Die Adventszeit ist in vollem Gange: Weihnachtslieder in Endlosschleife und allerorten festliche Dekoration. Nicht einmal der Arbeitsplatz bleibt davon unberührt und so macht sich auch in Büros und Betrieben zunehmend Feiertagsstimmung breit. Was für den einen die schönste Zeit des Jahres ist, kann dem anderen allerdings ein Dorn im Auge sein. Wieviel Kitsch man erdulden muss und welche Rechtsfragen sich rund um Weihnachten noch stellen können, wollen wir im Folgenden erläutern.
Es weihnachtet sehr – auch im Büro?
Bei kitschiger Weihnachtsdekoration scheiden sich häufig die Geister. Für manche kann es gar nicht genug davon geben, aber längst nicht jeder freut sich über Lametta und blinkende Lichterketten am Arbeitsplatz. Gegen einen Adventskranz und einen Teller mit Keksen in der Gemeinschaftsküche wird aber wohl kaum jemand etwas einzuwenden haben. Um den Zündstoff für etwaige Konflikte von vornherein zu begrenzen, sollten allzu leidenschaftliche Weihnachtsfans die Deko auf den eigenen Schreibtisch bzw. Arbeitsplatz beschränken. Rücksichtnahme sollte man auch beim Thema Weihnachtsmusik walten lassen. Sie ist nur dann in Ordnung, wenn sie niemanden stört – was realistischerweise wohl selten der Fall sein dürfte. Wer seinen Arbeitsalltag nicht ohne „Last Christmas“ bewältigen kann, sollte sich zuvor vom Vorgesetzten grünes Licht geben lassen und den Kollegen zuliebe Kopfhörer benutzen.
Generell gilt rund ums Thema Weihnachtsdeko am Arbeitsplatz: Das letzte Wort hat der Chef – er kann alles verbieten, was den Betriebsablauf stört oder gefährdet.
In jedem Fall müssen aber die üblichen Sicherheitsstandards beachtet werden. Besonders wichtig ist dies etwa bei brennenden Kerzen – sie müssen unbedingt überwacht werden, vor dem Verlassen des Raumes sind sie zu löschen. Wer sich unsicher ist, ob Kerzen erlaubt sind oder nicht, sollte sich vorsichtshalber beim Vorgesetzten erkundigen.
Weihnachtsfeier – Muss man hingehen?
Wer kein Freund der Vorweihnachtszeit ist, wird auch angesichts einer Einladung zur Weihnachtsfeier nicht in Begeisterungsstürme verfallen. Zur Beruhigung aller Partymuffel: Die Teilnahme an Betriebsfeiern ist gesetzlich nicht geregelt. Darunter fällt auch die Weihnachtsfeier, sodass der Besuch einer solchen grundsätzlich freiwillig ist. Wer beschließt, sich von Veranstaltungen dieser Art fernzuhalten, muss deshalb nicht mit negativen Konsequenzen rechnen. Findet die Feier allerdings innerhalb der regulären Arbeitszeit statt, bedeutet dies für diejenigen, die nicht mitfeiern möchten, dass sie währenddessen entweder arbeiten oder Urlaub nehmen müssen.
Schöne Bescherung
Manche Unternehmen nutzen die Weihnachtsfeier auch, um ihren Mitarbeitern Geschenke zu machen. Wer an der Feier nicht teilnimmt, hat dann nicht etwa trotzdem einen Anspruch auf das Geschenk. Es handelt sich nämlich insoweit nicht um eine Vergütung, sondern um eine Zuwendung eigener Art. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln 2013, als ein bei der Weihnachtsfeier nicht anwesender Mitarbeiter später einen Anspruch auf ein dort verschenktes IPad Mini geltend machen wollte. Wer also sichergehen möchte, dass er keine unverhoffte Überraschung verpasst, sollte sich zu dieser Gelegenheit einfinden.
Arbeiten an Heiligabend
Nur die wenigsten wollen an Heiligabend gerne arbeiten. Wer diesen Tag ganz ohne Arbeit im Kreise der Familie genießen möchte, muss dafür Urlaub einreichen. Denn anders als beim 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, handelt es sich beim Heiligabend nicht um einen gesetzlichen Feiertag. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verlangen kann, dass der Arbeitnehmer zur Arbeit antritt.
