viele kämpfen unerbittlich für „ihre Schützlinge“. Ein harmonisches Verhältnis des Verteidigers zum Gericht ist im Übrigen auch nicht immer nachteilig für den Angeklagten. Das gegenwärtige System der Pflichtverteidigerbestellung ist jedenfalls noch ausbaufähig und bietet Raum für mehr Transparenz und klare Vorgaben in der Bestellungspraxis.

 

Zeit für eine Neuregelung?

Auch der Gesetzgeber muss sich mit dem Thema Pflichtverteidigung auseinandersetzen: Bis zum 25. Mai 2019 muss Deutschland die europäische „Legal-Aid“-Richtlinie umsetzen, die den Zugang zu effektiver Verteidigung vor Gericht stärken soll. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) reagierte mit einem Referentenentwurf zur „Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“. Der Entwurf sieht einen neuen § 142 in der Strafprozessordnung vor, nach dem das Gericht entweder einen Fachanwalt für Strafrecht aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer auswählen soll oder einen Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und auch geeignet ist.

Auch dieser Entwurf stieß aber bereits erneut auf Kritik, vor allem deshalb, weil die Auswahl des Pflichtverteidigers damit weiterhin den Gerichten obläge. Mehr Transparenz könne man sich im Ergebnis dann nicht erhoffen – dies ist jedenfalls der Standpunkt des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), der meint, die Auswahl des Pflichtverteidigers müsse den Rechtsanwaltskammern übertragen werden.

Derzeit bleibt daher abzuwarten, wie sich die Praxis bei der Bestellung von Pflichtverteidigern verändern wird. Umso empfehlenswerter bleibt es daher nach wie vor, sich selbst um die bestmögliche Vertretung zu bemühen. Als Fachanwälte für Strafrecht können wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – Ihnen in jedem Stadium eines Verfahrens eine optimale Verteidigung bieten. Und dies gilt sowohl im Rahmen der Wahl- als auch der Pflichtverteidigung.

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