Wohnungsdurchsuchung - Unverhofft kommt oft

Wohnungsdurchsuchung – Unverhofft kommt oft

Eine Wohnungsdurchsuchung kommt meistens unerwartet – umso wichtiger ist es deshalb, sich schon vorher einmal klarzumachen, welche Rechte man im Falle eines Falles hat und wie man sich bei einer Durchsuchung verhalten sollte. Denn eine Durchsuchung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die grundsätzliche Unverletzlichkeit der Wohnung dar. Der Gedanke daran, dass plötzlich Fremde den privaten Rückzugsort betreten, Schränke und Schubladen öffnen, während die Nachbarn das Szenario womöglich gespannt beobachten, dürfte wohl bei den meisten Menschen großes Unbehagen auslösen. Auch wenn es in aller Regel bei der bloßen Vorstellung bleiben dürfte, schadet es nichts, über die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Wohnungsdurchsuchung im Bilde zu sein.

Was versteht man unter einer Durchsuchung?

Die Durchsuchung ist eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, die in den §§ 102-110 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist. Sie dient der gezielten Suche nach Personen, Beweismitteln oder Gegenständen. Zulässig ist sie zur Beweissicherung (Ermittlungsdurchsuchung), aber auch zum Zwecke der Ergreifung (Ergreifungsdurchsuchung). Durch den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz (GG) ist eine Durchsuchung immer automatisch mit einem Grundrechtseingriff beim Betroffenen verbunden.

Wann ist eine Durchsuchung verhältnismäßig?

Daher stellt sich die Frage, wann eine Wohnungsdurchsuchung zulässig und verhältnismäßig ist. Mit Beschluss vom 10.01.2018 (2 BR 2993/14) entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in diesem Zusammenhang, dass notwendiger, aber auch hinreichender Anlass für eine Wohnungsdurchsuchung der Verdacht ist, dass eine Straftat begangen wurde.

Eine bloße Vermutung diesbezüglich ist allerdings nicht ausreichend – der sogenannte Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen. Daraus folgt auch, dass eine Durchsuchung nicht zur Ermittlung von Tatsachen durchgeführt werden darf, die den Verdacht dann erst begründen sollen.

Die Durchsuchung muss zur Ermittlung oder Verfolgung der Straftat auch erforderlich sein. Vor Anordnung einer Durchsuchung sind die Ermittlungsbehörden daher gehalten, weniger eingriffsintensive Maßnahmen zu erwägen. Ist ein milderes Mittel vorhanden, wäre eine Durchsuchung nicht verhältnismäßig.

Verhalten bei einer Durchsuchung

Wie aber verhält man sich in der unangenehmen Situation einer Durchsuchung nun aber am besten? Das wichtigste Gebot in dieser Situation lautet zunächst: Ruhe bewahren. Auch wenn es schwerfällt – mit einem klaren Kopf trifft man wesentlich bessere Entscheidungen. Tätlicher Widerstand gegen Polizeibeamte hilft niemals weiter. Auch wenn man der Meinung ist, die Durchsuchung sei rechtswidrig, sollte man gute Miene zum bösen Spiel machen. So vermeidet man Kurzschlussreaktionen, die unter Umständen weitere unangenehme Folgen nach sich ziehen könnten. Zudem kann man sich gegen eine tatsächlich rechtswidrige Durchsuchung auch im Nachhinein noch zur Wehr setzen.

Verlangen Sie einen Durchsuchungsbeschluss  

Im Falle einer Durchsuchung sollte man sich grundsätzlich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen und ihn auch kopieren, falls nicht ohnehin eine Abschrift ausgehändigt wird. Der Durchsuchungsbeschluss enthält wichtige Informationen darüber, in welcher Sache die Staatsanwaltschaft ermittelt und welche Beweise gesucht werden.  Aus ihm geht auch hervor, welche Räume durchsucht werden sollen.

In Ausnahmefällen kann ein Durchsuchungsbeschluss auch mündlich vom Richter angeordnet werden. Dies dürfte vor allem bei Gefahr in Verzug der Fall sein. Die Gründe müssen dann allerdings in der Ermittlungsakte festgehalten werden, denn nur so ist es möglich, den mündlichen Durchsuchungsbeschluss später auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Kontaktieren Sie einen Rechtsbeistand

Empfehlenswert ist, möglichst zeitnah einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Auch dieser wird zwar oftmals eine Durchsuchung nicht verhindern können, er kann aber wertvolle Tipps geben und so helfen, Schlimmeres zu verhindern. Der Strafverteidiger kann unmittelbar einschätzen, ob seine Anwesenheit erforderlich ist, oder eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit im Nachgang der Durchsuchung Ihre Rechte ausreichend schützt.

