Der Atemschnelltest am Steuer blühte Autofahrern bislang nur bei der Promillekontrolle. Nun gibt es ein entsprechendes Messgerät auch für den Marihuana-Konsum. Der Genuss der zu den Hanfgewächsengehörenden Cannabispflanze, aus dessen weiblichen Blüten und Blättern Marihuana gewonnen wird, ist nun also auch im Straßenverkehr ohne Blutabnahme am Steuer nachweisbar. Der neue „Kiffertest“ ist bei der Polizei in Hamburg bereits seit Mitte September im Einsatz. Entwickelt wurde dieser Apparat vom Biochemiker Dr. Wolfgang Vautz vom Leibniz-Institut für analytische Wissenschaften in Dortmund und seinem Start-Up Ion Gas mithilfe der sog. „Ionen-Mobilitäts-Spektometrie„. Ion Gas besteht unter anderem aus Forschern der Technischen Universität Dortmund und zeichnet verantwortlich für das noch recht unhandliche Gerät zur Verfolgung von Verkehrssündern mit Vorliebe für das Hanfgewächs. Es soll den Cannabis-Konsum bis zu acht Stunden danach nachweisen können, indem es in der Atemluft gasförmige Spurenstoffe erkennt und so zwölf verschiedene im Cannabis enthaltene Stoffe nachweisen kann. Einer dieser Stoffe ist der bekannte Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC). Nach wenigen Sekunden wird das Ergebnis des Atemtests in Ampelform angezeigt. Bislang hatten die Polizeibeamten lediglich die Möglichkeit über aufwendige Urin-, Blut- oder Speicheltests das THC aufzuspüren. Die Fehlerquelle soll bei nur einem Prozent liegen. Ferner könne das Gerät sogar unterscheiden, ob tatsächlich das Rauschmittel geraucht oder nur organisch produziertes mit THC kontaminiertes Hanföl verspeist wurde.
Cannabis-Detektor: Eine Erfindung mit Zukunft?
Wegweisend ist das Messgerät auch vor dem Hintergrund der immer wieder diskutierten möglichen Legalisierung des umgangssprachlich oft als „Gras“ bezeichneten Marihuanas in ferner Zukunft. Denn auch im Falle einer Legalisierung bliebe Autofahren unter Einfluss zumindest ab einem gewissen Wert freilich als Bußgeld- oder Straftatbestand verfolgbar. Darüber hinaus soll die Maschine auch andere Substanzen nachweisen können. Auch Krankenhäuser sind interessiert, da bei bewusstlosen Notfällen stets schnell geklärt werden müsse, ob und welche Drogen genommen wurden. Sogar Bestellungen aus Australien seien schon eingegangen. Bei einem derzeitigen Stückpreis von 35.000 Euro könnte der „Gras-Tester“ zum lukrativen Exportschlager werden. Zwar hat jenseits des ‚großen Teichs‘ im Zuge der Legalisierung des grünen Krauts in etwa der Hälfte der US-Bundesstaaten bereits ein kanadischer Hersteller ein Cannabismessgerät für den Straßenverkehr angekündigt, dies soll jedoch lediglich in der Lage sein, THC nachzuweisen, nicht jedoch die Konzentration. Diese kann jedoch im Einzelfall stark schwanken, besonders da auch das Harz der weiblichen Cannabispflanze zu Klumpen oder Platten zu sog. Haschisch (oder kurz Hasch) verarbeitet wird, das einen höheren THC-Gehalt aufweist als das Marihuana aus den getrockneten Blüten und Blättern der Cannabispflanze.
Doch wozu ist man bei Polizeikontrollen überhaupt verpflichtet?
In rechtlicher Hinsicht ist man im Rahmen einer Verkehrskontrolle weder zum Pusten noch zur Blut- oder Speichelabnahme verpflichtet. Dies folgt aus dem sog. „nemo-tenetur-Grundsatz“, der besagt, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss. Wenn die Polizeibeamten den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt bzw. anderer die Fahreignung einschränkender Rauschzustände hat, haben sie lediglich das Recht, den Betroffenen mit zur Wache zu nehmen, um dort eine richterlich genehmigte Blutabnahme vorzunehmen. Ergebnisse infolge des Pustens sind darüber hinaus nur in Bußgeldverfahren verwertbar. Im Strafverfahren, etwa wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist nur die Blutuntersuchung als Beweis verwertbar; der Promille- oder THC-Wert infolge des Pustens stellt hierbei lediglich einen relativ sicheren Anhaltspunkt dar. Die Blutuntersuchungen wiederum dürfen gemäß § 81a stGB nur „von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden“. Eine polizeiliche Kontrolle droht übrigens auch auf dem Fahrrad, ab 1,6 Promille stellt das Fahrradfahren eine bußgeldbelegte Ordnungswidrigkeit dar.
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Wie sollte man also bei der Polizeikontrolle reagieren?
Sofern man keinerlei die Fahrtauglichkeit potentiell einschränkenden Substanzen konsumiert hat, kann man das sehr geringe Risiko einer Falschmessung in Kauf nehmen und pusten. Ansonsten sollte man jeglichen Alkohol- oder Cannabistest verweigern, da dies in einem anschließenden Bußgeldverfahren schaden könnte. Die von der Polizei oft geäußerte Ermutigung, dass ein entsprechender Test nur die Unschuld beweist, ist schlichtweg Unsinn, denn aufgrund der Unschuldsvermutung muss der Bürger seine Unschuld nicht beweisen, sondern gilt vielmehr bis zu einer eventuellen Verurteilung als unschuldig. Es steht bei begründetem Verdacht einer verkehrsrelevanten körperlichen oder geistigen Beeinflussung durch Alkohol oder Drogen zwar im Ermessen des Polizisten, ob er den angehaltenen Fahrer mit auf die Wache nimmt, allerdings kann der Beamte bei zu häufiger irrtümlicher Verdächtigung von seinem Dienstherrn bezüglich der Kosten der Maßnahme in Anspruch genommen werden. Daher macht es durchaus Sinn, zu „pokern“, ob er tatsächlich eine richterliche Genehmigung anfordert oder das angehaltene Auto einfach folgenlos weiterfahren lässt. Zwar darf bei „Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung“ gemäß § 81a Abs.2 StPO, etwa wenn kein Richter erreichbar ist, auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei eine Blutabnahme genehmigen, dies dürfte zumindest in Hamburg aufgrund eines nächtlichen telefonischen Ermittlungsrichterdienstes jedoch kaum jemals der Fall sein.
Sollten Sie dennoch infolge einer Polizeikontrolle ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten sein, zögern Sie nicht, die professionelle Hilfe eines kompetenten Rechtsanwalts für Strafrecht oder Verkehrsrecht in Anspruch zu nehmen, um ein Bußgeld oder gar einer Verurteilung des Strafgerichts zu vermeiden. Wir, Dr. Granzin Rechtsanwälte, beraten und vertreten Sie gerne als Fachanwälte für Strafrecht und erfahrenen Rechtsanwälte für Verkehrsrecht. Zur Vertiefung seiner langjährigen Erfahrungen im Verkehrsrecht absolviert Rechtsanwalt Diedrich zudem derzeit einen Kurs zur Erlangung des Fachanwaltstitels für Verkehrsrecht.
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