In vielen Betrieben ist es aber dennoch üblich, dass den Arbeitnehmern bereits am Heiligabend Arbeitsbefreiung gewährt wird. Der Arbeitgeber muss Vorsicht walten lassen, da aus einem solchen Verhalten unter Umständen eine betriebliche Übung entsteht, von der er sich dann nicht mehr einseitig lösen kann. Eine betriebliche Übung, nach der ein künftiger Anspruch auf Freistellung geltend gemacht werden könnte, wird in der Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten drei Jahre in Folge am Heiligabend frei gibt. Wer auf der sicheren Seite bleiben möchte, kündigt daher die Arbeitsbefreiung von Jahr zu Jahr stets unter dem Vorbehalt an, dass die Freistellung nur für das laufende Jahr gewährt werde – und zwar freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft.
In Betrieben wiederum, die an Heiligabend geöffnet sind, entbrennt oft Streit um die Frage, wessen Urlaubswünsche vorgehen. Dem Arbeitgeber kommt dabei ein Direktionsrecht zu, das in § 106 der Gewerbeordnung geregelt ist. Er kann grundsätzlich die Arbeitszeit einseitig festlegen. Bei der Entscheidung darüber, wessen Urlaubswünsche berücksichtigt werden können und wer „Weihnachtsdienst“ hat, sollte der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden. Das bedeutet, dass er die wesentlichen Umstände des Falles abwägen und die verschiedenen Interessen in einen Ausgleich bringen muss, der unnötige Härten vermeidet. Ein Arbeitnehmer mit Familie kann grundsätzlich eher mit Urlaub rechnen als Alleinstehende. Wenn aber immer wieder derselbe Mitarbeiter zur Arbeit am Heiligabend verdonnert wird, kann dies im Einzelfall unbillig sein.
Das gilt für 2017
Man sieht: Die eigentlich so besinnliche Weihnachtszeit kann es ganz schön in sich haben. Wer allerdings dieses Jahr um seinen freien Heiligabend bangt, kann aufatmen und seinen Urlaub für eine andere Gelegenheit aufheben. Denn für 2017 gilt, sofern es keine abweichenden Regelungen gibt, folgendes:
- 24. Dezember 2017 - Heiligabend: Sonntag
- 25. Dezember 2017 – 1. Weihnachtsfeiertag: Bundesweiter Feiertag
- 26. Dezember 2017 – 2. Weihnachtsfeiertag: Bundesweiter Feiertag
- 27. bis 29. Dezember 2017: 3 Arbeitstage
- 30. Dezember 2017: Samstag (Arbeitstag also nur bei einer 6-Tage-Woche)
- 31. Dezember 2017 – Silvester: Sonntag
- 1. Januar 2017 – Neujahr: Bundesweiter Feiertag
Wer in einem Unternehmen mit einer 5-Tage-Woche tätig ist, muss also drei Tage Urlaub einreichen, um zwischen Weihnachten und Silvester frei zu haben. In Betrieben mit einer 6-Tage-Woche sind 4 Urlaubstage nötig.
Reichen halbe Urlaubstage für Heiligabend?
An Heiligabend wird ja ohnehin kaum den ganzen Tag gearbeitet, sodass doch eigentlich auch ein halber Urlaubstag ausreichen müsste. Auf diesen Gedanken könnte man kommen, allerdings sieht das Bundesurlaubsgesetz keine halben Urlaubstage vor – strenggenommen muss man also einen ganzen Tag Urlaub einreichen. Da aber gerade an Weihnachten niemand ein Unmensch sein möchte, wird dies in der Praxis vielfach anders gehandhabt. Wenn der Chef am Heiligabend die arbeitenden Angestellten schon gegen Mittag in den Feierabend schickt, wird er auch denjenigen, die Urlaub eingereicht haben, nur einen halben Urlaubstag abziehen.
Wir hoffen, dass einem friedlichen Weihnachtsfest bei Ihnen nichts mehr im Wege steht und wünschen Ihnen bis dahin eine besinnliche Adventszeit. Sollten Sie aber dennoch Fragen rund um dieses Thema haben, stehen wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – ihnen gerne mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zur Seite.
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