Wurde für die Zeit der Durchsuchung ein Telefonverbot ausgesprochen, so ist dies zumindest hinsichtlich der der Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt rechtswidrig. Der Beschuldigte darf sich nämlich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen.

Kann man eine Durchsuchung überhaupt verhindern?

Vor allem bei leichteren Tatvorwürfen lässt sich eine Durchsuchung eventuell noch abwenden. Wer vermeiden möchte, dass die gesamte Wohnung auf den Kopf gestellt wird, sollte darüber nachdenken, die gesuchten Gegenstände freiwillig herauszugeben – zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird bei leichteren Delikten die Durchsuchung dann als abgesagt gelten.

Eine freiwillige Herausgabe der gesuchten Dinge kann zwar einem Geständnis nahekommen – aber so verhindert man nicht nur, dass Fremde in privaten Dingen wühlen, sondern umgeht auch das Risiko, dass unter Umständen mögliche Zufallsfunde gemacht werden. Auch diese dürften nämlich gesichert und später gegen den Betroffenen verwendet werden.

Schweigen ist Gold

Kommt eine freiwillige Herausgabe von Gegenständen nicht in Frage, sollte man unbedingt von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Zu einer Mitwirkung an der Durchsuchung ist man nicht verpflichtet, man muss also keine Angaben dazu machen, was sich in der Wohnung wo befindet. Das klingt zunächst einfacher als es ist, denn gerade in Stresssituationen kann man dazu neigen, zu viel zu reden. Eine unangenehme Stille ist dennoch vorzugswürdig, schließlich besteht gerade bei informellen Gesprächen oder versteckten Fragen die Gefahr, sich ungeschickt zu äußern.

Ziehen Sie einen Zeugen hinzu 

Bringt die Polizei zur Durchsuchung keinen unabhängigen Zeugen mit (etwa einen städtischen Beamten, der kein Polizist ist), sollte man selber einen Freund kontaktieren und ihn bitten, vorbeizukommen. So lässt sich auch vermeiden, dass die Polizei zu diesem Zweck Nachbarn hinzubittet – die Anwesenheit eines Freundes wird dem Betroffenen in aller Regel weniger unangenehm sein.

Wichtige Daten extern sichern 

Nimmt die Polizei Handys, Computer, Festplatten oder sonstige Datenträger mit, dauert die Auswertung der Daten oft viele Monate. Zumindest solche Daten, die man etwa aus beruflichen Gründen dringend benötigt, sollte man daher grundsätzlich vorsorglich sichern, zum Beispiel durch regelmäßige Backups in der Cloud.

Kontrollieren Sie das Durchsuchungsprotokoll

Am Ende einer Wohnungsdurchsuchung wird die Polizei regelmäßig um eine Unterschrift des Durchsuchungsprotokolls bitten. Bevor man dieser Bitte allerdings nachkommt, sollte man das Protokoll sehr sorgfältig lesen und überprüfen, ob alle beschlagnahmten Gegenstände aufgeführt und korrekt beschrieben sind. Ergeben sich bei Durchsicht des Protokolls Unstimmigkeiten, die sich auch nicht beseitigen lassen, sollte man nicht unterschreiben. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.

Wie geht es im Anschluss weiter?

Nach einer Durchsuchung gibt es verschiedene Möglichkeiten, gegen die Maßnahme vorzugehen.

Wurde die Durchsuchung vom Richter angeordnet, kann man gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. Das übergeordnete Gericht prüft dann, ob die Durchsuchung rechtmäßig war.

Wurde die Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, muss zunächst der zuständige Ermittlungsrichter die Zulässigkeit der Maßnahme überprüfen. Hält er die Durchsuchung für rechtens, steht gegen diese Entscheidung wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung.

Spätestens nach Abschluss der Durchsuchung sollte man den Rat eines Fachanwalts für Strafrecht einholen. Bei Fragen rund um das Thema der Durchsuchung beraten wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – Sie gerne und stehen Ihnen zur Seite.

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